Dienstleistungsempfänger. (1) Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsemp- fänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsemp- fänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlos- sen werden.
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Dienstleistungsempfänger. (1) . Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsemp- fänger Dienstleistungsempfän- ger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens des Anhangs keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte Xxxxxxxxx- te von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer Gültigkeits- dauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsemp- fänger Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlos- sen ausgeschlossen werden.
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