Depoteröffnung Musterklauseln

Depoteröffnung. Der Anleger gibt gegenüber der USB ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss des Depotvertrags ab, indem er den vollständig und lesbar ausgefüllten sowie unterzeich- neten Depoteröffnungsantrag an die USB übermittelt und dieser der USB zugeht. Ist der Anleger minderjährig, ist die Depoteröffnung grundsätzlich nur möglich, sofern sich die gesetzlichen Vertreter gegenseitig entsprechend bevollmächtigen. Der Depotvertrag kommt zustande, wenn die USB dem Anleger nach der gegebenenfalls erforderlichen Legitimationsprüfung die Annahme des Vertrags erklärt, ein UnionDepot mit einer bis zu 10-stelligen UnionDepot-Nummer (Stamm-Nummer) eröffnet und dem Anleger die UnionDepot-Nummer und die zugehörige Unterdepot-Nummer mitteilt. Bei jeder UnionDepot-Eröffnung wird unter der Stamm-Nummer mindestens ein Unterdepot ange- legt, welches mit einer bis zu 2-stelligen Nummer die Stamm-Nummer ergänzt, so dass Stamm-Nummer und Unterdepot-Nummer eine 12-stellige Nummer ergeben kann. Sofern der Anleger Anteile von mehr als einem Fonds (maßgeblich ist eine eigene ISIN/WKN) beziehungsweise Wertpapiere von mehr als einem Emittenten in seinem Depot verwahren will, wird hierfür grundsätzlich jeweils ein separates Unterdepot mit einer entsprechenden bis zu 12-stelligen Depot-Nummer eröffnet. Die USB behält sich vor, die Eröffnung bei unvollständigen Anträgen abzulehnen und diese zurückzusenden.
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit Annahme des Antrags des Kunden auf Depo- teröffnung durch die ebase zustande. Der Kunde eröffnet das Investmentdepot (nachfolgend auch „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Gegenstand die- ser Geschäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Fondsanteilen) für den Depotinhaber (nachfolgend auch „Kunde“ ge- nannt) in Form der Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen für ande- re, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die An- schaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar ver- bundene Nebentätigkeiten. Eine Änderung/Umschreibung von einem Kunden auf eine andere Person ist im Depot nicht möglich.
Depoteröffnung. Der Kunde gibt gegenüber der Bank einen bindenden Antrag zur Eröffnung eines Depots ab, indem er den vollständig und lesbar ausgefüllten Depoteröffnungsan- trag an die Bank übermittelt oder dieser der Bank zugeht. Der Depotvertrag kommt zustande, wenn die Bank nach der erforderlichen Legiti- mationsprüfung dem Kunden die Depoteröffnung bestätigt und ihm die Depotnum- mer mitteilt. Die Bank behält sich vor, die Eröffnung eines Depots abzulehnen und den Antrag zurückzusenden. Dies kann auch ohne Angabe näherer Gründe erfolgen.
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme des Kundenantrags in Form des Depoteröffnungsantrags durch die ebase zustande. Der Kunde er- öffnet das Investment Depot (nachfolgend „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Das Depot kann nur dann eröffnet werden, wenn der eigenhändig unterschriebene Depoteröffnungsantrag im Original der ebase vorliegt. Der Depotinhaber (nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet) ist an seinen Antrag sechs Wochen ab Abgabe gebunden. Nach Annahme des Depot- eröffnungsantrags eröffnet die ebase ein Depot. Gegenstand dieser Ge- schäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Anteilscheinen) für den Kunden in Form der Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen für andere, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetz- buchs (KAGB) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsge- sellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz- instrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten.
Depoteröffnung. Der Depotrahmenvertrag kommt zustande, wenn die Raisin Bank nach der erforderlichen Legitimationsprüfung dem Kunden die Depoteröffnung bestätigt und ihm die Depotnummer mitteilt. Die Raisin Bank behält sich vor, die Eröffnung eines Depots bei unvollständigen und/oder nicht plausiblen Angaben abzulehnen und den Eröffnungsauftrag zurückzusenden. Weiterhin behält sich die Raisin Bank vor, die Eröffnung eines Depots abzulehnen und den Antrag zurückzusenden, ohne hierfür nähere Gründe anzugeben.
Depoteröffnung. Ausfertigung für Vermögensverwaltung
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit Annahme des Antrags des Kunden auf De- poterö ffnung durch ebase zustande. Der Kunde erö ffnet das Investmentdepot (nachfolgend auch „ Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Gegenstand di-e ser Geschä ftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Fondsanteilen) fü r den Depotinhaber (nachfolgend auch „ Kunde“ -ge nannt) in Form der Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen fü r ande- re, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von auslä ndischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „ Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die A-n schaffung und die Verä uß erung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen fü r fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschä ften unmittelbar ve-r bundene Nebentä tigkeiten. Eine Ä nderung/Umschreibung von einem Kunden auf eine andere Person ist im Depot nicht mö glich.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.