Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen Musterklauseln

Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen. Bei der Außenversicherung (siehe A 1.2.2) leisten wir auch Entschädi- gung für versicherte Sachen, die innerhalb der Europäischen Union ein- schließlich Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein durch Aufbre- chen von verschlossenen Kraftfahrzeugen oder verschlossenen Kabinen in Wassersportfahrzeugen gestohlen werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel (siehe A 2.3.1 a) aa)) oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge gleich. Das Gleiche gilt, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht für den Aufbruch von Wohnmobilen, Campingfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß A 1.1.1 b), Foto-, Film- oder Videokameras, Mobiltelefone und Navigationsgeräte, EDV- und sonstige elektrische oder elektronische Geräte einschließlich deren Zubehör. In der Hausratversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht.
Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen. Bei der Außenversicherung (siehe A 1.2.2) leisten wir auch Entschädigung für versicherte Sachen, die innerhalb der Europäischen Union einschließlich Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein durch Aufbrechen von verschlossenen Kraftfahrzeugen oder verschlossenen Kabinen in Wassersportfahrzeugen gestohlen werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel (siehe A 2.3.1 a) aa)) oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge gleich. Das Gleiche gilt, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Für Wertsachen gem. A 1.1.1 b), Foto-, Film- oder Videokameras, Mobiltelefone und Navigationsgeräte, EDV- und sonstige elektrische oder elektronische Geräte einschließlich deren Zubehör gilt eine Entschädigungsgrenze von € 300,00. Bei einem Versicherungsfall in einem Land, a) welches nicht die Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ist oder der Europäischen Union zugehörig ist oder b) bei dem versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden, beträgt die Entschädigung für versicherte Sachen je Versicherungsfall maximal € 2.000,00.
Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen. 4.5.1.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstö­ rung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von – einem verschlossenen Innen­ oder Kofferraum eines Kraftfahr­ zeugs oder Anhängers; – einer in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Ein­ bruchdiebstahl gesicherten und verschlossenen Kfz­Dachbox; – einem durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder an­ derer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge gleich. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen o. Ä. reicht nicht. 4.5.1.1.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen (Ziffer 14.1.1) sowie für Foto­, Film­ und Videogeräte, Telefone, EDV­Geräte oder sonstige elektronische Geräte jeweils einschließlich Zubehör. 4.5.1.1.3 Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während des Zeltens oder Campings eintreten.
Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen a) Der Versicherer entschädigt auch für versicherte Sachen (A 7), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn diese Sachen sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch Aufbrechen verschlossener Kraft- fahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger (nicht Wohnwagen- anhänger) oder verschlossener Wassersportfahrzeuge, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschä- digt werden. b) Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüs- sel oder anderer Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeugs gleich. Als Behältnis gilt auch eine am Fahrzeug fest montierte und verschlossene Dachbox (Dachkoffer). c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt. d) Für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger ge- ladene Beträge gemäß A 19.1 a) aa) VHB 2021 ist die Entschädigung auf 100 € und für sonstige Wertsachen gemäß A 19.1 a) bb) - ee) VHB 2021 sowie für Auto- und Mobiltelefone, Foto-, Film- und Videogeräte, Computer (z.B. Laptops, Navigationsgeräte, MDA/PDA) und deren Zubehör auf 500 € begrenzt.

Related to Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320