Common use of Dienstleistungserbringer Clause in Contracts

Dienstleistungserbringer. (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet. (2) Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeräumt, sofern a) er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkom- mens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. (3) Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienst- leistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. (4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegen- über den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.

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Samples: Freizügigkeitsabkommen, Abkommen, Abkommen

Dienstleistungserbringer. (1) . Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswesen51, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet. (2) . Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Ho- heitsgebiet des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates eingeräumt, sofern a) er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkom- mens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist ist, oder, b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der des betreffenden Vertragspartei Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. (3) . Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienst- leistung Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. (4) . Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge IAnlagen 1, II 2 und III 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegen- über gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Dienstleistungserbringer. (1) . Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswesen45, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet. (2) . Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Ho- heitsgebiet des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates eingeräumt, sofern a) er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkom- mens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist ist, oder, b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der des betreffenden Vertragspartei Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. (3) . Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienst- leistung Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. (4) . Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge IAnlagen 1, II 2 und III 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegen- über gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Dienstleistungserbringer. (1) . Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung Erbrin- gung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich einschließlich des Abkommens über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaf- fungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasstumfaßt) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich einschließlich Gesellschaften gemäss gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen Dienst- leistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr Kalen- derjahr nicht über- schreitet. (überschreitet. sung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im 2) . Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeräumtVertragspartei b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, soferninsbesondere Liberali- sierung kurzzeitiger Dienstleistungen; a) er gemäss gemäß Absatz 1 oder auf Grund aufgrund eines in Absatz 1 genannten Abkom- mens Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung Dienst- leistung berechtigt ist oder, c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung Dienst- leistung erteilt wurde. (d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. 3) . Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienst- leistung Dienstleistung Artikel 2 in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. (4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegen- über den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.das

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Samples: Freizügigkeitsabkommen