Dienstbarkeiten. Die Quartierplanerstellerin räumt hiermit für sich und allfällige Rechtsnachfolger, gestützt auf den Quartierplan "Xxxxxxxxxxxx", welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde bildet, auf der Parzelle Nr. A-5650 folgende Dienstbarkeiten ein: «Die jeweilige Eigentümerschaft der belasteten Parzelle duldet auf dem öffentlich zugängli- chen Platz (im Plan gelb eingezeichnet) ein Geh- und Aufenthaltsrecht für die Allgemein- heit, eingetragen zugunsten der Einwohnergemeinde Allschwil (öffentlich-rechtliche Körperschaft), gemäss den Bestimmungen der vorliegenden öffentlichen Urkunde. Diese Dienstbarkeit wird unbefristet eingeräumt. Über Lage und Ausmass gibt der Quartierplan Auf- schluss.» Leitungsrechte und weitere Dienstbarkeiten Im Zusammenhang mit den Bauvorhaben sowie Aussenraumgestaltungen und Nutzungen ge- mäss der Quartierplanung "Xxxxxxxxxxxx" und den eventuell daraus resultierenden Detailpar- zellierungen, gelten sämtliche notwendig werdenden Dienstbarkeiten (Grenz- und Näherbau- rechte, ober- bzw. unterirdische Überbaurechte, Nutzungs-, Geh- und Fahrrechte, Durchlei- tungsrechte für Werkleitungen etc.) innerhalb des Quartierplan-Perimeters im Grundsatz als erteilt. Die berechtigte Grundeigentümerschaft ist autorisiert, die notwendigen Rechte beim Grundbuch anzumelden bzw. die jeweilige Eigentümerschaft der belasteten Parzelle(n) ist ver- pflichtet, auf erste Aufforderung hin die notwendige(n) öffentlichen Urkunde(n) zur Bestellung dieser Dienstbarkeit(en) im Grundbuch zu unterzeichnen. Die Einräumung dieser Dienstbar- keit(en) erfolgt gegenseitig unentgeltlich. Unterhalt und Haftungsansprüche für den öffentlich zugänglichen Platz Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt sowie allfällige Haftungsansprüche, welche sich aus der Unterhaltspflicht ergeben können, gehen für alle Flächen vollständig zu Lasten der jeweiligen Eigentümerin der Parzelle Nr. A-5650. Die Kosten für die Erneuerungen des öffentlich zugänglichen Platzes tragen die jeweiligen Eigentümer dieser Parzellen. Diese obligatorische Bestimmung ist bei einer Veräusserung der Parzellen von der jeweiligen Eigen- tümerschaft auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. Unterhalt und Haftungsansprüche für die zu erstellende Allee sowie die dazugehörenden Park- plätze entlang der Spitzwaldstrasse Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt sowie allfällige Haftungsansprüche, welche sich aus der Unterhaltspflicht ergeben können, gehen für diese Flächen vollständig zu...
Dienstbarkeiten. Die Parteien vereinbaren, nach Genehmigung des Gestaltungsplans auf der Parzelle C2629 die folgenden Dienstbarkeiten gemäss Vorlage und Plan im Anhang vertraglich zu regeln und diese im Grundbuch einzutragen: - Zugang West: «Schliiffiplatz» bis und mit Brücke zu Baubereich 4 über den Aabach - Zugang Mitte: zwischen Haus A und Haus 2 bis an den Kanal - Zugang Ost: analog Zugangsbereich für Gewässerunterhalt bis an den Kanal Die Einräumung dieser Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt Uster wird nicht an den vertraglichen Mehrwertausgleich angerechnet und erfolgt entschädigungslos, aber ohne Schenkungsabsicht. Die Dienstbarkeiten müssen vor einer Baufreigabe für das Gestaltungsplangebiet vereinbart, öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen sein. Die Dienstbarkeitsverträge werden nach den Vorla- gen der Stadt Uster vereinbart.
Dienstbarkeiten. Der Netzanschlussnehmer erteilt oder verschafft den Gemeindewerken kostenlos die Durchleitungsrechte (Dienstbarkeit) für die ihn versorgenden Anschlussleitungen. Der Netzanschlussnehmer hat das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Der Netzanschlussnehmer, für dessen Be- lieferung mit elektrischer Energie die Erstellung einer Verteilkabine oder Trafostation notwendig ist, hat den erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. Der Netzanschluss- nehmer gewährt den Gemeindewerken eine entsprechende Dienstbarkeit samt Zutritts- recht. Die Kosten für die Beurkundung der Dienstbarkeit und Eintragung im Grundbuch übernehmen die Gemeindewerke. Der Aufstellungsort der Verteilkabine bzw. Trafosta- tion wird von den Gemeindewerken und dem Netzanschlussnehmer gemeinsam festge- legt. Die Gemeindewerke sind berechtigt, an dieser Verteilkabine bzw. Trafostation und den dazugehörigen Leitungen auch andere Netzanschlussnehmer anzuschliessen.
Dienstbarkeiten. Der Kunde erteilt der BKW auf seinem Grundeigentum entschädigungslos sämtliche Dienstbarkeiten, die für die Erstellung und Nutzung des Anschlusses erforder- lich sind. Dies betrifft insbesondere:
a. Die Durchleitungsrechte für das Einschlaufen der BKW-Leitung in die Anlage des Kunden;
b. Das Benutzungsrecht für den erforderlichen Raum für die Schaltanlagen, Mess- und Steuerungsein- richtungen der BKW;
c. Das unbeschränkte Zutrittsrecht zu den Anlagen des Kunden zu Kontrollzwecken, zum Auswechseln der Messeinrichtungen, bei Störungen etc.;
d. Eine Entschädigung für die vom Kunden eingeräum- ten Dienstbarkeiten ist auch dann nicht geschuldet, wenn einzelne Anlageteile des Anschlusses für die Versorgung Dritter bestimmt sind;
e. Der Kunde ermächtigt die BKW, die eingeräumten Dienstbarkeitsrechte auf Kosten der BKW im Grundbuch eintragen zu lassen. Die BKW erteilt bei Dahinfallen einer Dienstbarkeit die entsprechende Löschungsbewilligung;
f. Der Kunde unterstützt die BKW beim Erwerb der für den Anschluss notwendigen Dienstbarkeits- rechte auf dem Grundeigentum Dritter;
g. Für Anlagen in seinem Eigentum beschafft sich der Kunde die Durchleitungsrechte auf dem Grund- eigentum Dritter auf eigene Kosten selber;
h. Die Parteien stellen sich unter Berücksichtigung ASP M Eigentum BKW Eigentum Verteilnetzbetreiber ASP: Anschlusspunkt M: Messung Eigentumsgrenze der Regeln der Technik gegenseitig sämtliche Erdungen zur Verfügung.
Dienstbarkeiten. Die zulasten des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks Nr. 2710 eingetragenen Dienstbarkeiten (Lasten) gehen dem Baurecht im Range vor und sind somit durch die Baurechtsberechtigten zu dulden.
Dienstbarkeiten. Die Bauberechtigte kennt den Inhalt und die Bedeutung der aufgeführten Dienstbarkeit.
Dienstbarkeiten. Der Baurechtsnehmerin werden alle Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen, die auf dem baurechtsbelasteten Grundstück […] eingetragen sind, zur Einhaltung überbunden.
Dienstbarkeiten. Die derzeit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (siehe Seite 21) werden durch die Investmentgesellschaft übernommen. Außerdem hat die Investmentgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Eintragung weiterer den Kaufgegenstand be- lastender Dienstbarkeiten und der Änderung bestehender Dienst- barkeiten zugestimmt. Die Investmentgesellschaft hat sich ver- pflichtet, auf zugunsten des jeweiligen Teilkaufgegenstands eingetragene und/oder zukünftig einzutragende Dienstbarkeiten zu verzichten, falls und soweit zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Ge- samtareals feststeht, dass diese für die Erschließung und den Betrieb des jeweiligen Teilkaufgegenstands dauerhaft nicht benötigt werden. In der Nachbarvereinbarung vom 02.12.2015 ist die Eintragung verschiedener zusätzlicher Dienstbarkeiten vorgesehen. Zudem wird der Verkäufer bevollmächtigt, unter bestimmten Vorausset- zungen weitere, derzeit noch nicht konkret beschriebene Dienst- barkeiten eintragen zu lassen. Die Investmentgesellschaft hat der Eintragung von Dienstbarkei- ten durch Ver- und Entsorgungsträger zugestimmt, soweit diese einen Anspruch auf Eintragung von Dienstbarkeiten haben oder Ver- oder Entsorgungsmaßnahmen nur gegen Einräumung ent- sprechender Dienstbarkeiten ausführen. Zusammen mit den Auflassungsvormerkungen und den Finan- zierungsgrundschulden wird jeweils ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Die Investmentgesellschaft erwirbt den Grundbesitz frei von Belastungen in Abteilung III des jeweiligen Grundbuchs, soweit diese nicht auf Veranlassung der Investmentgesellschaft ein- getragen worden sind.
Dienstbarkeiten. Die Baurechtsnehmer sind befugt, allfällige zugunsten der baurechtsbelasteten Fläche bestehenden Dienstbarkeiten auszuüben. Sie sind verpflichtet, die Ausübung der zulasten der baurechtsbelasteten Fläche im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten zu dulden. Sämtliche realen und/oder finanziellen Lasten im Zusammenhang mit den besagten Dienstbarkeiten gehen zulasten der Baurechtsnehmer.
Dienstbarkeiten. 1 Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, Baurechtsnehmerinnen bzw. Baurechtsneh- mer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümerinnen bzw. –eigentümer sind gemäss Zivilgesetzbuch gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren. Für diese Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden und Ertragsausfälle.