Dienstleistungserbringer. (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet.
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Dienstleistungserbringer. (1) . Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswesen51, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet.
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Dienstleistungserbringer. (1) . Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswesen45, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet.
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