Rechte an Arbeitsergebnissen. (1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consulting- leistungen erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauer- haftes Recht, die betreffenden Arbeits- ergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, ein für ihn individuell entwickeltes Computerprogramm in dem für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Sicherungskopien zu fertigen. Alle darüberhinausgehenden Ver- vielfältigungen bedürfen der vorherigen Rechtseinräumung durch den Anbieter. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Vervielfältigung etwaige Schutzrechts- vermerke des Originals in unveränderter Form zu übernehmen.
(3) Soweit es sich bei dem vom Anbieter individuell für den Kunden entwickelten Computerprogramm um eine Schnittstelle oder Funktionserweiterung zu einem Standardsoftwareprogramm handelt, darf der Kunde das betreffende Computer-programm im selben Umfang nutzen wie das betreffende Standardsoftwareprogramm.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeits- ergebnisse zu vertreiben oder Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung, der Leihe oder des Leasings.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erwirbt der Kunde an den vom Anbieter übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein vorläufiges, durch den Anbieter widerrufbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Der Anbieter ist zur Ausübung des Widerrufs- rechts nur dann berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sofern Dritte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Dritten und den Gerichts- vollzieher auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt und das Widerrufsrecht des Anbieters ausdrücklich hinzuweisen.
Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfül- lung alleine oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte so- wie das Know-how (zusammen "Neuschutzrechte") stehen aus- schließlich uns zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertra- gen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte.
16.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 16.1 nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten hiermit ein un- beschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftes, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungsrecht an allen bekannten und unbekannten Nutzungs- arten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
16.3 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sons- tigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns einge- räumt werden können.
16.4 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetzt, die nicht nach Ziff. 16.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nut- zungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbe- fristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Die- ses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt das Recht ein, die Rechte in allen bekannten Nut- zungsarten zu nutzen.
Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1. Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fal- len insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Aus- wertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfah- ren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde lie- gen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsbe- rechtigt.
24.1.2. Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leis- tungserbringerin der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbe- schränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungs- recht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
Rechte an Arbeitsergebnissen. 4.1. ep erhält vom AN als vom Honorar umfasste und dem Vertragsgegenstand zugehörige Leistung unwiderruflich das ausschließliche Recht, die vom AN im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, insbesondere gefertigte Gutachten, Dokumentationen, Berichte, Reports, Organisations- und Projektpläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, für ep entwickelte, geänderte oder angepasste Individual-Software im Quell- und Objektcode, Änderungen, Anpassungen und sonstige Modifikationen bzw. Erweiterungen von Standardsoftware, bei denen Änderungen des Quellcodes bzw. eine Neuprogrammierung des Quellcodes erfolgen, sowie erstellte Datenbanken und Datenbankwerke („Arbeitsergebnisse“) in allen Zwischen- und Endstufen, räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt, auch in bearbeiteter und umgestalteter Form zu nutzen oder nutzen zu lassen.
4.2. Zu diesem Zweck überträgt der AN ep bzw. deren Kunden jeweils im Zeitpunkt der Entstehung das ausschließliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht nur: • das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, nichtöffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger; • das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, öffentlich zugänglich zu machen und bei Abruf zu übertragen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, auf Computern oder anderen datenverarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen für Dritte einzusetzen.
4.3. ep bzw. deren Kunden ist nicht zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet.
4.4. ep ist berechtigt, die Nutzungsrechte ohne weitere Zustimmung des AN ganz oder teilweise auf ihre Kunden zeitweilig oder dauerhaft zu übertragen. ep ist ferner berechtigt, ohne weitere Zustimmung des AN, in ihrem Namen zu ihr...
Rechte an Arbeitsergebnissen. 6.1. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und andere geistige Eigentums- rechte an Materialien oder sonstigen Gegenständen, die von PKF vor Ab- schluss dieser Vereinbarung oder außerhalb dieser Geschäftsbeziehung er- stellt oder lizensiert wurden sowie an deren späteren Modifikationen, ver- bleiben bei PKF. Sofern einer der vorgenannten Materialien oder Gegen- stände in den von PKF ggf. zu liefernden Materialien integriert sind, erhält der Kunde eine Lizenz zur Nutzung gemäß Ziff. 6.3.
6.2. PKF hat die ausschließlichen Rechte an allen Materialien, die von PKF im Rahmen der Erbringung der Leistung hergestellt, konzipiert, niederge- schrieben, entwickelt, ausgeführt und/oder geliefert werden, einschließlich sämtlicher von PKF erstellten, entwickelten und/oder gelieferten Berichte und sonstiger Dokumentationen, einschließlich Urheberrechte, Rechte an Erfindungen, Entdeckungen, Verbesserungen, Ideen, Techniken und/oder Know-how, die den Materialien anhaften.
6.3. Vorbehaltlich des Empfangs der vollständigen Zahlung des Kunden für die Leistungen, räumt PKF dem Kunden ein nicht-ausschließliches, unbefriste- tes und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Materialien ausschließ- lich für interne Zwecke des Kunden ein. Diese Lizenz umfasst das Recht zur Nutzung, zur Anfertigung von auf den Arbeitsergebnissen basierenden und aus diesen abgeleiteten Werken für den internen Gebrauch des Kunden sowie das Recht, eine Dokumentation zu vervielfältigen und intern zu ver- breiten.
6.4. Sofern zu den Leistungen von PKF Hard- und/oder Software gehört, die ge- sonderten Lizenzbedingungen mit Dritten unterliegen, gelten die sich aus diesen vertraglichen Beziehungen ergebenden Beschränkungen auch im Verhältnis zum Kunden.
6.5. PKF behält sich das Recht vor, Vervielfältigungen oder Teile der Arbeitser- gebnisse von davon abgeleiteten Werken im Rahmen ihres eigenen Ge- schäftsbetriebs zu nutzen und/oder Dritten zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme der vertraulichen oder geschützten Informationen des Kunden gemäß Ziff. 11.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Sämtliche Arbeitsergebnisse, gleich welcher Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Software entstehen, sind Eigentum des Auftraggebers. Arbeitsergebnisse in diesem Sinne sind sämtliche Daten oder Dokumente, die im Rahmen der Nutzung der Software entste- hen. Dem Auftraggeber stehen hieran sämtliche aktuellen und zukünftigen Nutzungs- und Ver- wertungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Arbeitsergebnisse über das zur vertraglichen Leistungserbringung notwendige Maß hinaus zu verwenden. Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer sämtli- che in seinem Besitz befindlichen Arbeitsergebnis- se gleich welcher Form auf Wunsch des Auftrag- gebers an den Auftraggeber zurückzugeben oder Kopien hiervon zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt auch für Programme, Daten oder Doku- mente, die der Auftraggeber zur Nutzung der Software bereitstellt oder mit dieser abspeichert.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Sämtliche Arbeitsergebnisse, gleich welcher Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Software ent- stehen, sind Eigentum des Auftraggebers. Arbeitsergebnisse in diesem Sinne sind sämtliche Daten oder Dokumente, die im Rahmen der Nutzung der Software entstehen. Dem Auf- traggeber stehen hieran sämtliche aktuellen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Arbeitsergebnisse über das zur ver- traglichen Leistungserbringung notwendige Maß hinaus zu verwenden.
Rechte an Arbeitsergebnissen. (A) Adobe gewährt dem Kunden für die Dauer der Lizenzlaufzeit das nicht-ausschließliche Recht, die bei Erbringung der Professional Services entstehenden und dem Kunden überlassenen Materialien („Arbeitsergebnisse”) für eigene Geschäftszwecke und nur im Zusammenhang mit den Produkten und Services zu benutzen. Diese Bestimmung hat keinen Vorrang vor der Lizenzierung der On- premise Software, On-demand Services oder Managed Services und soll deren Lizenzierung nicht ändern.
(B) Zwischen Adobe und dem Kunden gilt, dass Adobe alle Rechte einschließlich der Immaterialgüterrechte an der Adobe-Technologie und den Arbeitsergebnissen zustehen. Sofern der Kunde an der Entwicklung oder Veränderung der Adobe-Technologie oder der Arbeitsergebnisse mitwirkt, überträgt er hiermit etwaige Immaterialgüterrechte unwiderruflich an Adobe und gewährt Adobe hieran ein unwiderrufliches und weder zeitlich noch inhaltlich beschränktes Recht zur freien Verwendung.
Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- den, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.
24.1.2 Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Ar- beitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leistungser- bringerin der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht für ei- gene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehal- ten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Arbeitsergebnisse sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial (z.B. Software) einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Projektergebnisse von DIPKO. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen sollten, stehen alle Rechte an diesen Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen und technische Schutzrechte – ausschließlich der DIPKO zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Ist die Übergabe von Arbeitsergebnissen an den Kunden vereinbart, so räumt DIPKO an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers ein. Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag. Zur Verwertung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse außerhalb seines Geschäftsbetriebs – zum Beispiel durch Zurverfügungstellung im Internet oder durch die Erbringung von Rechenzentrumsleistungen – bedarf der Kunde der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DIPKO.