Common use of Dienstart Clause in Contracts

Dienstart. C2: Betriebsfeuerwehrdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die: a) sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Eigenkontrolle. b) Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln. c) Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen. d) Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe. f) Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall. g) Durchführung der Gefahrenabwehr im Einsatzbereich. h) Durchführung des Abwehrenden Brandschutzes. i) Durchführung von technischen Einsätzen. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

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Samples: Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe

Dienstart. C2D3: Betriebsfeuerwehrdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die:Vereidigter Straßenaufsichtsdienst a) sämtliche fachlichen Überwachung von (gebührenpflichtigen) Kurzparkzonen und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den Richtlinien landesgesetzlichen Vorschriften so wie Überwachung des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Ausbildung Verbote gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben Vorschriften der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- EigenkontrolleStraßenverkehrsordnung. b) Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung Ausstellung von vorgefundenen MängelnOrganstrafverfügungen oder von Mitteilungen an den beanstandeten Fahrzeuglenker. c) Mitwirkung bei betrieblichen BrandschutzübungenErfassung der, für das Verwaltungsstrafverfahren, notwendigen Daten händisch oder mit dazu bestimmten elektronischen Datenerfassungsgeräten. d) Überwachung Mitführung eines tragbaren Funkgerätes und Meldung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollendienstlichen Vorkommnissen. e) Überprüfung Abfassung von Brandalarmen (Erkundung) notwendigen Berichten und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfeschriftlichen Meldungen. f) Menschenrettung im Brand- oder KatastrophenfallInkasso von Strafbeträgen samt zugehöriger Abrechnung. g) Durchführung der Gefahrenabwehr im EinsatzbereichVerkauf von Parkscheinen an Fahrzeuglenker. h) Durchführung Sonstige Obliegenheiten, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit der Tätigkeit eines vereidigten Straßenaufsichtsorgans zusammenhängen. Werden Tätigkeiten gemäß lit. a) und b) überwiegend durchgeführt, so richtet sich die Entlohnung und die arbeitszeitliche Regelung auch von nicht vereidigten Wachorganen nach der Kategorie des Abwehrenden Brandschutzesvereidigten Straßenaufsichtsdienstes. i) Durchführung von technischen Einsätzen. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

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Samples: Kollektivvertrag

Dienstart. C2D8: Betriebsfeuerwehrdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, dieSondertransportbegleitung Zu den regelmäßigen Aufgaben in der Begleitung von Sondertransporten zählen: a) sämtliche fachlichen Übernahme des Fahrzeuges, mit dem die Transportbegleitung durchgeführt wird (einschließlich Kontrolle des Fahrzeuges laut STVO und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind,betrieblichen Anweisungen). b) die geforderte betriebliche Ortskunde Entgegennahme, Überprüfung und Ausbildung Studium der Dienstanweisung, der Routenpläne und allfällig vorhandener behördlicher Bewilligungsbescheide (insbesondere für Transporte mit Bewilligungspflicht gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben undKraftfahrgesetz 1967). c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle TätigkeitenÜberprüfung des Bewilligungsbescheides der Behörde in Bezug auf Gültigkeit und Auflagen, welche in bei der Durchführung des Sondertransportes einzuhalten sind. d) Übernahme und Überprüfung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände. e) Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes, ab dem die Begleitung beginnen soll, und Durchführung der angeordneten Transportbegleitung bis zum vereinbarten Zielort. f) Erteilung von Anweisungen an den Richtlinien Lenker des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandesbegleiteten Transportfahrzeuges zum Zwecke der Vermeidung von Gefahren und zur Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen (z. B. Routenbindung, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren"Fahrtunterbrechungen, als Aufgaben Geschwindigkeitsbeschränkungen etc.) und Kontrolle der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaftEinhaltung der erteilten Anweisungen. g) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen Erteilung von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen Anordnungen an einzelne Straßenbenützer für die Benützung der Straße im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Eigenkontrolle. bgesetzlichen Ermächtigung für (vereidigte) Überwachung Organe der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln. c) Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen. d) Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe. f) Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall. g) Durchführung der Gefahrenabwehr im EinsatzbereichStraßenaufsicht. h) Durchführung des Abwehrenden BrandschutzesBenützung der vom Auftraggeber oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kommunikationseinrichtungen. i) Durchführung Ergreifen von technischen EinsätzenSicherungsmaßnahmen bei Unfällen oder im Gefahrenfall (insbesondere Verständigung der Rettung, Polizei oder Feuerwehr) und Erfüllung der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht gemäß StVO 1960. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen. Sofern gesetzliche Vorschriften die Begleitung eines Sondertransportes nur unter Nachweis der Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht (gemäß § 97 Abs. 2 StVO) gestatten, dürfen solche Arbeiten vom Arbeitgeber nur in Auftrag gegeben werden, wenn eine derartige Bestellung beim betreffenden Mitarbeiter vorliegt.

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Samples: Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe

Dienstart. C2D4: Betriebsfeuerwehrdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, dieMautaufsichtsdienst Voraussetzung für diese Beschäftigung im Sinne der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen ist die behördliche Bestellung zum und die Vereidigung als Mautaufsichtsorgan gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG). Zu den regelmäßigen Arbeiten des Mautaufsichtsdienstes zählen: a) sämtliche fachlichen Mitwirkung an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Eigenkontrolle§ 28 . b) Überwachung Durchführung der Einhaltung technischen/elektronischen Überprüfung der Brandschutzordnung Kraftfahrzeuge im fließenden und Veranlassung ruhenden Verkehr (Kontrolle der Abstellung von vorgefundenen MängelnMautentrichtung). c) Mitwirkung bei betrieblichen BrandschutzübungenAufforderungen an Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut. d) Überwachung Ausleitung und Anhaltung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen Kraftfahrzeuglenkern unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und der Durchführung von NachkontrollenFlüssigkeit des Verkehrs. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) Feststellung der Identität des Lenkers und Maßnahmen des Zulassungsbesitzers und Vornahme der Ersten damit verbundenen Kontroll- und Erweiterten LöschhilfeRegistrierungstätigkeiten. f) Menschenrettung im Brand- oder KatastrophenfallÜberprüfung der Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut und Abgleich der Einstellungen (Buchung und Örtlichkeit) des Gerätes zum überprüften Kraftfahrzeug sowie Prüfung des Fahrtschreibers, des Wegstreckenmessers und des Kontrollgeräts. g) Durchführung Einhebung der Gefahrenabwehr im EinsatzbereichErsatzmaut oder von vorläufigen Sicherheiten einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen darüber. h) Durchführung des Abwehrenden BrandschutzesAusstellung der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Hinterlassung der Aufforderung am kontrollierten Fahrzeug oder Erstattung von Meldungen über dienstliche Wahrnehmungen. i) Durchführung Anbringen von technischen EinsätzenSperren an Fahrzeugen und Demontage dieser Sperren. j) Überprüfung, Wartung Abnahme und Pflege Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren sowie Ergreifen der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenständesonstigen notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (insbesondere Verständigung der Polizei). k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben der Tätigkeit zusammenhängenden schriftlichen AufzeichnungenAufzeichnungen einschließlich Bedienung der dafür zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen. l) Entgegennahme und Überprüfung von Dienstanweisungen, Tagesplänen und Routenplänen einschließlich der notwendigen Drucksorten und Arbeitsbehelfe (auch Dienstausweise und Dienstabzeichen). m) Übernahme aller Kontrollgeräte und aller vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände für den Dienst als Mautaufsichtsorgan. n) Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß betrieblichen Anweisungen. o) Aufsuchen des Kontrollgebiets und Durchführung der angeordneten Fahrzeugkontrollen.

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Samples: Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe

Dienstart. C2D4: Betriebsfeuerwehrdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, dieMautaufsichtsdienst Voraussetzung für diese Beschäftigung im Sinne der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen ist die behördliche Bestellung zum und die Vereidigung als Mautaufsichtsorgan gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (BundesstraßenMautgesetz 2002 - BStMG). Zu den regelmäßigen Arbeiten des Mautaufsichtsdienstes zählen: a) sämtliche fachlichen Mitwirkung an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Eigenkontrolle§ 28. b) Überwachung Durchführung der Einhaltung technischen/elektronischen Überprüfung der Brandschutzordnung Kraftfahrzeuge im fließenden und Veranlassung ruhenden Verkehr (Kontrolle der Abstellung von vorgefundenen MängelnMautentrichtung). c) Mitwirkung bei betrieblichen BrandschutzübungenAufforderungen an Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut. d) Überwachung Ausleitung und Anhaltung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen Kraftfahrzeuglenkern unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und der Durchführung von NachkontrollenFlüssigkeit des Verkehrs. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) Feststellung der Identität des Lenkers und Maßnahmen des Zulassungsbesitzers und Vornahme der Ersten damit verbundenen Kontroll- und Erweiterten LöschhilfeRegistrierungstätigkeiten. f) Menschenrettung im Brand- oder KatastrophenfallÜberprüfung der Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut und Abgleich der Einstellungen (Buchung und Örtlichkeit) des Gerätes zum überprüften Kraftfahrzeug sowie Prüfung des Fahrtschreibers, des Wegstreckenmessers und des Kontrollgeräts. g) Durchführung Einhebung der Gefahrenabwehr im EinsatzbereichErsatzmaut oder von vorläufigen Sicherheiten einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen darüber. h) Durchführung des Abwehrenden BrandschutzesAusstellung der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Hinterlassung der Aufforderung am kontrollierten Fahrzeug oder Erstattung von Meldungen über dienstliche Wahrnehmungen. i) Durchführung Anbringen von technischen EinsätzenSperren an Fahrzeugen und Demontage dieser Sperren. j) Überprüfung, Wartung Abnahme und Pflege Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren sowie Ergreifen der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenständesonstigen notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (insbesondere Verständigung der Polizei). k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben der Tätigkeit zusammenhängenden schriftlichen AufzeichnungenAufzeichnungen einschließlich Bedienung der dafür zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen. l) Entgegennahme und Überprüfung von Dienstanweisungen, Tagesplänen und Routenplänen einschließlich der notwendigen Drucksorten und Arbeitsbehelfe (auch Dienstausweise und Dienstabzeichen). m) Übernahme aller Kontrollgeräte und aller vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände für den Dienst als Mautaufsichtsorgan. n) Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß betrieblichen Anweisungen. o) Aufsuchen des Kontrollgebiets und Durchführung der angeordneten Fahrzeugkontrollen.

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Samples: Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe

Dienstart. C2B6: Betriebsfeuerwehrdienst Museumsaufsichtsdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst Ordner- und Kontrolldienst in Museen und ähnlichen Einrichtungen umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, diewelche Aufsichtsdienste in Museen sowie in Objekten des Ausstellungs-, Kunst-, Auktions- und Sammlungsbereiches leisten oder Aufsichtsdienste in Kinobetrieben, Themenparks, laufenden Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Clubbetrieben sowie auf Messen verrichten. Zu den regelmäßigen Aufgaben zählen: a) sämtliche fachlichen Übernahme und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde Kontrolle der vorhandenen Kunst- bzw. Ausstellungsgegenstände in dem zu beaufsichtigenden Bereich in Bezug auf Vollständigkeit und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Eigenkontrolleetwaige sichtbare Schäden. b) Überwachung Visuelle Kontrolle des Besucherverkehrs zum Schutz der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen MängelnKunst- bzw. Ausstellungsgegenstände in Verbindung mit etwaigen Kontrollen. c) Mitwirkung bei betrieblichen BrandschutzübungenWachdienst mit oder ohne Kontrollgänge(n). d) Überwachung der Besucher, um die Einhaltung der Hausordnung und Vorschriften des jeweiligen Einsatzobjektes durchzusetzen (z. B. das Fotografierverbot, das Verbot der Berührung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich Kunstgegenständen, das Verbot der Bereitstellung Mitnahme von Löscheinrichtungen und der Durchführung von NachkontrollenRegenschirmen etc.). e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) Kontrolle der Zu- und Maßnahmen Abgänge sowie der Ersten Fluchtwege hinsichtlich deren Durchlässigkeit und Erweiterten LöschhilfeSicherstellung einer unbehinderten Flucht im Ereignisfall. f) Menschenrettung im Brand- oder KatastrophenfallAufrechterhaltung der Sauberkeit, Ordnungsdienste und Auskunftserteilung, soweit sie mit der Aufsichtstätigkeit zusammenhängen. g) Durchführung der Gefahrenabwehr Sonstige zweckdienliche Dienstleistungen im EinsatzbereichZusammenhang mit dem Aufsichtsdienst (z. B. Informationsdienst, Regelung des Zutritts in Sonderbereiche, Beaufsichtigung von Fremdpersonal etc.). h) Durchführung des Abwehrenden BrandschutzesErgreifung von Maßnahmen im Alarmfall entsprechend den gesetzlichen Normen. i) Durchführung von technischen Einsätzen. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

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Samples: Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe

Dienstart. C2: Betriebsfeuerwehrdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die: a) sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Brandschutz– Eigenkontrolle. b) Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln. c) Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen. d) Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe. f) Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall. g) Durchführung der Gefahrenabwehr im Einsatzbereich. h) Durchführung des Abwehrenden Brandschutzes.. Seite 18 von 65 i) Durchführung von technischen Einsätzen. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

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Dienstart. C2B6: Betriebsfeuerwehrdienst Museumsaufsichtsdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst Ordner- und Kontrolldienst in Museen und ähnlichen Einrichtungen umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, diewelche Aufsichtsdienste in Museen sowie in Objekten des Ausstellungs-, Kunst-, Auktions- und Sammlungsbereiches leisten oder Aufsichtsdienste in Kinobetrieben, Themenparks, laufenden Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Clubbetrieben sowie auf Messen verrichten. Zu den regelmäßigen Aufgaben zählen: a) sämtliche fachlichen Übernahme und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde Kontrolle der vorhandenen Kunst- bzw. Ausstellungsgegenstände in dem zu beaufsichtigenden Bereich in Bezug auf Vollständigkeit und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Eigenkontrolleetwaige sichtbare Schäden. b) Überwachung Visuelle Kontrolle des Besucherverkehrs zum Schutz der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen MängelnKunst- bzw. Ausstellungsgegenstände in Verbindung mit etwaigen Kontrollen. c) Mitwirkung bei betrieblichen BrandschutzübungenWachdienst mit oder ohne Kontrollgänge(n). d) Überwachung der Besucher, um die Einhaltung der Hausordnung und Vorschriften des jeweiligen Einsatzobjektes durchzusetzen (z. B. das Fotografierverbot, das Verbot der Berührung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich Kunstgegenständen, das Verbot der Bereitstellung Mitnahme von Löscheinrichtungen und der Durchführung von NachkontrollenRegenschirmen etc.). e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) Kontrolle der Zu- und Maßnahmen Abgänge sowie der Ersten Fluchtwege hinsichtlich deren Durchlässigkeit und Erweiterten LöschhilfeSicherstellung einer unbehinderten Flucht im Ereignisfall. f) Menschenrettung im Brand- oder KatastrophenfallAufrechterhaltung der Sauberkeit, Ordnungsdienste und Auskunftserteilung, soweit sie mit der Aufsichtstätigkeit zusammenhängen. g) Durchführung der Gefahrenabwehr Sonstige zweckdienliche Dienstleistungen im EinsatzbereichZusammenhang mit dem Aufsichtsdienst (z. B. Informationsdienst, Regelung des Zutritts in Sonderbereiche, Beaufsichtigung von Fremdpersonal etc.). h) Durchführung des Abwehrenden BrandschutzesErgreifung von Maßnahmen im Alarmfall entsprechend den gesetzlichen Normen. i) Durchführung von technischen EinsätzenKartenverkauf und Kassierdienste. j) Überprüfung, Wartung Katalog- und Pflege der Gerätschaften und AusrüstungsgegenständeAusstellungsverzeichnisverkauf. k) Erstellen Überprüfung der Eintrittskarten beim Zutritt und Aufenthalt. l) Dienst als Garderobier und Fundstellenbetreuer. m) Ein- und Ausweisen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen AufzeichnungenFahrzeugen.

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Samples: Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe