Lohntabelle Musterklauseln

Lohntabelle. Für alle Wachorgane gelten für geleistete Arbeit - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Tag-, Nacht- oder Sonntagsstunden, um Anwesenheitsbereitschaftsdienst oder bezahlte Ruhepausen oder um Einführungsdienst handelt - die nachstehend angeführten Grundstundenlöhne pro Verwendungsgruppe/Dienstart: Verwendungsgruppe A – Wachdienst EUR 9,43 Verwendungsgruppe B – Service und Sicherheitsdienst EUR 10,50 Dienstart B 6 – Museumsaufsichtsdienst EUR 9,49 Verwendungsgruppe C – Sonderdienst EUR 11,76 Verwendungsgruppe D – Mobiler Dienst EUR 10,49 Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienste EUR 9,43 Verwendungsgruppe F – Flughafensicherheitsdienst EUR 11,35
Lohntabelle. A* B* C* D* E* F* 0 130 140 150 160 165 175 130 140 150 160 165 175 1 138 148 159 169 175 185 138 148 159 169 175 185 2 146 156 168 178 185 195 146 156 168 178 185 195 3 154 164 177 187 195 205 154 164 177 187 195 205 4 162 172 186 196 205 215 162 172 186 196 205 215 5 170 180 195 205 215 225 170 180 195 205 215 225 6 176 186 201 211 221 231 176 186 201 211 221 231 7 182 192 207 217 227 237 182 192 207 217 227 237 8 188 198 213 223 233 243 188 198 213 223 233 243 9 194 204 219 229 239 249 194 204 219 229 239 249 10 200 210 225 235 245 255 200 210 225 235 245 255 11 203 214 229 239 249 260 203 214 229 239 249 260 12 206 218 233 243 253 265 206 218 233 243 253 265 13 209 222 237 247 257 270 209 222 237 247 257 270 14 212 226 241 251 261 275 212 226 241 251 261 275 15 215 230 245 255 265 280 215 230 245 255 265 280
Lohntabelle. Die Lohntabelle wird um die Kategorie 5 mit der Bezeichnung „Anbau- und Erntehelfer bis 9 Monate“ ergänzt und in den Erläuterungen zum Kategorienschema definiert wie folgt:
Lohntabelle. Die Lohntabelle umfasst 15 Lohnbänder mit je einer Banduntergrenze und Bandobergrenze. Die Bandobergrenze eines jeden Lohnbands beträgt 165% der Banduntergrenze. Die Lohnbänder werden in einer Lohntabelle im Anhang des KV aufgeführt (s. Anhang 3).
Lohntabelle. Für alle Wachorgane gelten für geleistete Arbeit - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Tag-, Nacht- oder Sonntagsstunden, um Anwesenheitsbereitschaftsdienst oder bezahlte Ruhepausen oder um Einführungsdienst handelt - die nachstehend angeführten Grundstundenlöhne pro Verwendungsgruppe: Verwendungsgruppe A – Wachdienst: € 6,15 Verwendungsgruppe B – Service und Sicherheitsdienst € 7,59 Verwendungsgruppe C – Sonderdienst € 8,51 Verwendungsgruppe D – Mobiler Dienst € 7,59
Lohntabelle. Die Lohntabelle umfasst 18 Lohnbänder mit je einer Bandunter- grenze und einer Bandobergrenze. Die Bandobergrenze eines Lohnbands beträgt maximal 170% der Banduntergrenze. Die Lohnbänder sind in der Lohntabelle aufgeführt.

Related to Lohntabelle

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.