Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung (1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Person unwiderruflich begünstigt. (2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteu- rin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlags und des Versorgungswerks. (3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags aus, so ge- hen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redak- teurin/den ausscheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortfüh- ren. Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste eines anderen Verlags, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts auf den neuen Verlag über. (4) Der Verlag hat unter Xxxxxxxxxxx seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarif- vertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Redakteurin/den Redakteur zu übertragen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestellten- versicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsneh- mereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen der Redakteurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragen. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschlie- ßenden zweiten Versicherungsvertrag.
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Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/BezugsberechtigungVersicherungsnehmer(in)/Bezugsberechtigung
(1) Der Verlag Die dpa ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Person Per- son unwiderruflich begünstigt.
(2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteu- rin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlags der dpa und des Versorgungswerks.
(3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags der dpa aus, so ge- hen sämtliche gehen sämt- liche Rechte aus dem Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsverträgen auf die ausscheidende Redak- teurinRedakteurin/den ausscheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortfüh- renfortführen. Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste einer anderen Agentur oder eines anderen VerlagsVerlages, die/der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag bzw. sind diese Versi- cherungsverträge wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts Bezugs- rechts auf die neue Agentur/den neuen Verlag über.
(4) Der Verlag Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste der dpa und besteht nur ein nach Abs. 3 für die Versicherungspflicht heranzuziehender Versicherungsvertrag, so ist nur dann ein zweiter Versicherungsvertrag entsprechend §§ 2, 19, 15 abzuschließen, wenn die steuerlich erforderliche Restlaufzeit der bestehenden Pflichtversicherung nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Fall besteht für die Redakteurin/den Redakteur ein neues Wahlrecht zur Versicherungsform (§ 9).
(5) Die dpa hat unter Xxxxxxxxxxx seiner Fortbestand ihrer übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarif- vertrag Tarifvertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Redakteurin/den Redakteur zu übertragenübertra- gen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestellten- versicherung Angestelltenversicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsneh- mereigenschaft Versicherungsnehmereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen Ver- fügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag dpa und Versorgungswerk Versor- gungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen der Redakteurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragenzurückzu- übertragen.
(56) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 3 und 5 gelten auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschlie- ßenden 4 bzw. § 19 abzuschließenden zweiten Versicherungsvertrag.
(1) Während des Bestehens der Versicherungspflicht ist eine Verfügung über den Versi- cherungsvertrag, insbesondere durch Kündigung (Teilkündigung), Beleihung, Ab- tretung oder Verpfändung, nur wirksam, wenn dpa und Versorgungswerk zustimmen.
(2) Dies gilt auch für den nach § 7 Abs. 4 bzw. § 19 abzuschließenden zweiten Versiche- rungsvertrag.
(1) Als Versicherungsformen kommen wahlweise in Frage:
a) bei einem Eintrittsalter bis zu 55 1/2 Jahren - die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (mit Beitragsbefreiung und einer Jahres- rente in Höhe von 10 v. H. der Versicherungssumme) und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall (in Höhe der Versicherungssumme) oder - die Rentenversicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung (mit Beitragsbefreiung und einer Jahresrente in Höhe der versicherten Al- tersrente), von Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten und einer Zusatz- leistung bei Tod durch Unfall (Einmalzahlung in Höhe der zwölffachen versi- cherten Jahresrente)
b) bei einem Eintrittsalter über 55 1/2 Jahren - die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Un- fall-Zusatzversicherung (in Höhe der Versicherungssumme) oder - die Rentenversicherung mit Einschluss von Witwen- bzw. Witwerrenten und ei- ner Zusatzleistung bei Tod durch Unfall (Einmalzahlung in Höhe der zwölf- fachen versicherten Jahresrente).
(2) Das versicherungstechnische Eintrittsalter entspricht dem Lebensalter der Redakteu- rin/des Redakteurs an ihrem/seinem dem Versicherungsbeginn nächstgelegenen Ge- burtstag.
(3) Die Dauer des Versicherungsvertrages ergibt sich, immer in vollen Jahren gerechnet, aus dem Unterschied zwischen dem versicherungstechnischen Eintrittsalter und dem Zeitpunkt, zu dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet. Die ab 1.1.1999 abgeschlossenen Versicherungen enden mit dem Ablauf des Monats, in der die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet. Wird nach Abs. 1 die Kapitalversicherung gewählt und würde die steuerlich vorgeschriebene Mindest- laufzeit von zurzeit 12 Jahren nicht erreicht werden, kann bei einem Eintrittsalter von über 53 ½ Jahren die erforderliche Dauer auf ein höheres Endalter verlängert werden, abweichend von Abs. 1 Buchst. a) entfällt jedoch in diesem Fall dann der Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
(4) Weitere Einzelheiten über die Versicherungsverträge, insbesondere die Versi- cherungstarife und Versicherungsbedingungen, sind in dem Vertrag zwischen dem Versorgungswerk und den Versicherungsgesellschaften festgelegt. Dessen Änderun- gen zu Ungunsten der dpa oder der Redakteurinnen/Redakteure bedürfen der Geneh- migung durch die Tarifpartner.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Altersversorgung Für Redakteurinnen Und Redakteure Der Dpa GMBH
Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Versicherungsnehmer/ Bezugsberechtigung
(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte versi- cherte Person unwiderruflich begünstigt.
(2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteu- rinRedakteurin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung Ver- sicherungsleistung haben soll. Die Einräumung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlags und des Versorgungswerks.
(3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags aus, so ge- hen gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redak- teurinausscheiden- de Redakteurin/den ausscheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortfüh- renfortführen. Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste eines anderen Verlags, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung Ver- sicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts auf den neuen Verlag über.
(4) Der Verlag hat unter Xxxxxxxxxxx seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarif- vertrag Tarifvertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Redakteurin/den Redakteur zu übertragen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestellten- versicherung Angestelltenversicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung Übertra- gung der Versicherungsneh- mereigenschaft Versicherungsnehmereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung Ver- pfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen der RedakteurinRedak- teurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragen.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschlie- ßenden abzu- schließenden zweiten Versicherungsvertrag.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Altersversorgung Für Redakteurinnen Und Redakteure an Tageszeitungen
Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung
(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Person Per- son unwiderruflich begünstigt.
(2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteu- rinRedakteurin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung Einräu- mung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und/oder die unterhaltsberechtigten unterhaltsbe- rechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlags und des Versorgungswerksist nicht möglich.
(3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags Verlages aus, so ge- hen gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redak- teurinRedakteurin/den ausscheidenden aus- scheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach mit den gleichen Konditionen und dem dafür gültigen Tarif fortfüh- rengleichen Tarifspektrum (Alters- rente, Hinterbliebenenrente, Kapital bei Unfalltod, Rente bei Berufsunfähigkeit unter Wegfall der Beitragszahlungspflicht) fortführen. Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste eines anderen VerlagsVerlages, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehenheranzu- ziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts Be- zugsrechts auf den neuen Verlag über. Während des Bestehens der Versicherungspflicht ist eine Verfügung über den Versicherungs- vertrag durch Beleihung, Abtretung oder Verpfändung nicht möglich.
(41) Der Verlag hat unter Xxxxxxxxxxx seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarif- vertrag Als Versicherungsformen kommen in Frage:
a) bei einem Eintrittsalter bis zu 57 Jahren die Versicherungsnehmereigenschaft auf Rentenversicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeitsvorsorge, einer Hinterbliebe- nenrente und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall,
b) bei einem Eintrittsalter über 57 Jahren die Redakteurin/den Redakteur zu übertragen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestellten- versicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsneh- mereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere Rentenversicherung mit Einschluss einer Hinterbliebenenrente und einer Zusatzleistung bei Tod durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen der Redakteurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragenUnfall.
(52) Die Regelungen Weitere Einzelheiten über die Versicherungsverträge, insbesondere die Versicherungstari- fe und Versicherungsbedingungen, sind in dem Vertrag zwischen dem Versorgungswerk und den Versicherungsgesellschaften festgelegt. Dessen Änderungen zuungunsten der Absätze 1 bis 4 gelten auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschlie- ßenden zweiten VersicherungsvertragVerlage oder der Redakteurinnen und Redakteure bedürfen der Genehmigung durch die Tarifpartner.
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Samples: Tarifvertrag
Der Versicherungsvertrag. 7 20 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung
(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Person Per- son unwiderruflich begünstigt.
(2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteu- rinRedakteurin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung Einräu- mung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung Zu- stimmung des jeweiligen Verlags Verlages und des Versorgungswerks.
(3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags Verlages aus, so ge- hen gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redak- teurinRedakteurin/den ausscheidenden aus- scheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortfüh- renfortführen. Tritt die Redakteurin/der Redakteur Re- dakteur in die Dienste eines anderen VerlagsVerlages, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung Ver- sicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts auf den neuen Verlag über.
(4) Der Verlag hat unter Xxxxxxxxxxx seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarif- vertrag Tarifvertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Redakteurin/den Redakteur zu übertragen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestellten- versicherung Rentenversicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsneh- mereigenschaft Versicherungsnehmereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den VersicherungsvertragVersicherungsver- trag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen Verlan- gen der Redakteurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise teil- weise auf den Verlag zurückzuübertragenzurück zu übertragen.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für den nach § 9 22 Abs. 2 abzuschlie- ßenden abzuschließen- den zweiten Versicherungsvertrag.
(1) Während des Bestehens der Versicherungspflicht ist eine Verfügung über den Versiche- rungsvertrag, insbesondere durch Kündigung (Teilkündigung), Beleihung, Abtretung oder Verpfändung, nur wirksam, wenn Verlag und Versorgungswerk zustimmen.
(2) Dies gilt auch für den nach § 22 Abs. 2 abzuschließenden zweiten Versicherungsvertrag.
(1) Als Versicherungsformen kommen wahlweise in Frage:
a) bei einem Eintrittsalter bis zu 55 ½ Jahren - die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Berufsunfä- higkeits-Zusatzversicherung (mit Beitragsbefreiung und einer Jahresrente in Höhe von 10 v. H. der Versicherungssumme) und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall (in Höhe der Versicherungssumme) oder - die Rentenversicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (mit Beitragsbefreiung und einer Jahresrente in Höhe der versicherten Altersrente), von Wit- wen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten und einer Zusatzleistung bei Tod durch Un- fall (Einmalzahlung in Höhe der zwölffachen versicherten Jahresrente),
b) bei einem Eintrittsalter über 55 ½ Jahren - die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Unfall- Zusatzversicherung (in Höhe der Versicherungssumme) oder - die Rentenversicherung mit Einschluss von Witwen- bzw. Witwerrenten und einer Zu- satzleistung bei Tod durch Unfall (Einmalzahlung in Höhe der zwölffachen versicherten Jahresrente).
(2) Für alle am 31.12.1998 bereits im Versorgungswerk pflichtversicherten Redakteurinnen und Redakteure wird ein zweiter Versicherungsvertrag auf Endalter 65 Jahre (Monat, in dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet) abgeschlossen. Hierzu wird der Redakteurin/dem Redakteur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach In- krafttreten des Tarifvertrages ein Wahlrecht für eine Versicherungsform nach Abs. 1 a) (un- abhängig vom Alter) eingeräumt bzw. nach Abs. 1 b), wenn sie/er bei Abschluss der Erstver- sicherung über 55 ½ Jahre alt war.
(3) Das versicherungstechnische Eintrittsalter entspricht dem Lebensalter der Redakteurin/des Redakteurs an ihrem/seinem dem Versicherungsbeginn nächstgelegenen Geburtstag.
(4) Die Dauer des Versicherungsvertrages ergibt sich, immer in vollen Jahren gerechnet, aus dem Unterschied zwischen dem versicherungstechnischen Eintrittsalter und dem Zeitpunkt, zu dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet. Wird nach Abs. 1 die Kapitalversicherung gewählt und würde die steuerlich vorgeschriebene Mindestlaufzeit von zurzeit zwölf Jahren nicht erreicht werden, kann bei einem Eintrittsalter von über 53 ½ Jahren ein um die erforderliche Zahl von Jahren höheres Endalter vereinbart werden, abweichend von Abs. 1 Buchst. a) entfällt jedoch in diesem Fall dann der Einschluss der Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung.
(5) Weitere Einzelheiten über die Versicherungsverträge, insbesondere die Versicherungstari- fe und Versicherungsbedingungen, sind in dem Vertrag zwischen dem Versorgungswerk und den Versicherungsgesellschaften festgelegt. Dessen Änderungen zuungunsten der Verlage oder der Redakteurinnen und Redakteure bedürfen der Genehmigung durch die Tarifpartner.
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Samples: Tarifvertrag
Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung
(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Person Per- son unwiderruflich begünstigt.
(2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteu- rinRedakteurin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung Ein- räumung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlags Verlages und des Versorgungswerks.
(3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags Verlages aus, so ge- hen gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redak- teurinRedakteurin/den ausscheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortfüh- renfortführen. Tritt die RedakteurinRedakteu- rin/der Redakteur in die Dienste eines anderen VerlagsVerlages, der dem Versorgungswerk gegenüber ge- genüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts Bezugsrechtes auf den neuen Verlag über.
(4) Der Verlag hat unter Xxxxxxxxxxx seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarif- vertrag Tarifvertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Redakteurin/den Redakteur zu übertragen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestellten- versicherung Angestelltenversicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsneh- mereigenschaft Versicherungsnehmereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung Ver- fügung zustimmen. Auf Verlangen der Redakteurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft Versiche- rungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragen.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschlie- ßenden abzuschließen- den zweiten Versicherungsvertrag.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Altersversorgung Für Redakteurinnen Und Redakteure an Tageszeitungen