Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.
EDI-Nachricht Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.
Berichte Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden OGAW einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein. Zwei Monate nach Ende der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ungeprüften Halbjahresbericht. Es können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Schiedsgericht 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern. 2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert das Schiedsgericht. 4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt. 5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben. 6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist. 7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied. 8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
Vorbemerkungen Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten Global Sales AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind die folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (sowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der Buchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) an uns bevollmächtigt worden zu sein. Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der anwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes Nr. 32 vom 15. Juni 2018 über Pauschalreisen (im Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden die „EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Sie gelten nicht für Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Pauschalreiserichtlinie handelt; für solche Pauschalreisen gelten statt dessen die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt (siehe gesonderte AGB). Wir können unsere Rechte und Pflichten aus diesen AGB auf ein anderes Unternehmen übertragen und/oder abtreten, das direkt oder indirekt von unserer obersten Muttergesellschaft, der Hurtigruten Group AS (Handelsregisternummer 914 148 324), kontrolliert wird. Dies wird höchstwahrscheinlich der Fall sein, wenn wir beschließen sollten, eine Reorganisation der Hurtigruten AS durchzuführen. Der Kunde wird über eine solche Abtretung und/oder Übertragung innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Mitteilung im Voraus informiert. Informationen über ihre wichtigsten Rechte gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) finden Sie hier.
Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.
Recht und Gerichtsstand Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegt dieser Anhang LVM dem Recht von Kalifornien, und Sie und Oracle vereinbaren, sich bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Anhang LVM ergeben, der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der Gerichte im County San Francisco oder Santa Clara in Kalifornien zu unterwerfen. {Do not localize this section. Modifications to governing law/jurisdiction require approval on a deal by deal basis}
Zuständiges Gericht 33.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 33.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 33.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.