Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. 3.6.1 Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son gehören oder Ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn Sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Euro- pas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge (nicht aber Kraftfahrzeuganhänger) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungs- mäßigen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich. 3.6.2 Für optische Geräte sowie Geräte der Informationstechnologie (z. B. Laptop, Mobiltelefon, mobile Navigationsgeräte) und für Ledersa- chen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich diese Sachen entweder in einem geschlossenen Bereich des Kfz (z. B. Kofferraum) befinden oder so platziert (z. B. unter dem Sitz) bzw. abgedeckt wur- den, dass sie von außen nicht sichtbar sind. 3.6.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Bargeld, Scheck- und Kreditkarten, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Pelze, Sparbücher, Sammlungen und Kunstgegenstände. 3.6.4 Die Höchstentschädigung beträgt 2.500 EUR je Versicherungs- fall.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. 3.6.1 Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son gehören oder Ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn Sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Euro- pas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge (nicht aber Kraftfahrzeuganhänger) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungs- mäßigen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.
3.6.2 Für optische Geräte sowie Geräte der Informationstechnologie (z. B. Laptop, Mobiltelefon, mobile Navigationsgeräte) und für Ledersa- chen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich diese Sachen entweder in einem geschlossenen Bereich des Kfz (z. B. Kofferraum) befinden oder so platziert (z. B. unter dem Sitz) bzw. abgedeckt wur- den, dass sie von außen nicht sichtbar sind.
3.6.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Bargeld, Scheck- und Kreditkarten, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Pelze, Sparbücher, Sammlungen und Kunstgegenstände.
3.6.4 Die Höchstentschädigung beträgt 2.500 5.000 EUR je Versicherungs- fall.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. 3.6.1 Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son gehören oder Ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn Sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Euro- pas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge (nicht aber Kraftfahrzeuganhänger) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungs- mäßigen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.
3.6.2 Für optische Geräte sowie Geräte der Informationstechnologie (z. B. Laptop, Mobiltelefon, mobile Navigationsgeräte) und für Ledersa- chen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich diese Sachen entweder in einem geschlossenen Bereich des Kfz (z. B. Kofferraum) befinden oder so platziert (z. B. unter dem Sitz) bzw. abgedeckt wur- den, dass sie von außen nicht sichtbar sindeinsehbaren Kofferraum befinden.
3.6.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Bargeld, Scheck- und Kreditkarten, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Pelze, Sparbücher, Sammlungen und Kunstgegenstände.
3.6.4 Die Höchstentschädigung beträgt 2.500 EUR je Versicherungs- fall.
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Samples: Versicherungsvertrag