Dienstbarkeiten. Die Quartierplanerstellerin räumt hiermit für sich und allfällige Rechtsnachfolger, gestützt auf den Quartierplan "Xxxxxxxxxxxx", welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde bildet, auf der Parzelle Nr. A-5650 folgende Dienstbarkeiten ein: «Die jeweilige Eigentümerschaft der belasteten Parzelle duldet auf dem öffentlich zugängli- chen Platz (im Plan gelb eingezeichnet) ein Geh- und Aufenthaltsrecht für die Allgemein- heit, eingetragen zugunsten der Einwohnergemeinde Allschwil (öffentlich-rechtliche Körperschaft), gemäss den Bestimmungen der vorliegenden öffentlichen Urkunde. Diese Dienstbarkeit wird unbefristet eingeräumt. Über Lage und Ausmass gibt der Quartierplan Auf- schluss.» Leitungsrechte und weitere Dienstbarkeiten Im Zusammenhang mit den Bauvorhaben sowie Aussenraumgestaltungen und Nutzungen ge- mäss der Quartierplanung "Xxxxxxxxxxxx" und den eventuell daraus resultierenden Detailpar- zellierungen, gelten sämtliche notwendig werdenden Dienstbarkeiten (Grenz- und Näherbau- rechte, ober- bzw. unterirdische Überbaurechte, Nutzungs-, Geh- und Fahrrechte, Durchlei- tungsrechte für Werkleitungen etc.) innerhalb des Quartierplan-Perimeters im Grundsatz als erteilt. Die berechtigte Grundeigentümerschaft ist autorisiert, die notwendigen Rechte beim Grundbuch anzumelden bzw. die jeweilige Eigentümerschaft der belasteten Parzelle(n) ist ver- pflichtet, auf erste Aufforderung hin die notwendige(n) öffentlichen Urkunde(n) zur Bestellung dieser Dienstbarkeit(en) im Grundbuch zu unterzeichnen. Die Einräumung dieser Dienstbar- keit(en) erfolgt gegenseitig unentgeltlich. Unterhalt und Haftungsansprüche für den öffentlich zugänglichen Platz Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt sowie allfällige Haftungsansprüche, welche sich aus der Unterhaltspflicht ergeben können, gehen für alle Flächen vollständig zu Lasten der jeweiligen Eigentümerin der Parzelle Nr. A-5650. Die Kosten für die Erneuerungen des öffentlich zugänglichen Platzes tragen die jeweiligen Eigentümer dieser Parzellen. Diese obligatorische Bestimmung ist bei einer Veräusserung der Parzellen von der jeweiligen Eigen- tümerschaft auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. Unterhalt und Haftungsansprüche für die zu erstellende Allee sowie die dazugehörenden Park- plätze entlang der Spitzwaldstrasse Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt sowie allfällige Haftungsansprüche, welche sich aus der Unterhaltspflicht ergeben können, gehen für diese Flächen vollständig zu...
Dienstbarkeiten. Die Thomi-Hopf-Stiftung räumt hiermit für sich und allfällige Rechtsnachfolger, gestützt auf den Quartierplan "Winzerweg", welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde bildet, auf Parzelle C-1336 folgende Dienstbarkeiten ein:
Dienstbarkeiten. Der Baurechtsnehmerin werden alle Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen, die auf dem baurechtsbelasteten Grundstück […] eingetragen sind, zur Einhaltung überbunden.
Dienstbarkeiten. Die derzeit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (siehe Seite 21) werden durch die Investmentgesellschaft übernommen. Außerdem hat die Investmentgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Eintragung weiterer den Kaufgegenstand be- lastender Dienstbarkeiten und der Änderung bestehender Dienst- barkeiten zugestimmt. Die Investmentgesellschaft hat sich ver- pflichtet, auf zugunsten des jeweiligen Teilkaufgegenstands eingetragene und/oder zukünftig einzutragende Dienstbarkeiten zu verzichten, falls und soweit zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Ge- samtareals feststeht, dass diese für die Erschließung und den Betrieb des jeweiligen Teilkaufgegenstands dauerhaft nicht benötigt werden. In der Nachbarvereinbarung vom 02.12.2015 ist die Eintragung verschiedener zusätzlicher Dienstbarkeiten vorgesehen. Zudem wird der Verkäufer bevollmächtigt, unter bestimmten Vorausset- zungen weitere, derzeit noch nicht konkret beschriebene Dienst- barkeiten eintragen zu lassen. Die Investmentgesellschaft hat der Eintragung von Dienstbarkei- ten durch Ver- und Entsorgungsträger zugestimmt, soweit diese einen Anspruch auf Eintragung von Dienstbarkeiten haben oder Ver- oder Entsorgungsmaßnahmen nur gegen Einräumung ent- sprechender Dienstbarkeiten ausführen. Zusammen mit den Auflassungsvormerkungen und den Finan- zierungsgrundschulden wird jeweils ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Die Investmentgesellschaft erwirbt den Grundbesitz frei von Belastungen in Abteilung III des jeweiligen Grundbuchs, soweit diese nicht auf Veranlassung der Investmentgesellschaft ein- getragen worden sind.
Dienstbarkeiten. Die Baurechtsnehmer sind befugt, allfällige zugunsten der baurechtsbelasteten Fläche bestehenden Dienstbarkeiten auszuüben. Sie sind verpflichtet, die Ausübung der zulasten der baurechtsbelasteten Fläche im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten zu dulden. Sämtliche realen und/oder finanziellen Lasten im Zusammenhang mit den besagten Dienstbarkeiten gehen zulasten der Baurechtsnehmer.
Dienstbarkeiten. Der Kunde erteilt der BKW auf seinem Grundeigentum entschädigungslos sämtliche Dienstbarkeiten, die für die Erstellung und Nutzung des Anschlusses erforder- lich sind. Dies betrifft insbesondere:
Dienstbarkeiten. Die Übernehmerschaft bestätigt, über den wesentlichen Inhalt und die Bedeutung der Dienstbarkeiten auf dem Vertragsobjekt orientiert zu sein.
Dienstbarkeiten. 1 Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, Baurechtsnehmerinnen bzw. Baurechtsneh- mer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümerinnen bzw. –eigentümer sind gemäss Zivilgesetzbuch gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren. Für diese Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden und Ertragsausfälle.
Dienstbarkeiten. Die zulasten des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks Nr. 2710 eingetragenen Dienstbarkeiten (Lasten) gehen dem Baurecht im Range vor und sind somit durch die Baurechtsberechtigten zu dulden.
Dienstbarkeiten. Der Kunde duldet auf seiner Parzelle die Erstellung, den Bestand, den Betrieb und den Unterhalt der Leitungen und Anlagen. Ins- besondere kann die WVS AG über eine Leitung mehrere Parzel- len versorgen oder an einer durch eine Parzelle führende Lei- tung weitere Parzellen anschliessen. Der Kunde gewährt dazu der WVS AG dauernd und unentgeltlich sämtliche für die Leis- tungserbringung erforderlichen Rechte; insbesondere auch Durchleitungs-, Zutritts- und Raumnutzungsrechte. Die WVS AG kann diese Rechte im Grundbuch eintragen lassen. Auf Aufforderung der WVS AG hin nimmt der Kunde sämtliche Handlungen vor, damit die entsprechenden Dienstbarkeitsver- träge abgeschlossen und beim Grundbuch angemeldet werden können. Der Kunde holt zudem allfällige Einwilligungen Dritter im benötigten Umfang ein. Der Kunde stellt sicher, dass bei An- und Umbauarbeiten die Leitungen und Anlagen und deren Zu- gänglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Die WVS AG installiert die Leitungen und Anlagen so, dass die ursprüngliche Nutzung der in Anspruch genommenen Parzel- len und Gebäude möglichst wenig beeinträchtigt wird. Nimmt der Kunde später bauliche Veränderungen vor, die eine Verle- gung der Leitungen und Anlagen notwendig machen, hat der Kunde die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen.