Baurecht Musterklauseln

Baurecht. 2.1 Das Bauvorhaben ist auf der Grundlage der Bauvorlagen auszuführen. Jegliche Änderun- gen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung. Die Grüneintragungen in den Bauvorlagen sind zu beachten und umzusetzen. 2.2 Die Prüfberichte Nr. 2006/040/1 und Nr. 2006/04/02 und die Prüfbemerkungen in den sta- tischen Unterlagen sind zu beachten und umzusetzen. Der Baubeginn darf erst erfolgen, wenn die statische Prüfung abgeschlossen ist und die Prüfberichte die statische Unbedenklichkeit bestätigen. 2.3 Der Prüfingenieur für Statik ist während der Bauausführung mit einzubeziehen. (siehe auch unter Hinweis V Nr. 2.13) 2.4 Die Ausführung der Wandverkleidung der Produktionshalle aus gedämmten Sandwichele- menten mit nichtbrennbarer Dämmung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzu- weisen. 2.5 Die Ausführung der Dachhaut der Produktionshalle und des Vordaches als „Hartdach" ist nach Beendigung der Baumaßnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuwei- sen. 2.6 Für die geplante feuerbeständige Ausbildung der Innenwände und Decken des Einbautei- les mit besonderen Anforderungen (HAR, el. Betriebsraum, Lagerräume, Technikerraum) ist der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderung) gegenüber der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde zu führen. Das betrifft gleichfalls die entsprechende Ausbildung sämtlicher erforderlicher Wand- u. Deckendurchbrüche und der Einbau der vorgeschriebenen Brand- schutztüren (mind. T-30). 2.7 Sofern Türen (Feuerschutzabschlüsse, z. B. T-30RD, RD- Türen des Objektes) aus be- trieblichen Gründen offengehalten werden müssen, sind sie so einzurichten, dass sie im Brandfall (Auslösung Rauch) selbstständig schließen. Feststellanlagen müssen eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen und nach den Einbau- vorschriften durch einen Fachmann bzw. eine hierzu ausgebildete Person ordnungsgemäß eingebaut werden. Prüfungs- und Wartungshinweise der Hersteller sind zu beachten. 2.8 Jeder Feuerschutzabschluss ist gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig. 2.9 Die Anlagenbetreiberin ist verpflichtet, durch eine entsprechende Betriebsanleitung dafür zu sorgen, dass die für die Bemessung nach DIN 18230 Teil 1 festgelegte höchstzulässig bewertete Brandbelastung nicht überschritten wird. 2.10 Für sämtliche Behälter einschließlich der erforderlichen Sicherheitsarmaturen sind die gel- tenden bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß der BauO LSA und geltender Bauregel- liste zu erfüllen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei der erforderlichen ...
Baurecht. Bauplanungsrecht 1. den Festsetzungen nicht widerspricht und 2. die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung werden eingehalten. Als Art der baulichen Nutzung ist für das antragsgegenständliche Baugebiet ein Industriegebiet (GI) festgesetzt. Darin ist die Errichtung einer Biogasanlage gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Baunut- zungsverordnung (BauNVO) zulässig. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung werden eingehalten. Die Grund- flächenzahl (GRZ) wird nicht überschritten. Festgesetzt ist eine GRZ von 0,6 entsprechend der Antragsunterlagen beträgt die GRZ 0,53.Die Baumassezahl wird ebenfalls eingehalten. Festgesetzt ist als Höchstgrenze 7,0 die nach den Antragsunterlagen mit einem Wert von 1,03 nicht überschritten wird. Die maximal zulässige Firsthöhe von 105,0 m über Höhennull (HN) wird nicht überschrit- ten. Die Firsthöhe der höchsten baulichen Anlage, hier der Fermenter, beträgt laut An- tragsunterlagen 84,22 m NN. Die überbaubaren Grundstücksflächen, durch Baugrenzen festgesetzt, werden nicht über- schritten. Die geplante Umwallung liegt jedoch teilweise außerhalb der Baugrenzen. So überschreiten der westliche Wall und Teile des nordöstlichen Walls die festgesetzte Bau- grenze. Die genannte Anlage stellt jedoch eine Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO dar. Die Umwallung dient als Schutzanlage der Biogasanlage und ordnet sich damit der Biogasanlage unter. Untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck des Bauge- bietes dienen, sind auch nach § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn der Plan nichts anderes festsetzt, was hier der Fall ist. Die antragsgegenständlichen Grundstücke sind über die vorhandene Zufahrt, die im B- Plan Gebiet bereits vorhanden ist, erreichbar. Die wegemäßige Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig.
Baurecht. 1. Beschreibung des belasteten Grundstückes Liegenschaft Nr. 0000 Xxxxxx Plan Nr. 31, Eigenwis Gesamtfläche 2901 m², Strasse/Weg, übrige befestigte Fläche, Gartenanlage Vorbehalten bleibt die Ordnung der öffentlichen Wegrechte durch den Gemeinderat Schwyz.
Baurecht. Das Vorhaben wird in einem vorhandenen Gebäude realisiert. Im Rahmen des Vorhabens sind keine baulichen Maßnahmen oder Veränderungen geplant. Zur Herstellung von Harn- stofflösungen werden vorhandene Apparate und Ausrüstungen genutzt. Das Vorhaben fällt somit nicht unter den Geltungsbereich für Anlagen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Bau- ordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
Baurecht. 2.1 Die Bauausführung der 7 Windenergieanlagen hat entsprechend dem Ergebnis der noch erforderlichen bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises zu erfolgen. 2.2 Die Bauausführung der Produktionshalle für grünen Wasserstoff hat entsprechend den Ergebnissen der noch erforderlichen bauaufsichtlichen Prüfungen der Standsicherheits- und Brandschutznachweise zu erfolgen. 2.3 Vor Baubeginn ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Nachweis gemäß § 80 Abs. 1 BauO LSA vorzulegen, dass die Grundrissflächen und die festgesetzten Höhenlagen der Anlagen (§ 71 Abs. 7 BauO LSA) eingehalten sind. Bei der Absteckung der Höhenlagen der baulichen Anlagen ist ein Vermessungsingenieur oder eine Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Errichtung baulicher Anlagen und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, einzuschalten (Absteckriss). 2.4 Bezugnehmend auf die Erklärung der Rückbauverpflichtung ist die Antragstellerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin verpflichtet, nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung der Windenergieanlagen vollständig zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Eine dauerhafte Nutzungsaufgabe liegt vor, wenn die Windenergieanlagen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr keinen Strom erzeugt hat oder wenn die Betreiberin bereits vor Ablauf dieses Zeitraumes erklärt, dass die Windenergieanlage dauerhaft stillgelegt ist. 2.5 Durch den Betreiber der Anlagen sind regelmäßig Wartungen durchführen zu lassen. Die entsprechenden Prüfprotokolle und das Wartungsbuch sind auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, (§ 3 BauO LSA) 2.6 Die zwei neuen Anbindungen an die Kreisstraße K 1250 sind während der Nutzung als Baustellenzufahrten so zu unterhalten und gegebenenfalls auszubauen, dass keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie keine Schäden an der Kreisstraße entstehen. Nach Beendigung der Maßnahme sind die zwei Baustellenzufahrten in den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Kosten für diese Aufwendungen trägt der Antragsteller. 2.7 Die zwei dauerhaften Zufahrten sind im Einmündungsbereich zur K 1250 zu asphaltieren. Beim Ausbau der zwei Zufahrten sind die für den Straßenbau geltenden technischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten und anzuwenden. 2.8 Die Planungsunterlagen für die Erschließung der geplanten Windenergieanlagen (WEA) E6 und E7 mit der Anbindung an die Xxxxxxxxxxx X0000 sind spätestens 3 Wochen vor Baubeginn beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld (Amt für Hochbau, ...
Baurecht. Eine Genehmigung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) scheidet für An- lagen zur Energieerzeugung aus, sofern eine Genehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 erforderlich ist. Insbesondere hinsichtlich bautechnischer Normen ver- weist das NÖ ElWG 2005 aber auf Regelungen der NÖ BO 2014, welche demnach im elektrizitätsrechtlichen Verfahren mitanzuwenden sind.
Baurecht. 2.1 Die baulichen Anlagen sind entsprechend dem Nachweis der Standsicherheit unter Beach- tung hierauf bezogener nachträglicher Anforderungen aus dem Ergebnis der bauaufsichtli- chen Prüfung des Standsicherheitsnachweises auszuführen. Mit der Bauausführung der je- weiligen baulichen Anlage darf erst nach abgeschlossener Prüfung des zugehörigen Nach- weises der Standsicherheit begonnen werden. 2.2 Treten Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen oder Änderungen zu den stati- schen Nachweisen auf, so ist vor der Ausführung eine Textur der beabsichtigten Änderun- gen/ Abweichungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. 2.3 Es ist eine Blitzschutzgefährdungsanalyse, z. B. nach DIN EN 62 305-2, durchzuführen. Sind im Ergebnis keine Blitzschutzmaßnahmen erforderlich, ist die Blitzschutzgefährdungsana- lyse der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 2.4 Die Gründungskonstruktionen der baulichen Anlagen sind auf tragfähigen, frostsicheren Baugrund auszuführen. Die Tragfähigkeit des Baugrundes ist vor der Ausführung der Grün- dung durch einen Baugrundsachverständigen mit den in der statischen Berechnung ange- nommenen Kennwerten abzugleichen. Vor der Ausführung der Gründungskonstruktionen ist das Protokoll der Baugrundabnahme des Baugrundsachverständigen dem Prüfingenieur für Standsicherheit vorzulegen. 2.5 Folgende Unterlagen sind rechtzeitig vor der Ausführung der zuständigen Bauaufsichtsbe- hörde zur Prüfung vorzulegen:  Detailnachweise  Ausführungs-/ Werkpläne  Schal- und Bewehrungspläne 2.6 Die Verwendbarkeitsnachweise der freistehenden Lagerbehälter im Tanklager und der frei- stehenden Kolonnen der Produktionsanlage (CE-Kennzeichnung, Bauartzulassung oder Ty- penprüfung) sind rechtzeitig vor der Bauausführung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Sollten keine Verwendbarkeitsnachweise vorliegen, ist ein vorhabenbezogener Nachweis der Standsicherheit je Behälter und Kolonne erforderlich und dem Prüfingenieur für Standsicherheit zur Prüfung vorzulegen. 2.7 Der Baubeginn und die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung sind dem für die Bauüberwa- chung beauftragten Prüfingenieur für Standsicherheit mindestens zwei Wochen zuvor mit- zuteilen. Zur Wahrnehmung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung ist der Prüfingenieur rechtzeitig, mindestens 48 Std. zuvor, zu den relevanten Bauabschnitten ein- zuladen. Die Bewehrung ist vor dem Betonieren durch den verantwortlichen Bauleiter bzw. Fachbauleiter nachweislich abnehmen z...
Baurecht. Die bauordnungsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Beachtung der Nebenbestimmungen unter III Nr. 2 und 3 zulässig ist. Es sollen folgende baulichen Anlagen errichtet werden:  Silogebäude (Bau 6760)  Tanklager (Bau 6762) außer Behälter B6900, B5500  Verladung (Bau 6761) mit Sozialcontainer  Produktion und Granulierung (Bau 6764, 6763)  Schalthaus (Bau 6767)  Betriebszentrale (Bau 6772) einschl. 27 Parkplätze  Rohrbrücken Das Tragwerk des Gebäudes Bau 6760 (Silogebäude) erfolgt als Stahlkonstruktion. Bis zu einer Höhe von 18 m wird das Gebäude vollständig verkleidet. Die Geschossdecken der Ebenen +4,0 m, +8,0 m und +12,5 m werden in Stahlverbundbauweise (Stahlbetondecken auf Stahlträgern) ausgeführt. In den restlichen Bühnen wird Gitterrostbelag vorgesehen. Im Gebäude sind die Silos sowie die notwendigen Aufenthalts-, Büro- und Sanitärräume unter- gebracht. Die Gebäude Bau 6764 und 6763 dienen der Herstellung von Polymeren und Norbornen. Die Ausführung erfolgt als Stahlkonstruktion. Sie bilden eine bauliche Einheit. Xxx xxx Xxxxxxx Xxx 0000 (Xxxxxxxxxxxxxxxx) handelt es sich um einen dreigeschossigen Massivbau mit der Möglichkeit der Aufstockung eines weiteren Obergeschosses. Im Ge- bäude sind Verwaltungsräumlichkeiten, Waschräume mit Umkleiden, die Messwarte, das Betriebslabor sowie weitere Räume untergebracht. Xxx xxx Xxxxxxx Xxx 0000 (Xxxxxxxxxx) handelt es sich um einen dreigeschossigen Mas- sivbau. Es dient der Stromverteilung mit der entsprechenden Mess-, Steuerungs- und Re- geltechnik sowie notwendiger Automatisierungstechnik. Die Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 3 BauO LSA folgendermaßen baurechtlich eingeordnet: Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude, Höhe OK Fußboden < 7 m)  Bau 6760 (Silogebäude)  Bau 6763 (Granulierung)  Bau 6772 (Betriebszentrale) Hierbei ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA für die Einordnung der Gebäude Bau 6760 und 6763 das Maß der Fußbodenoberkante über der Geländeoberfläche des höchstgelege- nen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, maßgeblich. Gebäudeklasse 5 (sonstige Gebäude)  Bau 6767 (Schalthaus) Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BauO LSA (bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m)  Bau 6760 (Silogebäude)  Bau 6763 und 6764 (Granulierung und Produktion) Hierbei ist gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BauO LSA nur die Gesamthöhe der baulichen Anlage für die zusätzliche Einordung der Gebäude Bau 6760 und 6763 als Sonderbau maßgeblich. Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA...
Baurecht. 3.1 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige des Baubeginns der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. (§ 71 Abs, 6 Nr. 3 BauO LSA) 3.2 Mit der Anzeige über den Baubeginn nach § 71 Abs. 8 BauO LSA hat der Bauherr einen Bauleiter / Fachbauleiter zu bestellen und gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. (§§ 52 und 55 BauO LSA) 3.3 Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines Vorhabens geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 53 bis 55 zu bestellen, soweit er selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Vorschriften nicht geeignet ist. (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) 3.4 Vor der Durchführung der Baumaßnahme hat der Bauherr an der Baustelle ein von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des Bauherrn, des Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthalten muss. (§ 11 Abs. 3 BauO LSA) 3.5 Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (§ 71 Abs. 8 BauO LSA). 3.6 Der Bauherr hat mindestens zwei Wochen vorher die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA). 3.7 Die Baumaßnahme darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt ist. Einzelzeichnungen, Berechnungen und Anweisungen zur Durchführung der Baumaßnahme dürfen von der Baugenehmigung nicht abweichen. Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BauO LSA dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3.8 Die bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, etc, in dem erforderlichen Umfang sicher nutzbar sind. 3.9 Der Verstoß gegen vollziehbare schriftliche Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde (z.B. Auflagen dieser Baugenehmigung) stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3.10 Bei der Errichtung und der Änderung baulicher Anlagen sind nur Bauprodukte (Baustoffe und Bauteile) zu verwenden sowie Bauarten anzuwenden, die den Anforderungen und Vorschriften der §§ 16a bis 25 i. V. m. § 3 Satz 1 BauO LSA entsprechen. 3.11 Während der Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass die Kreisstraße mit ihrem Zugehör nicht beschädigt wird. 3.12 Aushub und Baustoffe aller Art sind außerhalb des Verkehrsraumes zu lagern.
Baurecht