Transparenz und Informationsaustausch. (1) Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontroll- strukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder andere Informationen austauschen.
Transparenz und Informationsaustausch