Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den ISP. Der ISP ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch das xxxxx.xxx. Das xxxxx.xxx ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 des Telekommunikationsgesetzes 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch die Salzburg AG. Die Salzburg AG ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Diensteunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch die Firma IHAB OG. Die Fir- ma IHAB OG ist daher entsprechend den Bestim- mungen des § 70 des Telekommunikationsgeset- zes 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wo- chen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Als Hauptbedingung für die Durchführung der Leistungen durch KT-NET gilt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine. KT-NET behält sich daher das Recht vor, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem und/ oder elektronischem Weg unter Setzung einer Nachfrist und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertrags- auflösung, nach seinem Ermessen die Internetdienste einzustellen. Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Be- antragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsver- fahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Miss- brauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; weiters auch, wenn der Kunde Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; wenn er einen überproportionalen Datentransfer verursacht; wenn er gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen. KT-NET kann nach erfolgloser Rücksprache mit dem Kunden nach eigenem Ermessen mit Diensteunterbrechung oder Vertragsauflösung vorgehen. Insbesondere kann KT-NET bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Webs- ites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. KT-NET ist jedoch bemüht, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden und verpflichtet sich, den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich zu informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch KT-NET aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch fonira. fonira ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch SmartFiber. SmartFiber ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch „SelfNet“.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch die OWS. Die OWS ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.
Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch cyb. cyb ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt. Sollte ein Vertrag aufgrund der Vertragsauflösung nicht bis zur vereinbarten Vertragslaufzeit verrechnet worden sein, wird die Restlaufzeit auf einmal mit einer Schlussrechnung abgerechnet.