Baurecht Musterklauseln

Baurecht. 2.1 Die Bauausführung der 7 Windenergieanlagen hat entsprechend dem Ergebnis der noch erforderlichen bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises zu erfolgen.
Baurecht. 3.1 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige des Baubeginns der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. (§ 71 Abs, 6 Nr. 3 BauO LSA)
Baurecht. 1. Beschreibung des belasteten Grundstückes Liegenschaft Nr. 0000 Xxxxxx Plan Nr. 31, Eigenwis Gesamtfläche 2901 m², Strasse/Weg, übrige befestigte Fläche, Gartenanlage Vorbehalten bleibt die Ordnung der öffentlichen Wegrechte durch den Gemeinderat Schwyz.
Baurecht. 2.1 Das Bauvorhaben ist auf der Grundlage der Bauvorlagen auszuführen. Jegliche Änderun- gen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung. Die Grüneintragungen in den Bauvorlagen sind zu beachten und umzusetzen.
Baurecht. 2.1 Auf der Grundlage der BauVorlVO müssen Ausführungsunterlagen (Bauvorlagen) nach den Maßgaben der §§ 1 - 6 vorgenannter Verordnung erstellt und zur bautechnischen Prü- fung eingereicht werden.
Baurecht. Das Vorhaben wird in einem vorhandenen Gebäude realisiert. Im Rahmen des Vorhabens sind keine baulichen Maßnahmen oder Veränderungen geplant. Zur Herstellung von Harn- stofflösungen werden vorhandene Apparate und Ausrüstungen genutzt. Das Vorhaben fällt somit nicht unter den Geltungsbereich für Anlagen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Bau- ordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
Baurecht. 2.1 Die baulichen Anlagen sind entsprechend dem Nachweis der Standsicherheit unter Beach- tung hierauf bezogener nachträglicher Anforderungen aus dem Ergebnis der bauaufsichtli- chen Prüfung des Standsicherheitsnachweises auszuführen. Mit der Bauausführung der je- weiligen baulichen Anlage darf erst nach abgeschlossener Prüfung des zugehörigen Nach- weises der Standsicherheit begonnen werden.
Baurecht. Die bauordnungsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Beachtung der Nebenbestimmungen unter III Nr. 2 und 3 zulässig ist. Es sollen folgende baulichen Anlagen errichtet werden:  Silogebäude (Bau 6760)  Tanklager (Bau 6762) außer Behälter B6900, B5500  Verladung (Bau 6761) mit Sozialcontainer  Produktion und Granulierung (Bau 6764, 6763)  Schalthaus (Bau 6767)  Betriebszentrale (Bau 6772) einschl. 27 Parkplätze  Rohrbrücken Das Tragwerk des Gebäudes Bau 6760 (Silogebäude) erfolgt als Stahlkonstruktion. Bis zu einer Höhe von 18 m wird das Gebäude vollständig verkleidet. Die Geschossdecken der Ebenen +4,0 m, +8,0 m und +12,5 m werden in Stahlverbundbauweise (Stahlbetondecken auf Stahlträgern) ausgeführt. In den restlichen Bühnen wird Gitterrostbelag vorgesehen. Im Gebäude sind die Silos sowie die notwendigen Aufenthalts-, Büro- und Sanitärräume unter- gebracht. Die Gebäude Bau 6764 und 6763 dienen der Herstellung von Polymeren und Norbornen. Die Ausführung erfolgt als Stahlkonstruktion. Sie bilden eine bauliche Einheit. Xxx xxx Xxxxxxx Xxx 0000 (Xxxxxxxxxxxxxxxx) handelt es sich um einen dreigeschossigen Massivbau mit der Möglichkeit der Aufstockung eines weiteren Obergeschosses. Im Ge- bäude sind Verwaltungsräumlichkeiten, Waschräume mit Umkleiden, die Messwarte, das Betriebslabor sowie weitere Räume untergebracht. Xxx xxx Xxxxxxx Xxx 0000 (Xxxxxxxxxx) handelt es sich um einen dreigeschossigen Mas- sivbau. Es dient der Stromverteilung mit der entsprechenden Mess-, Steuerungs- und Re- geltechnik sowie notwendiger Automatisierungstechnik. Die Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 3 BauO LSA folgendermaßen baurechtlich eingeordnet: Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude, Höhe OK Fußboden < 7 m)  Bau 6760 (Silogebäude)  Bau 6763 (Granulierung)  Bau 6772 (Betriebszentrale) Hierbei ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA für die Einordnung der Gebäude Bau 6760 und 6763 das Maß der Fußbodenoberkante über der Geländeoberfläche des höchstgelege- nen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, maßgeblich. Gebäudeklasse 5 (sonstige Gebäude)  Bau 6767 (Schalthaus) Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BauO LSA (bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m)  Bau 6760 (Silogebäude)  Bau 6763 und 6764 (Granulierung und Produktion) Hierbei ist gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BauO LSA nur die Gesamthöhe der baulichen Anlage für die zusätzliche Einordung der Gebäude Bau 6760 und 6763 als Sonderbau maßgeblich. Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA...
Baurecht. 2.1 Der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sind folgende Bauzustände mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen:  Baubeginn (§ 71 Abs. 8 BauO LSA)  Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 BauO LSA)
Baurecht. 1 Die Grundeigentümerin ist Eigentümerin des Grundstücks und hat der Baurechtsnehmerin darauf ein dauerndes und selbständiges Baurecht eingeräumt. Letzteres ist als eigenständiges Grundstück mit der GB Nr. 87926 im Grundbuch eingetragen. Die Baurechtsfläche wird der Berech- tigten im aktuellen, der Baurechtsnehmerin bekannten Zustand weiterhin zur Verfügung gestellt.