Deutscher Corporate Governance Kodex Musterklauseln

Deutscher Corporate Governance Kodex. Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesan- zeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Gover- nance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärungen sind den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Der Deutsche Corpo- rate Governance Kodex stellt wesentliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung (Unternehmens- führung) dar und enthält sowohl Vorschriften, die deutsche Gesetzesnormen beschreiben, als auch Empfehlungen und Anregungen. Allein die gesetzlichen Vorschriften sind von Unternehmen zwingend anzuwenden. Hinsichtlich der Empfehlungen sieht § 161 AktG vor, dass börsennotierte Unternehmen jährlich eine Erklärung abgeben, ob von den Empfehlungen abgewichen wird (sog. Entsprechenserklä- rung). Die Süss MicroTec AG hat zuletzt mit Datum vom 9. Januar 2017, eine Entsprechenserklärung abgegeben, die auf der Internetseite der Gesellschaft (xxx.xxxx.xxx > Investor Relations > Corporate Governance > Entsprechenserklärung) zugänglich ist. Darin hat die Gesellschaft erklärt, dass sie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex mit wenigen dort genannten Ausnahmen Folge leistet. Die SE-VO enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Anwendbarkeit des Deutschen Corporate Governance Kodex. Über Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ist jedoch § 161 AktG anwendbar, so dass die SÜSS MicroTec SE – wie die Süss MicroTec AG – jährlich erklären muss, ob sie den Empfeh- lungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgt.
Deutscher Corporate Governance Kodex. Die Empfehlungen und Anregungen der vom deutschen Bundesministerium für Justiz einberufenen Regierungskommission enthalten international und national akzeptierte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Unsere Entsprechenserklärungen zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG werden auf der Website der alstria (xxx.xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprach und entspricht alstria mit wenigen Ausnahmen. Diese Ausnahmen und die Gründe für die Nichteinhaltung durch die Gesellschaft sind in der Entsprechenserklärung dargelegt, die von Vorstand und Aufsichtsrat zuletzt am 24. April 2022 abgegeben wurde: “Die alstria office REIT-AG hat seit ihrer letzten Entsprechenserklärung vom 2. April 2022 den Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ in der am 20. Xxxx 2020 in Kraft getretenen Fassung („DCGK“) mit den folgenden Ausnahme entsprochen. Es besteht die Absicht, den Empfehlungen des DCGK im gleichen Umfang auch in Zukunft zu entsprechen. Vorstandsvergütungssystem 2022 Im April 2022 hat der neu zusammengesetzte Aufsichtsrat das Vorstandsvergütungssystem an die aus der erfolgreichen Übernahme der Gesellschaft durch Brookfield resultierenden Rahmenbedingungen angepasst. Da der neue Mehrheitsaktionär Brookfield nun mehr als 90% der Aktien der Gesellschaft kontrolliert, ist der Aktienkurs kein geeigneter Leistungsindikator mehr. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder („Vorstandsvergütungssystem 2022“) einzuführen, welches dieser neuen Situation besser Rechnung trägt und nicht länger alle Empfehlungen des DCGK umsetzt. Es soll der ordentlichen Hauptversammlung 2022 zur Billigung vorgelegt und zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Nach der Empfehlung in G.1. DCGK soll das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder insbesondere festlegen, welche nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile maßgeblich sind. Um die Komplexität des Vergütungssystems zu reduzieren und die Leistungsmessung zu vereinfachen, enthält das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2022 für das kurzfristige variable Vergütungselement (Short Term Incentive, STI) keine ESG-Ziele mehr. Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass alstrias Vorstandsteam auch ohne die im Vergütungssystem verankerten nichtfinanzielle Leistungskriterien ein Vorreiter in Bezug auf nachhaltiges I...
Deutscher Corporate Governance Kodex. Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten CompuGroup AG unterliegen der Er- klärungspflicht nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex (vgl. auch unten unter Abschnitt 7.1). Da auch die CompuGroup SE eine börsennotierte Gesellschaft sein wird, ist der Deutsche Corporate Governance Kodex auch für die CompuGroup SE anwendbar. Vorstand und Aufsichtsrat der CompuGroup SE haben daher ebenfalls der Erklärungspflicht nach § 161 AktG nachzukommen. Im Folgenden wird die Durchführung der formwechselnden Umwandlung der CompuGroup AG in die CompuGroup SE dargestellt. Die Umwandlung setzt voraus, dass die Hauptversammlung dieser Maßnahme auf der Grundlage des Umwand- lungsplans vom 27.03.2015 zustimmt und die Satzung der CompuGroup SE geneh- migt. Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister beim Amts- gericht Koblenz wirksam.
Deutscher Corporate Governance Kodex. Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktienge- sellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtli- chen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wur- de und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht (Entsprechenserklärung). Die Erklärung ist auf der Internetseite der Ge- sellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält sowohl Vorschriften, die deutsche Gesetzesnormen beschreiben, als auch Empfeh- lungen und Anregungen. Die gesetzlichen Vorschriften sind von Unternehmen zwin- gend anzuwenden. Allein hinsichtlich der Empfehlungen sieht § 161 AktG vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen jährlich eine Entsprechens- erklärung abgeben müssen. Vorstand und Aufsichtsrat der CompuGroup AG haben zuletzt im November 2014 ei- ne Entsprechenserklärung abgegeben, die auf der Internetseite der Gesellschaft (xxx.xxx.xxx) zugänglich ist. Darin haben sie erklärt, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex mit dort genannten Ausnahmen Folge ge- leistet wird. Die SE-VO enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Anwendbarkeit des Deutschen Corporate Governance Kodex. Über Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ist je- doch § 161 AktG anwendbar, so dass Vorstand und Aufsichtsrat der CompuGroup SE – wie bei der CompuGroup AG – jährlich eine Entsprechenserklärung zu den Empfeh- lungen des Deutschen Corporate Governance Kodex abgeben müssen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und