Delivery Deadlines Musterklauseln

Delivery Deadlines. 1. Delivery deadlines and dates are binding. The Supplier shall notify us immediately of imminent delays in delivery. 2. In case of delivery delays we have the right to claims as specified by law. In particular, after the fruitless expiration of an extension of time, we are authorized to request damages instead of the goods or services. 3. The unconditional acceptance of a delayed delivery or service does not constitute a waiver of claims (in- cluding any contractual penalties) to which we are entitled due to the delayed delivery or service; this applies until the complete payment of amounts owed by us for the delivery or service in question.
Delivery Deadlines. 1. The delivery deadline shall be fixed in accordance with the plan agreed upon between the parties. The delivery deadline shall begin no earlier than on the date on which Xxxxxxxx receives the Material and has been provided with the necessary technical documentation. If no agreement has been made, Oerlikon shall determine the date of delivery. The agreement of a delivery deadline shall not qualify the transaction to be a fixed date transaction. In the case of any delay in delivery, the Customer shall not be entitled to assert any claim, such as to withdraw from the agreement, warranty, avoidance on account of mistake or compensation for damages. 2. The delivery deadline shall be extended accordingly if a modification of the agreement is agreed upon or if obstacles arise after the order has been placed, irrespective of whether such obstacles arise on the part of Oerlikon, the Customer or a third party. As soon as the circumstances impeding delivery cease to exist, the delivery period shall commence anew. In the event that the obstacle is caused by the Customer or a third party, and if, due to the time delay resulting from such obstacle, Oerlikon is not able to perform delivery within the delivery deadline agreed upon, calculated to run from the removal of such obstacle, then Oerlikon shall be entitled to specify a new subsequent delivery date at their own discretion or to choose to withdraw from the agreement either in whole or with regard to the part not yet performed without setting a period of grace. In the latter case, both the labour costs already incurred and any and all expenses incurred by Xxxxxxxx are to be reimbursed. The withdrawal shall become legally effective by means of a unilateral declaration on the part of Oerlikon. 3. In the case of any delay, Oerlikon shall store any kind of material and all goods in their possession. The Customer shall reimburse to Oerlikon the costs for storage, handling and any insurance for Material and goods etc. caused in this regard and incurred by Oerlikon due to such delay. Costs of storage at market conditions shall be reimbursed to Oerlikon even in the case of storage on their own business premises. 4. The risk shall at no time be transferred to Oerlikon. The property of the Material to be processed shall remain with the Customer. 5. In the event that the Customer is in default of acceptance or if they culpably violate any other right of participation, then Xxxxxxxx shall be entitled to demand compensation fo...
Delivery Deadlines. 1. Delivery deadlines and dates are considered to have been met when the goods have left our plant by the time due. 2. Our commitment to deliver is subject to our correct and timely self-delivery unless we are responsible for the deficient or late self-delivery. 3. Force majeure events entitle us to postpone the deliveries for the period of the hold-up and an appropriate start-up time. This also applies if such events occur during a present default. Force majeure is the equivalent of monetary or trade measures or other acts of sovereignty, strikes, lockouts, breakdowns not caused by us, obstruction of transport routes, delays in clearing the goods for import and in customs clearance as well as of all other circumstances, that essentially impede or render the deliveries and performances impossible, without being caused by us. Thereby, it is irrelevant if the circumstances occur at our place, the delivering plant or at another presupplier. If performance becomes unacceptable for one of the parties due to the abovementioned events, this party shall be able to withdraw from the contract by instant declaration in text form.
Delivery Deadlines. 1. Delivery deadlines and dates are considered to have been met when the goods have left our plant by the time due. 2. Our commitment to deliver is subject to our correct and timely self-delivery unless we are respon-sible for the deficient or late self-delivery. 3. Force majeure events entitle us to postpone the deliveries for the period of the hold-up and an appropriate start-up time. This also applies if such events occur during a present default. Force majeure is the equivalent of monetary or trade measures or other acts of sovereignty, strikes, lock-outs, breakdowns not caused by us, obstruction of transport routes, delays in clearing the goods for import and in customs clearance as well as of all other circumstances, that essentially impede or render the deliveries and performances impossible, without being caused by us. Thereby, it is irrelevant if the circumstances occur at our place, the delivering plant or at another presupplier. If perfor-mance becomes unacceptable for one of the parties due to the abovementioned events, this party shall be able to withdraw from the contract by instant declaration in text form.
Delivery Deadlines. 1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat. Sie gelten mit Meldung der Versandbereit- schaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Ver- schulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 1. Delivery deadlines and dates are considered to have been met when the goods have left our plant by the time due. If and in so far the goods fail to be despatched at the agreed time for reasons not attributable to us, the agreed delivery time shall be considered to have been met at the day on which the goods are notified to be ready for dispatch. 2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelie- ferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht rich- tige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns ver- schuldet. 2. Our commitment to deliver is subject to our correct, timely and contractual self-delivery and, in the case of imported material, additionally under provision of receipt of monitor- ing documents and import licenses, unless we are responsi- ble for the incorrect or delayed self-delivery. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Liefe- rungen um die Dauer der Behinderung und einer ange- messenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegen- den Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt gleich ste- hen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitli- che Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzöge- rung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lie- ferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder un- möglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Um- stände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vor- lieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Er- eignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten. 3. Events of force majeure entitle us to postpone the deliv- eries for the period of the hold-up and an appropriate start- up time. This also applies if such events occur during a pre- sent default. Force majeure is the equivalent of monetary or trade measures or other acts o...

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  • Geheimhaltung und Datenschutz 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind. 8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist. 8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Einreichung und Widerruf von Aufträgen (1) Aufträge sind bis zu den für die einzelnen Auftragsarten festgesetzten Annahme- schlusszeiten einzureichen. Nach dem Annahmeschluss eingereichte Aufträge gelten als Einreichung für den nächsten Geschäftstag. Verrechnungsdatensätze zu Zahlungsvorgängen aus dem imagegestützten Scheckeinzug, die nach dem Annahmeschluss eingereicht werden, werden zurückgewiesen. Das Einlagen- kreditinstitut wird hierüber informiert. (2) Die Einreichung erfolgt beleglos per Datenfernübertragung. Hierfür stehen folgende (Kommunikations-)Verfahren zur Verfügung: - SWIFTNet FileAct - EBICS Unbeschadet der Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung dieser Verfahren die „Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Kommunikation über SWIFTNet FileAct (Verfahrensregeln SWIFTNet FileAct)“ bzw. die „Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Kommunikation über EBICS mit Einlagenkreditinstituten und sonstigen Kontoinhabern mit Bankleitzahl (Verfahrensregeln EBICS)“. (3) Der Widerruf der eingereichten Aufträge gegenüber der Bank ist ausgeschlossen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Gegenstand und Dauer des Auftrags Gegenstand und Xxxxx des Auftrags bestimmen sich vollumfänglich nach den im jeweiligen Vertragsverhältnis gemachten Angaben. Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber i.S.v. Art.4 Nr.2 und Art.28 DS-GVO auf Grundlage dieses Auftrags.

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Datenschutz und Datensicherheit Die Schule sorgt durch technische und organisatorische Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der im pädagogischen Netz zur Anmeldung vorhandenen personenbezogenen Daten. Mit Microsoft wurde zur Nutzung von Microsoft 365 ein Vertrag abgeschlossen, welcher gewähr- leistet, dass personenbezogene Anmeldedaten von Benutzern nur entsprechend der Vertrags- bestimmungen verarbeitet werden. Microsoft verpflichtet sich, diese Daten von Benutzern in Microsoft 365 nicht zur Erstellung von Profilen zur Anzeige von Werbung oder Direkt Marketing zu nutzen. Ziel unserer Schule ist es, durch eine Minimierung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Microsoft 365 auf das maximal erforderliche Maß, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unserer Xxxxxxx und Lehrkräfte bestmöglich zu schützen. Dieses ist nur möglich, wenn die Benutzer selbst durch verantwortungsvolles Handeln zum Schutz und zur Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten beizutragen und auch das Recht anderer Personen an der Schule auf informationelle Selbstbestimmung respektieren. An erster Stelle gilt dieses für die Nutzung von personenbezogenen Daten in der Cloud von Micro- soft 365. Es gilt jedoch auch für das pädagogische Netzwerk der Schule und Moodle. Personenbezogene Daten gehören grundsätzlich nicht in die Microsoft Cloud oder in Moodle, we- der die eigenen noch die von anderen! Jeder Benutzer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheit und Schutz von personenbezogenen Daten nicht durch leichtsinniges, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln gefährdet werden. Verantwortungsvolles und sicheres Handeln bedeutet: Passwörter o müssen sicher sein und dürfen nicht erratbar sein. Sie müssen aus mindestens 8 Zeichen bestehen, worunter sich eine Zahl, ein Großbuchstabe und ein Sonderzeichen befinden müssen. o müssen zumindest einmal im Schuljahr gewechselt werden.