Die Kündigung Musterklauseln

Die Kündigung. Sie können Ihre Rentenversicherung vor Beginn der Rentenzahlung jederzeit in Textform zum Monats- ende kündigen. Es gibt die Möglichkeit der Kündigung mit Kapitalübertragung (siehe Ziffer 3.3) und der Kündigung ohne Kapitalübertragung (siehe Ziffer 3.4).
Die Kündigung. Im Gegensatz zum Rücktritt lässt die Kündigung den in der Vergangenheit bereits erfüllten Teil des Schuldverhältnisses unberührt, sie wirkt nur in die Zukunft. Sie ist das geborene Medium zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, z.B. Miete, Dienstvertrag und langfristiger Bezugsverträge. Dauerschuldverhältnisse können auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Dann enden sie ohne weiteres mit Zeitablauf, z.B. § 542 Abs. 2 BGB. Dauerschuldverhältnisse können aber auch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Hier ist die Kündigung nötig, um überhaupt das Schuldverhältnis beenden zu können (§ 542 Abs. 1 BGB). Sie bedarf dann als ordentliche Kündigung regelmäßig keines Grundes, steht also im Belieben des Kündigenden, ist aber regelmäßig fristgebunden, d.h. sie löst die jeweiligen Vertragsbeziehungen nicht bereits im Augenblick ihres Zugangs beim Empfänger auf, sondern wirkt erst auf einen späteren Zeitpunkt, damit dem Kündigungsgegner Gelegenheit gegeben wird, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Eine Ausnahme bilden wegen ihrer die Existenz sichernden Bedeutung insofern die Wohnungsmiete und das Arbeitsverhältnis, bei denen ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung eines Grundes bedarf.
Die Kündigung. Nach einer formlosen schriftlichen oder mündlichen Mitteilung über die Aufgabe des Gartens ist das Formblatt Abschätzantrag / Kündigung des Bezirksverbandes auszufüllen zu unter- schreiben und mit den unten aufgeführten Unterlagen beim Vorstand abzugeben. Um die vor- gegebenen Kündigungstermine einhalten zu können, muss das von Ihnen und vom Vorstand unterschriebene Formular bis Ende Februar bzw. Ende August beim Bezirksverband eingegan- gen sein. Geben Sie das Formular also rechtzeitig beim Vorstand ab.
Die Kündigung a) wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften; b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften; c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer; d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge; e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat; f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle; g) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern; h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683); i) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer; j) wegen seiner Tätigkeit als Sprecher gemäß § 177 Abs. 1 erfolgt ist oder
Die Kündigung a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu Gewerkschaften, b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften, c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Dienstnehmer, d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge, e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen seiner früheren Tätigkeit im Betriebsrat, f) wegen einer Tätigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle, g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 APSG), h) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Dienstgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Dienstnehmer, i) wegen der Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern,
Die Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei, ein ge- schlossenes Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie muss klar und eindeutig sein und darf keine Bedingungen enthalten. Zum Beispiel: „Ich kündige, wenn Sie mir nicht €100,-- mehr im Monat bezahlen.“ Eine Kündigung muss zugegangen sein, d. h. die andere Partei (Kündigungs- empfänger) muss von dieser Kündigung Kenntnis erlangen. Am sichersten ist die direkte Übergabe des Kündigungsschreibens oder Übersendung eines Einschreibens mit dem Auftrag der Niederlegung. Der Postzusteller bestätigt, dass der Ein- schreibebrief in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die schriftliche Emp- fangsbestätigung ist bei dieser Zustellungsart nicht notwendig, es kann aber der Nachweis erbracht werden, dass die Kündigung zugegangen ist. Der Mitteilungszettel der Post in einem Briefkasten, dass ein Einschreiben abzuholen sei, gilt nicht als Zustellung. Im Zweifelsfall ist die Kündigung dann nicht fristgerecht zugegangen - es sei denn, dass nachgewiesen werden kann, dass das Einschreiben absichtlich nicht von der Post abgeholt wurde. Ist ausreichend Zeit für die Zustellung der Kündigung gegeben, sollte diese per Einwurf-Einschreiben und der damit verbundenen Sendungsverfolgung erfolgen. Auch kann ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden. Dies ist zwar die sicherste Zustellung, aber nicht die schnellste. Es kann bis zu 14 Tage zusätzlich dauern und ggf. zu einem Fristversäumnis kommen. Per E- Mail, SMS, WhatsAPP usw. sind keine rechtwirksamen Kündigungsmitteilungen möglich! Kündigungserklärungen sind bindend. Ohne Zustimmung des Kündigungsempfängers kann eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers der Betriebsrat zu hören. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam.

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  • Kündigung Xxxxxx wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Fristlose Kündigung Die USB kann die Vereinbarung über die Möglichkeit zur Abwicklung von Aufträgen per Telefax ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der USB, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Anlegers, die Fortsetzung dieses Teils der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Anlegers, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach er- folgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese ist wegen der Besonderheiten des Einzel- falles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.