Ausschreibungsgegenstand Musterklauseln

Ausschreibungsgegenstand. Ausschreibungsgegenstand sind laufende bau- und haustechnische Instandhaltungsarbeiten. Diese werden als Rahmenverträge im Zuge von Einzelabrufen bis zu einer bestimmten Höhe abgerufen. Das jeweilige Gewerk sowie die (gegebenenfalls vorgesehene) maximale Höhe der Einzelabrufe sind im Dokument A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV angeführt. Leistungen mit einem über die maximale Höhe der Einzelabrufe hinausreichenden geschätzten Auftragswert werden nicht über den jeweiligen Rahmenvertrag abgerufen, sondern gesondert ausgeschrieben. Die Mehrzahl der Einzelabrufe wird einen geschätzten Auftragswert von unter EUR 2.500 exkl. USt. haben. Es wird ein Rahmenvertrag mit einem einzelnen Unternehmer pro Los geschlossen. Die genauen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsverzeichnis. Die Vergabe erfolgt in mehreren Losen (Teilvergabe). Die Loseinteilung ergibt sich aus dem Dokument A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV. Zu jedem Los findet sich ein gesondertes Leistungsverzeichnis. Bestimmte Positionen können von Los zu Los variieren.
Ausschreibungsgegenstand. Vertrag über die Bereitstellung die in 1.1.1-1.1.2 aufgeführten Serviceleistungen zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebes und der Wiederherstellung eines zum störungsfreien Betriebs erforderlichen Dienstleistungen für die im Anhang 1.1.4 aufgelisteten Hardwarekomponenten des Daten-Netzwerkes in der Grundschule "Dr.- Xxxxxxx-Xxxxxxxx", welche sich in Heinersdorf befindet, nachstehend Servicevertrag genannt.
Ausschreibungsgegenstand. Das Jobcenter Kiel schreibt folgende Leistung aus:
Ausschreibungsgegenstand. Die Stadt Remscheid betrachtet in der Versorgung der in Remscheid ansässigen Gewerbe- unternehmen mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen und Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Überlassung der von der EWR GmbH (Ein Unternehmen in der Stadtwerke Remscheid-Unternehmensgruppe, in der Folge als Auftraggeber bezeichnet) im Gewerbegebiet Remscheid-Jägerwald errichteten passiven Glasfaserinfrastruktur an den Bieter (in der Folge als Auftragnehmer bezeichnet) zur Nutzung in der Form des Netzbetriebs. Des Weiteren ist Ausschreibungsgegenstand die Versorgung der in Remscheid-Jägerwald (Netzplan Anlage 2) befindlichen Gewerbeunternehmen mit einem Bandbreitenbedarf von mindestens 100 Mbit/s im Up- und Downstream (symmetrisch) je Gewerbeunternehmen sowie entsprechender Breitbanddienste. Die eingesetzten aktiven Komponenten müssen diesen Bandbreitenbedarf sicherstellen. Der Auftragnehmer hat als Hauptleistungspflicht den Netzbetrieb im Gewerbegebiet Remscheid- Jägerwald zu gewährleisten. Ferner sind gegenüber den dort ansässigen Gewerbekunden leistungsfähige Breitbandanschlüsse und Breitbanddienste zu erbringen. Der Auftraggeber errichtet in Remscheid-Jägerwald eine zusammenhängende passive Glasfaser- infrastruktur inkl. der Hausanschlüsse in die Gebäude der Gewerbeunternehmen und trägt die dafür anfallenden Investitionen. Die Anbindung von Privathaushalten an die Glasfaserinfrastruktur “Gewerbegebiet Remscheid-Jägerwald“ ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Verlegung der Glasfaser-Hausanschlüsse von potenziell anzubindenden Privathaushalten im Gewerbegebiet Remscheid-Jägerwald ist, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, eigenständig durch den Auftragnehmer auszuführen. Die Umsetzung der Ausschreibungsgegenstände erfolgt in drei Phasen auf Basis der folgenden Projektmeilensteine: ⮚ Phase 1: Aufbau der erforderlichen passiven Glasfaserinfrastruktur im Gewerbegebiet Remscheid- Jägerwald inkl. der Gewerbekunden-Hausanschlüsse (Glasfaserübergabepunkte) bis zum 01.07.2013 durch den Auftraggeber. ⮚ Phase 2: Inbetriebnahme sämtlicher aktiver Netzkomponenten, mit einer Breitbandversorgung von mindestens 100 Mbit/s (symmetrisch), im Glasfasernetz Remscheid-Jägerwald, zur Versorgung der dort ansässigen Gewerbekunden, bis zum 01.10.2013 durch den ausgewählten Auftragnehmer. ⮚ Phase 3: Bereitstellung der Breitbanddienste und Breitbandanschlüsse für mindestens 50 % der ...
Ausschreibungsgegenstand. Es wird ein Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 6 Monaten ausgeschrieben mit der Option um zweimalige Verlängerung für drei Monate für folgende Aufgabenstellungen: • Projektmanagement zur Umsetzung der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO). Bitte beachten Sie, Sie sind aufgefordert ein belastbares, kaufmännisches Angebot abzugeben. Es sind verbindliche Angaben über Kosten und konkrete Leistungsbestandteile zu machen. Nähere Informationen sind unter xxx.xxxx.xx abrufbar. Die detaillierten Anforderungen sind nachfolgend dargestellt.
Ausschreibungsgegenstand. Die Schutz- und Sicherheitskräfte haben die Dienstgebäude der Bayerischen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (ArbGSozG) gemäß Dienstleistungsvertrag zu überwachen sowie sonstigen vertraglich geregelten Leistungen zu erbringen.
Ausschreibungsgegenstand. Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Beschaffung der Langfrist-/ Kurzfristkomponente und Dienstleistung für das Lieferjahr 2024: a.) Langfristkomponente Netzverluste Mit dieser transparenten und diskriminierungsfeien Beschaffung von: Lieferjahr 2020 2021 2022 2023* 2024* Menge in kWh 43.500.015 42.707.000 42.707.000 42.164.000 43.385.000 realisierter Abrechnungspreis in €/MWh: 51,33 46,69 54,29 143,73 Referenzpreis BNetzA in €/MWh: 51,01 46,69 54,30 143,73 Die Beschaffung der Langfristkomponente erfolgt durch den Lieferanten in zwei Schritten. Langfristig beschaffte Base- und Peak-Mengen (Terminbezug) werden unterjährig auf Basis einer Langfristprognose korrigiert (Restlastdeckung). Der Terminbezug wird zum späteren anerkennungsfähigen spezifischen Preis (Referenzpreis gem. „Beschluss volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der dritten Regulierungsperiode“ der Bundesnetzagentur) abgerechnet. Der Lieferant/Dienstleister trägt das Bonus-/Malus-Risiko, den täglichen Settlement Preis zu treffen. Die Restlastdeckung wird gemeinsam mit der Kurzfristkomponente mit EEX-Stunden – und Viertelstundenwerten abgerechnet. b.) Kurzfristkomponente Netzverluste Als Kurzfristkomponente wird die Abweichung der kurzfristig im Voraus prognostizierten Verlustenergiemenge von der bereits beschafften Langfristkomponente bezeichnet. Die Kurzfristkomponente ist somit eine Art "Tagesfahrplan für Verlustenergie", der auf Grundlage verbesserter Erkenntnisse (Lastgang des Vortages, Temperatur, Wettereinflüsse etc.) prognostiziert wird und somit eine zeitnähere Prognose der Energiemenge darstellt, die im Normalfall am nächsten Tag voraussichtlich benötigt wird. Die Prognose für die Kurzfristkomponente wird vom Netzbetreiber oder dessen Dienstleister erstellt. Der Lieferant beschafft die Energie der Kurzfristkomponente. Der Lieferant gewährleistet die Lieferung an den Netzbetreiber zu Börsenkonditionen. Die Menge wird mit EEX-Stunden – und Viertelstundenwerten abgerechnet.

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  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.