Common use of Dienstleistung Clause in Contracts

Dienstleistung. Sofern nicht gesondert und schriftlich vereinbart beschränkt sich die Dienstleistung auf den Transport der Güter – Abholung, Transport, Zollabfertigung - sofern zutreffend - und Zustellung der Sendung. Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Beförderung notwendigen Daten und übermittelt diese in Schriftform (Onlinebuchung, Fax, E-Mail). Diese Daten umfassen zumindest die vollständigen Adress- und Kontaktdaten, Beschaffenheit und Inhalt sowie genaue Abmessungen und Gewichtsangaben der zu befördernden Sendungen. Im Falle von fehlerhaften Angaben kann GEX nicht für Schäden und Lieferverzögerungen haftbar gemacht werden. GEX ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die jeweils diese AGBB gelten. Sendungen können über jeden Zwischenstopp transportiert werden, den GEX für angemessen hält. Für alle Aufträge gelten subsidiär zu unseren AGBB die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen – kurz AÖSp – in der jeweils gültigen Fassung und sind somit fester Bestandteil eines jeden Auftrages. GEX behält es sich im eigenen Ermessen vor, Sendungsaufträge auch nach Auftragserteilung abzulehnen. Der Tausch von Lademitteln (Paletten, Gitterboxen, Sonstige) ist ausgeschlossen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung seitens GEX. Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfalle benötigten Informationen und Dokumente beizubringen. Der Auftraggeber oder explizit genannter Frachtzahler übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kosten aufgrund vorgelegter Belege (Auslagen etc.). Solange GEX keine anderweitige Anweisung erhält, fungiert GEX für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders / Empfängers / Auftraggebers. GEX ist nicht für Schäden, Kosten und Verzögerungen haftbar, die aus der Nichtbeibringung der Informationen und Dokumente entstehen oder durch Öffnung respektive detaillierte Prüfung durch Zollstellen entstehen. Zollabgaben oder Auslagen werden umgehend und gesondert von Sammelrechnungen fakturiert und sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto und ohne Abzug fällig. Im Bereich der Sonder- und Stückgutzustellungen bzw. in Einzelfällen können nach Ermessen von GEX weiterhin Lieferscheine, Rollkarten oder sonstige Dokumente als Ablieferbelege verwendet werden, die nach Aufforderung wahlweise per Fax, Scancopy oder auch per Post zugestellt werden können. GEX ist berechtigt, für den Abliefernachweis eine Bearbeitungspauschale zu verrechnen. Eine Zurückhaltung von Rechnungen oder Gegenverrechnung aufgrund fehlender Ablieferbelege ist in jedem Falle ausgeschlossen. Bei Teilverlust oder –beschädigung wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrunde gelegt. Haftung für Schäden an Sendungen sowie Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitungen durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretenden Umständen oder Widrigkeiten sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche –auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbussen, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen – sind ausgeschlossen. GEX haftet nicht für Beschädigungen an der Sendung, sollte diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein. Desweiteren gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger. Diese sind im Lufttransport: das Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; für Transport auf der Strasse gilt als Grundlage das CMR (Convention on the contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th of July 1978) sowie generell der AÖSp, wie bereits unter Punkt 3 dieser AGBB eingehend genannt. Ist das Volumengewicht grösser als das tatsächliche Gewicht der Sendung, wird das Volumengewicht zur Verrechnung herangezogen. Voluminöse Güter werden auf Basis der gültigen Volumenberechnungsgrundlagen der jeweiligen Verkehrsträger verrechnet (Strasse/Luft/See). Auch wenn der Auftraggeber eine Verrechnung an Dritte vorschreibt haftet er für die Zahlung der Frachtkosten. Werden diese vom genannten Rechnungsempfänger nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele beglichen, erfolgt die automatische Fakturierung der Frachtkosten an den Auftraggeber. Die Übermittlung der Frachtrechnung erfolgt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und wird per Post oder wahlweise elektronischer Post (E-Mail) an den Rechnungsempfänger übermittelt. Bei Zahlungsverzug ist GEX berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Wird ein Rechnungsbetrag durch den Frachtzahler nicht gemäss diesen Bedingungen beglichen, behält GEX sich das Recht vor, Sendungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zurückzuhalten oder zu veräussern und den Erlös zur Begleichung der Schuld zu verwenden. Restbeträge bleiben zahlbar. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist Absender und Empfänger einer Sendung nicht zu ermitteln oder eine Ablieferung der Ware unzumutbar, ist GEX nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen zur Veräusserung der Sendung berechtigt. Der Verkaufserlös steht GEX zu, wenn nicht bewiesen wird, dass dieser die von GEX getätigten Aufwendungen übersteigt. Unverwertbares Gut kann von GEX vernichtet werden. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBB unwirksam sein, bleiben übrige Bestimmungen dieser AGBB weiterhin gültig und dadurch unberührt wirksam.

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Samples: www.global-express.at

Dienstleistung. Sofern nicht gesondert und schriftlich vereinbart beschränkt sich die Dienstleistung auf den Transport der Güter – Abholung, Transport, Zollabfertigung - sofern zutreffend - und Zustellung der Sendung. Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Beförderung notwendigen Daten und übermittelt diese in Schriftform (Onlinebuchung, Fax, E-Mail). Diese Daten umfassen zumindest die vollständigen Adress- und Kontaktdaten, Beschaffenheit und Inhalt sowie genaue Abmessungen und Gewichtsangaben der zu befördernden Sendungen. Im Falle von fehlerhaften Angaben kann GEX I-LOG nicht für Schäden und Lieferverzögerungen haftbar gemacht werden. GEX I-LOG ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die jeweils diese AGBB gelten. Sendungen können über jeden Zwischenstopp transportiert werden, den GEX I-LOG für angemessen hält. Für alle Aufträge gelten subsidiär zu unseren AGBB die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen – kurz AÖSp – in der jeweils gültigen Fassung und sind somit fester Bestandteil eines jeden Auftrages. GEX I-LOG behält es sich im eigenen Ermessen vor, Sendungsaufträge auch nach Auftragserteilung abzulehnen. Der Tausch von Lademitteln (Paletten, Gitterboxen, Sonstige) ist ausgeschlossen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung seitens GEXI-LOG. Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfalle benötigten Informationen und Dokumente beizubringen. Der Auftraggeber oder explizit genannter Frachtzahler übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kosten aufgrund vorgelegter Belege (Auslagen etc.). Solange GEX I-LOG keine anderweitige Anweisung erhält, fungiert GEX I-LOG für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders / Empfängers / Auftraggebers. GEX I- LOG ist nicht für Schäden, Kosten und Verzögerungen haftbar, die aus der Nichtbeibringung der Informationen und Dokumente entstehen oder durch Öffnung respektive detaillierte Prüfung durch Zollstellen entstehen. Zollabgaben oder Auslagen werden umgehend und gesondert von Sammelrechnungen fakturiert und sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto und ohne Abzug fällig. Im Bereich der Sonder- und Stückgutzustellungen bzw. in Einzelfällen können nach Ermessen von GEX I-LOG weiterhin Lieferscheine, Rollkarten oder sonstige Dokumente als Ablieferbelege verwendet werden, die nach Aufforderung wahlweise per Fax, Scancopy oder auch per Post zugestellt werden können. GEX I-LOG ist berechtigt, für den Abliefernachweis eine Bearbeitungspauschale zu verrechnen. Eine Zurückhaltung von Rechnungen oder Gegenverrechnung aufgrund fehlender Ablieferbelege ist in jedem Falle ausgeschlossen. Bei Teilverlust oder –beschädigung wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrunde gelegt. Haftung für Schäden an Sendungen sowie Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitungen durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretenden Umständen oder Widrigkeiten sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche –auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbussen, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen – sind ausgeschlossen. GEX I-LOG haftet nicht für Beschädigungen an der Sendung, sollte diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein. Desweiteren gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger. Diese sind im Lufttransport: das Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; für Transport auf der Strasse gilt als Grundlage das CMR (Convention on the contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th of July 1978) sowie generell der AÖSp, wie bereits unter Punkt 3 dieser AGBB eingehend genannt. Ist das Volumengewicht grösser als das tatsächliche Gewicht der Sendung, wird das Volumengewicht zur Verrechnung herangezogen. Voluminöse Güter werden auf Basis der gültigen Volumenberechnungsgrundlagen der jeweiligen Verkehrsträger verrechnet (Strasse/Luft/See). Auch wenn der Auftraggeber eine Verrechnung an Dritte vorschreibt haftet er für die Zahlung der Frachtkosten. Werden diese vom genannten Rechnungsempfänger nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele beglichen, erfolgt die automatische Fakturierung der Frachtkosten an den Auftraggeber. Die Übermittlung der Frachtrechnung erfolgt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und wird per Post oder wahlweise elektronischer Post (E-Mail) an den Rechnungsempfänger übermittelt. Bei Zahlungsverzug ist GEX I-LOG berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Wird ein Rechnungsbetrag durch den Frachtzahler nicht gemäss diesen Bedingungen beglichen, behält GEX I-LOG sich das Recht vor, Sendungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zurückzuhalten oder zu veräussern und den Erlös zur Begleichung der Schuld zu verwenden. Restbeträge bleiben zahlbar. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist Absender und Empfänger einer Sendung nicht zu ermitteln oder eine Ablieferung der Ware unzumutbar, ist GEX I-LOG nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen zur Veräusserung der Sendung berechtigt. Der Verkaufserlös steht GEX I-LOG zu, wenn nicht bewiesen wird, dass dieser die von GEX I-LOG getätigten Aufwendungen übersteigt. Unverwertbares Gut kann von GEX I-LOG vernichtet werden. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBB unwirksam sein, bleiben übrige Bestimmungen dieser AGBB weiterhin gültig und dadurch unberührt wirksam.

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Samples: i-log.co.at

Dienstleistung. Sofern nicht gesondert Die Oberbank AG Niederlassung Deutschland (nachfolgend „Oberbank“) stellt ihren Kunden und schriftlich vereinbart beschränkt sich die Dienstleistung auf den Transport der Güter – Abholungderen Bevollmächtigten (nachfolgend einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet) mit dem Internetbanking (Oberbank Kundenportal) eine Internet-Anwendung zur Verfügung, Transport, Zollabfertigung - sofern zutreffend - und Zustellung der Sendung. Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Beförderung notwendigen Daten und übermittelt diese in Schriftform (Onlinebuchung, Fax, E-Mail). Diese Daten umfassen zumindest die vollständigen Adress- und Kontaktdaten, Beschaffenheit und Inhalt sowie genaue Abmessungen und Gewichtsangaben der zu befördernden Sendungen. Im Falle von fehlerhaften Angaben kann GEX nicht für Schäden und Lieferverzögerungen haftbar gemacht werden. GEX ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die jeweils diese AGBB gelten. Sendungen können über jeden Zwischenstopp transportiert werden, den GEX für angemessen hält. Für alle Aufträge gelten subsidiär zu unseren AGBB die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen – kurz AÖSp – in der jeweils gültigen Fassung und sind somit fester Bestandteil eines jeden Auftrages. GEX behält es sich im eigenen Ermessen vor, Sendungsaufträge auch nach Auftragserteilung abzulehnen. Der Tausch von Lademitteln (Paletten, Gitterboxen, Sonstige) ist ausgeschlossen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung seitens GEX. Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfalle benötigten Informationen und Dokumente beizubringen. Der Auftraggeber oder explizit genannter Frachtzahler übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kosten aufgrund vorgelegter Belege (Auslagen etc.). Solange GEX keine anderweitige Anweisung erhält, fungiert GEX für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders / Empfängers / Auftraggebers. GEX ist nicht für Schäden, Kosten und Verzögerungen haftbar, die aus der Nichtbeibringung der Informationen und Dokumente entstehen oder durch Öffnung respektive detaillierte Prüfung durch Zollstellen entstehen. Zollabgaben oder Auslagen werden umgehend und gesondert von Sammelrechnungen fakturiert und sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto und ohne Abzug fällig. Im Bereich der Sonder- und Stückgutzustellungen bzw. Rahmen derer verschiedene Dienstleistungspakete in Einzelfällen können nach Ermessen von GEX weiterhin Lieferscheine, Rollkarten oder sonstige Dokumente als Ablieferbelege verwendet werden, die nach Aufforderung wahlweise per Fax, Scancopy oder auch per Post zugestellt Anspruch genommen werden können. GEX Zusätzlich kann der Teilnehmer auch die Oberbank App nutzen. Diese Bestimmungen gelten für die Nutzung des Internetbanking (Oberbank Kundenportal) sowie ausdrücklich auch für die Oberbank App. Das Internetbanking (Oberbank Kundenportal) umfasst das eBanking und das elektronische Postfach. Somit kann der Teilnehmer unter anderem Informationen zu seinen Bankgeschäften abfragen, Abwicklungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs vornehmen und mit der Oberbank in Kontakt treten. Insbesondere kann der Teilnehmer auch rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Produktverträgen abgeben. Der Teilnehmer hat insoweit die in Punkt 3. definierten Identifikationsmerkmale einzugeben. Technische Voraussetzungen für das Internetbanking und für die Oberbank App sind auf der Oberbank Website unter xxx.xxxxxxxx.xx aufgelistet. Der Teilnehmer ist zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst und für die Mitteilung von Informationen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst zu nutzen. Sofern in den Abliefernachweis eine Bearbeitungspauschale zu verrechnen. Eine Zurückhaltung von Rechnungen oder Gegenverrechnung aufgrund fehlender Ablieferbelege ist in jedem Falle ausgeschlossen. Bei Teilverlust oder –beschädigung wird das Gewicht folgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen für die direkte Nutzung des entwerteten Teils Internetbanking (Oberbank Kundenportal) und der Sendung zugrunde gelegt. Haftung für Schäden an Sendungen sowie Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitungen Oberbank App durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretenden Umständen oder Widrigkeiten sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche –den Teilnehmer, als auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbussen, Umsatzverluste, Aufwendungen die Nutzung mittels eines Zahlungsauslösedienstes oder eines Kontoinformationsdienstes. Voraussetzung zur Nutzung des Internetbanking (Oberbank Kundenportal) und der Oberbank App ist eine aufrechte Geschäftsbeziehung zur Oberbank und die Legitimation durch persönliche Identifikationsmerkmale. Die Inanspruchnahme des Internetbanking und der Oberbank App ist für einzelverfügungsberechtigte Oberbank-Konto-/ Depotinhaber möglich. Die Einbeziehung von Ersatzvornahmen sowie Schäden Gemeinschaftskonten/-depots bedarf der Zustimmung aller Konto-/ Depotinhaber. Es muss eine Vereinbarung zur Nutzung des Internetbanking und der Oberbank App - auf dem gesonderten Formular "Internetbanking-Vereinbarung für Oberbank Kundenportal und Oberbank App" (nachfolgend „Teilnahmevereinbarung“) - abgeschlossen werden. Der (Die) Konto-/Depotinhaber kann (können) anderen Personen in der Teilnahmevereinbarung die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen – sind ausgeschlossen. GEX haftet nicht für Beschädigungen Ermächtigung zur Teilnahme am Internetbanking und an der Sendung, sollte diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein. Desweiteren gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger. Diese sind im Lufttransport: das Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; für Transport auf der Strasse gilt als Grundlage das CMR (Convention on the contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th of July 1978) sowie generell der AÖSp, wie bereits unter Punkt 3 dieser AGBB eingehend genannt. Ist das Volumengewicht grösser als das tatsächliche Gewicht der Sendung, wird das Volumengewicht zur Verrechnung herangezogen. Voluminöse Güter werden auf Basis der gültigen Volumenberechnungsgrundlagen der jeweiligen Verkehrsträger verrechnet (Strasse/Luft/See). Auch wenn der Auftraggeber eine Verrechnung an Dritte vorschreibt haftet er für die Zahlung der Frachtkosten. Werden diese vom genannten Rechnungsempfänger nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele beglichen, erfolgt die automatische Fakturierung der Frachtkosten an den Auftraggeber. Die Übermittlung der Frachtrechnung erfolgt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und wird per Post oder wahlweise elektronischer Post (E-Mail) an den Rechnungsempfänger übermittelt. Bei Zahlungsverzug ist GEX berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Wird ein Rechnungsbetrag durch den Frachtzahler nicht gemäss diesen Bedingungen beglichen, behält GEX sich das Recht vor, Sendungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zurückzuhalten oder zu veräussern und den Erlös zur Begleichung der Schuld zu verwenden. Restbeträge bleiben zahlbar. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist Absender und Empfänger einer Sendung nicht zu ermitteln oder eine Ablieferung der Ware unzumutbar, ist GEX nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen zur Veräusserung der Sendung berechtigt. Der Verkaufserlös steht GEX zu, wenn nicht bewiesen wird, dass dieser die von GEX getätigten Aufwendungen übersteigt. Unverwertbares Gut kann von GEX vernichtet werden. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBB unwirksam sein, bleiben übrige Bestimmungen dieser AGBB weiterhin gültig und dadurch unberührt wirksamOberbank App erteilen.

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Samples: www.oberbank.de

Dienstleistung. Sofern nicht gesondert Die Oberbank AG (nachfolgend „Oberbank“) stellt ihren Kunden und schriftlich vereinbart beschränkt sich die Dienstleistung auf den Transport der Güter – Abholungderen Bevollmächtigten (nachfolgend einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet) mit dem Internetbanking (Oberbank Kundenportal) eine Internet-Anwendung zur Verfügung, Transport, Zollabfertigung - sofern zutreffend - und Zustellung der Sendung. Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Beförderung notwendigen Daten und übermittelt diese in Schriftform (Onlinebuchung, Fax, E-Mail). Diese Daten umfassen zumindest die vollständigen Adress- und Kontaktdaten, Beschaffenheit und Inhalt sowie genaue Abmessungen und Gewichtsangaben der zu befördernden Sendungen. Im Falle von fehlerhaften Angaben kann GEX nicht für Schäden und Lieferverzögerungen haftbar gemacht werden. GEX ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die jeweils diese AGBB gelten. Sendungen können über jeden Zwischenstopp transportiert werden, den GEX für angemessen hält. Für alle Aufträge gelten subsidiär zu unseren AGBB die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen – kurz AÖSp – in der jeweils gültigen Fassung und sind somit fester Bestandteil eines jeden Auftrages. GEX behält es sich im eigenen Ermessen vor, Sendungsaufträge auch nach Auftragserteilung abzulehnen. Der Tausch von Lademitteln (Paletten, Gitterboxen, Sonstige) ist ausgeschlossen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung seitens GEX. Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfalle benötigten Informationen und Dokumente beizubringen. Der Auftraggeber oder explizit genannter Frachtzahler übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kosten aufgrund vorgelegter Belege (Auslagen etc.). Solange GEX keine anderweitige Anweisung erhält, fungiert GEX für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders / Empfängers / Auftraggebers. GEX ist nicht für Schäden, Kosten und Verzögerungen haftbar, die aus der Nichtbeibringung der Informationen und Dokumente entstehen oder durch Öffnung respektive detaillierte Prüfung durch Zollstellen entstehen. Zollabgaben oder Auslagen werden umgehend und gesondert von Sammelrechnungen fakturiert und sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto und ohne Abzug fällig. Im Bereich der Sonder- und Stückgutzustellungen bzw. Rahmen derer verschiedene Dienstleistungspakete in Einzelfällen können nach Ermessen von GEX weiterhin Lieferscheine, Rollkarten oder sonstige Dokumente als Ablieferbelege verwendet werden, die nach Aufforderung wahlweise per Fax, Scancopy oder auch per Post zugestellt Anspruch genommen werden können. GEX Zusätzlich kann der Teilnehmer auch die Oberbank App nutzen. Diese Bestimmungen gelten für die Nutzung des Internetbanking (Oberbank Kundenportal) sowie ausdrücklich auch für die Oberbank App. Oberbank AG, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Linz, Firmenbuch Nr. FN 79063 w, Landesgericht Linz, DVR: 0019020 Das Internetbanking (Oberbank Kundenportal) umfasst das eBanking, das elektronische Postfach und den eShop. Somit kann der Teilnehmer unter anderem Informationen zu seinen Bankgeschäften abfragen, Abwicklungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs vornehmen und mit der Oberbank in Kontakt treten. Insbesondere kann der Teilnehmer auch rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Produktverträgen abgeben. Der Teilnehmer hat insoweit die in Punkt 3. definierten Identifikationsmerkmale einzugeben. Technische Voraussetzungen für das Internetbanking und für die Oberbank App sind auf der Oberbank Website unter xxx.xxxxxxxx.xx aufgelistet. Der Teilnehmer ist zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 60 Zahlungsdienstegesetz 2018 und für die Mitteilung von Informationen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst gemäß § 61 Zahlungsdienstegesetz 2018 zu nutzen. Sofern in den Abliefernachweis eine Bearbeitungspauschale zu verrechnen. Eine Zurückhaltung von Rechnungen oder Gegenverrechnung aufgrund fehlender Ablieferbelege ist in jedem Falle ausgeschlossen. Bei Teilverlust oder –beschädigung wird das Gewicht folgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen für die direkte Nutzung des entwerteten Teils Internetbanking (Oberbank Kundenportal) und der Sendung zugrunde gelegt. Haftung für Schäden an Sendungen sowie Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitungen Oberbank App durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretenden Umständen oder Widrigkeiten sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche –den Teilnehmer, als auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbussen, Umsatzverluste, Aufwendungen die Nutzung mittels eines Zahlungsauslösedienstes oder eines Kontoinformationsdienstes. Voraussetzung zur Nutzung des Internetbanking (Oberbank Kundenportal) und der Oberbank App ist eine aufrechte Geschäftsbeziehung zur Oberbank und die Legitimation durch persönliche Identifikationsmerkmale. Die Inanspruchnahme des Internetbanking und der Oberbank App ist für einzelverfügungsberechtigte Oberbank-Konto- / Depotinhaber möglich. Die Einbeziehung von Ersatzvornahmen sowie Schäden Gemeinschaftskonten / -depots bedarf der Zustimmung aller Konto- / Depotinhaber. Es muss eine Vereinbarung zur Nutzung des Internetbanking und der Oberbank App - auf dem gesonderten Formular "Internetbanking-Vereinbarung für Oberbank Kundenportal und Oberbank App" (nachfolgend „Teilnahmevereinbarung“) - abgeschlossen werden. Der (Die) Konto- / Depotinhaber kann (können) anderen Personen in der Teilnahmevereinbarung die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen – sind ausgeschlossen. GEX haftet nicht für Beschädigungen Ermächtigung zur Teilnahme am Internetbanking und an der Sendung, sollte diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein. Desweiteren gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger. Diese sind im Lufttransport: das Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; für Transport auf der Strasse gilt als Grundlage das CMR (Convention on the contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th of July 1978) sowie generell der AÖSp, wie bereits unter Punkt 3 dieser AGBB eingehend genannt. Ist das Volumengewicht grösser als das tatsächliche Gewicht der Sendung, wird das Volumengewicht zur Verrechnung herangezogen. Voluminöse Güter werden auf Basis der gültigen Volumenberechnungsgrundlagen der jeweiligen Verkehrsträger verrechnet (Strasse/Luft/See). Auch wenn der Auftraggeber eine Verrechnung an Dritte vorschreibt haftet er für die Zahlung der Frachtkosten. Werden diese vom genannten Rechnungsempfänger nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele beglichen, erfolgt die automatische Fakturierung der Frachtkosten an den Auftraggeber. Die Übermittlung der Frachtrechnung erfolgt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und wird per Post oder wahlweise elektronischer Post (E-Mail) an den Rechnungsempfänger übermittelt. Bei Zahlungsverzug ist GEX berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Wird ein Rechnungsbetrag durch den Frachtzahler nicht gemäss diesen Bedingungen beglichen, behält GEX sich das Recht vor, Sendungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zurückzuhalten oder zu veräussern und den Erlös zur Begleichung der Schuld zu verwenden. Restbeträge bleiben zahlbar. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist Absender und Empfänger einer Sendung nicht zu ermitteln oder eine Ablieferung der Ware unzumutbar, ist GEX nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen zur Veräusserung der Sendung berechtigt. Der Verkaufserlös steht GEX zu, wenn nicht bewiesen wird, dass dieser die von GEX getätigten Aufwendungen übersteigt. Unverwertbares Gut kann von GEX vernichtet werden. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBB unwirksam sein, bleiben übrige Bestimmungen dieser AGBB weiterhin gültig und dadurch unberührt wirksamOberbank App erteilen.

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Samples: www.oberbank.at

Dienstleistung. Sofern nicht gesondert und schriftlich vereinbart beschränkt sich die Dienstleistung auf den Transport der Güter – Abholung, Transport, Zollabfertigung - sofern zutreffend - und Zustellung der Sendung. Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Beförderung notwendigen Daten und übermittelt über- mittelt diese in Schriftform (Onlinebuchung, Fax, E-Mail). Diese Daten umfassen zumindest die vollständigen Adress- und Kontaktdaten, Beschaffenheit und Inhalt sowie genaue Abmessungen und Gewichtsangaben der zu befördernden Sendungen. Im Falle von fehlerhaften Angaben kann GEX HTL nicht für Schäden und Lieferverzögerungen haftbar gemacht ge- macht werden. GEX HTL ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die jeweils diese AGBB gelten. Sendungen können über jeden Zwischenstopp transportiert werden, den GEX HTL für angemessen hält. Für alle Aufträge zu den AGBB der HTL gelten subsidiär zu unseren AGBB die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen - kurz AÖSp, welche unter der Homepage xxx.xxx.xx jederzeit abrufbar xxxx.Xx Falle eines Wiederspruchs zwischen den AGBB und den AÖSp – in der jeweils gültigen Fassung und sind somit fester Bestandteil eines jeden Auftragesfinden vorrangig die AGBB Anwendnung. GEX HTL behält es sich im eigenen Ermessen vor, Sendungsaufträge auch nach Auftragserteilung abzulehnen. Der Tausch von Lademitteln (Paletten, Gitterboxen, Sonstige) ist ausgeschlossen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung seitens GEX. Der Absender verpflichtet sich, alle Auftraggeber haftet im Einzelfalle benötigten Informationen Fall der falschen Angaben in vollem Umfang für alle in der Folge resultierenden Er- gebnissen und Dokumente beizubringenMehrkosten. Weiters behält HTL sich das Recht vor, Sendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu öffnen und zu prüfen, ohne insoweit eine vertragliche Verpflichtung zu übernehmen. Hierbei kann es auch bei sachgemässer Durchführung zu Schäden an den Gütern kommen. Dennoch ist HTL nicht zur Kontrolle verpflichtet, da der Auftraggeber für die korrekten Angaben haftet. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, HTL bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sednung genauestens und vollständig zu informieren, insbesondere ist HTL darüber zu informieren, wenn gefährliche oder explizit genannter Frachtzahler übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kosten aufgrund vorgelegter Belege (Auslagen etc.)verderbliche Güter innerhalb/Teil der Sendung sind. Solange GEX keine anderweitige Anweisung erhält, fungiert GEX für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders / Empfängers / Auftraggebers. GEX ist nicht für Schäden, Kosten und Verzögerungen haftbar, die aus der Nichtbeibringung der Informationen und Dokumente entstehen oder durch Öffnung respektive detaillierte Prüfung durch Zollstellen entstehen. Zollabgaben oder Auslagen werden umgehend und gesondert von Sammelrechnungen fakturiert riert und sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto und ohne Abzug fällig. Der bekanntgegebene Nachnahmebetrag ersetzt in keinem Falle Wertangaben und begründet keine Höher haftung für Verlust oder Beschädigungen. Bei Nichterfüllung des Liefervertrages, insbesondere bei Nichtannahme durch den Adressaten bzw. bei Angabe einer falschen Lieferadresse etc. ist jedefalls der gesamte Auftragswert samt zusätzlicher Mehrkosten(zusätzliche Transportkosten) vom Auftraggeber zu ersetzen unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden am Nichtzustandekommen des Vertrages trifft. de Personen sowie Nachbarn. Sollte der Empfänger oder ein möglicher Vertreter nicht angetroffen werden können, ist HTL berechtigt, mittels Informationskarte darauf hinzuweisen, einen Zustelllversuch getätigt zu haben. Dadurch kann ein erneuter Zustellversuch angekündigt werden, alternativ wird dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt, die Sendung in den Räumlichkeiten von HTL oder eines Vertreters selbst abzuholen. Termine gelten durch Hinterlassung einer Benachrichtigungskarte als eingehalten. Sollte HTL innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach erstem Zustellversuch keine weitere Verfügung erhalten, ist HTL berechtigt, die Sen dung auf Kosten des Auftraggebers an den Absender zu retournieren. Sonstige entstandene Kosten/Lager, Manipulation) fallen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. briefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift des Empfängers und dessen Reproduktion/Ausdruck auf Papier. Der Auftraggeber anerkennt somit die Gültigkeit dieser Übernahmebestätigung. Im Bereich der Sonder- und Stückgutzustellungen bzw. in Einzelfällen können nach Ermessen von GEX HTL weiterhin Lieferscheine, Rollkarten oder sonstige Dokumente als Ablieferbelege verwendet werden, die nach Aufforderung wahlweise xxxx- weise per Fax, Scancopy oder auch per Post zugestellt werden können. GEX HTL ist berechtigt, für den Abliefernachweis Abliefer - nachweis eine Bearbeitungspauschale zu verrechnen. Eine Zurückhaltung von Rechnungen oder Gegenverrechnung Gegenver- rechnung aufgrund fehlender Ablieferbelege ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen von HTL ist ausgeschlossen. die Versicherungspolizze zu den jeweiligen Bedingungen des Versicherungsunternehmens. HTL hat keinen Einfluss auf die Abwicklung der Schadensbearbeitung oder auf die Höhe und den Zeitpunkt der Wiedergut- machung. HTL ist berechtigt, eine Manipulationspauschale zu verrechnen, die in der Versicherungsprämie inkludiert ist und über die Frachtrechnung verrechnet wird. Bei Teilverlust oder –beschädigung wird das Gewicht des entwerteten Teils Sendungen und Schadensfällen bei denen eine Transportversicherung abgeschlossen wurde, verzichtet der Sendung zugrunde gelegtGeschädigte auf Regressansprüche an HTL, weiters ist die Haftung durch HTL ausgeschlossen. Haftung für Schäden an Sendungen sowie Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitungen durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretenden Umständen oder Widrigkeiten sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche –auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbussen, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen ent stehen – sind ausgeschlossen. GEX HTL haftet nicht für Beschädigungen an der Sendung, sollte diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein. Desweiteren gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger. Diese sind im Lufttransport: das Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; für Transport auf der Strasse gilt als Grundlage das CMR (Convention on the contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th of July 1978) sowie generell der AÖSp, wie bereits unter Punkt 3 dieser AGBB eingehend genannt. Ist das Volumengewicht grösser als das tatsächliche Gewicht der SendungDie Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, wird das Volumengewicht zur Verrechnung herangezogenan dem die Sendung zugestellt wurde bzw. Voluminöse Güter werden auf Basis der gültigen Volumenberechnungsgrundlagen der jeweiligen Verkehrsträger verrechnet (Strasse/Luft/See)die Zustellung bestimmt war. Auch wenn der Auftraggeber eine Verrechnung an Dritte vorschreibt haftet er für die Zahlung der Frachtkosten. Werden diese vom genannten Rechnungsempfänger nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele beglichen, erfolgt die automatische Fakturierung der Frachtkosten an den Auftraggeber. Die Übermittlung der Frachtrechnung Frachtrech nung erfolgt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und wird per Post oder wahlweise elektronischer Post (E-Mail) an den Rechnungsempfänger übermittelt. Bei Zahlungsverzug ist GEX HTL berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Wird ein Rechnungsbetrag durch den Frachtzahler nicht gemäss ge- mäss diesen Bedingungen beglichen, behält GEX HTL sich das Recht vor, Sendungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zurückzuhalten oder zu veräussern und den Erlös zur Begleichung der Schuld zu verwenden. Restbeträge bleiben zahlbar. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist Absender und Empfänger einer Sendung nicht zu ermitteln oder eine Ablieferung der Ware unzumutbar, ist GEX nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen zur Veräusserung der Sendung berechtigt. Der Verkaufserlös steht GEX zu, wenn nicht bewiesen wird, dass dieser die von GEX getätigten Aufwendungen übersteigt. Unverwertbares Gut kann von GEX vernichtet werden. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBB unwirksam sein, bleiben übrige Bestimmungen dieser AGBB weiterhin gültig und dadurch unberührt wirksam. Zusätzlich wird bei entgegenstehenden Klauseln die Verpflichtung normiert, dass im schriftlichen Einvernehmen die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGBB bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz.

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