die gesetzliche Haftpflicht Musterklauseln

die gesetzliche Haftpflicht. 2.1 des VN als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabe arbei- ten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. 2.2 des VN als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechselbestand; 2.3 der durch Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung undsonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie ausAnlass der Ausführung dieser Verrichtung erho- ben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschä- den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- delt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be- amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4 des Insolvenz- und Zwangsverwalters in dieser Eigen- schaft; 2.5 des VN aus Besitz und Betrieb von Anlagen der Erneuer- bare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder Fremdversorgung dienen, z. B. Photovol- taik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwind- anlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Mitversichert sind insoweit abweichend von den BBR B Ziffer 1. Vermögensschädengemäß § 18 NAV, § 18 NDAV, § 6 AVBWasserV und § 6 AVBFernwV. 2.6 Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Ab- wässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Bei überwiegend nicht privaten Risiken gilt: Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die Umweltpflicht- Basisversicherung keine Anwendung. 2.7 Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.3 AHB die vom VN als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jewei- ligen Vertragspartners(Vermieter, Verleiher, Xxxxxxxxxx, Xxx- singgeber) in dieser Eigenschaft. 2.8 des VN für Schadenersatzansprüche aus § 906 Abs. 2 BGB analog.
die gesetzliche Haftpflicht. 1.2.1.1 Im Umfang von Teil A Ziff. 3.1 und Teil B Ziff. 7.3 BBR als Eigentümer, Mieter, Xxxxxxx, Xxx- singnehmer, Nutznießer von Grundstücken - ausgenommen Verkehrsübungsplätze, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden; 1.2.1.2 aus der Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu Unterrichtszwecken im eigenen Schul- betrieb;

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.