Common use of Dienstordnung Clause in Contracts

Dienstordnung. A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen (1) Die Bestimmungen des 2. Teils des Kollektivvertrags gelten für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, soweit nicht Sonderbestimmungen für die Medizinischen Universitäten und die Veterinärmedizinische Universität etwas anderes vorsehen. (2) ArbeitnehmerInnen der Universitäten sind: 1. Angehörige des wissenschaftlichen/ künstlerischen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 UG); oder 2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 UG). Jeder/ Jede ArbeitnehmerIn erhält von der Universität unverzüglich nach Arbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die den Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu entsprechen hat. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat (§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz [AngG]). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft zu verrichten. (2) Ist im Arbeitsvertrag ein Ausbildungsziel vereinbart, hat sich der/ die ArbeitnehmerIn zu bemühen, die vereinbarte Ausbildung in der vertraglich vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren. (3) Arbeitsort ist die Gemeinde, in der die Universität ihren Sitz hat. Der/ die ArbeitnehmerIn ist jedoch verpflichtet, seine/ ihre Arbeitsleistung auch an anderen von der Universität bestimmten Orten im Inland und im Ausland sowie in Gesellschaften zu verrichten, an denen die Universität mehrheitlich beteiligt ist. Bei Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes ist die Mitwirkung des Betriebsrates sicherzustellen. (4) Soll der/ die ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehreren Gemeinden tätig werden, ist dies im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) festzulegen. Wird ein/e ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehr als zwei Gemeinden eingesetzt, gilt der Weg von und zum weitest entfernten dieser Arbeitsorte als Dienstreise (§ 62). (5) Hat der/ die ArbeitnehmerIn Teile seiner/ ihrer Arbeit außerhalb von Arbeitsstätten der Universität (insbesondere bei Telearbeit) oder im Ausland zu verrichten, ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Mitwirkung des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleibt unberührt. (1) Der/ die Vorgesetzte ist verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen ihren Fähigkeiten entsprechend im Rahmen des Arbeitsvertrages einzusetzen und ihr dienstliches Fortkommen sowie ihre berufliche Fortbildung zu fördern. (2) Der/ die Vorgesetzte hat für eine den jeweiligen Aufgaben entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen und darauf zu achten, dass die ArbeitnehmerInnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Bei der Verteilung der Aufgaben und Festlegung der Arbeitszeit ist auf etwaige Kinderbetreuungspflichten der ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen. (3) Wird mit dem/ der ArbeitnehmerIn ein Ausbildungsziel vereinbart, so hat dies so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Erfüllung während der Vertragsdauer möglich ist. Die Universität hat dem/ der ArbeitnehmerIn ausreichend Zeit zur Erreichung des Zieles zu gewähren und ihm/ ihr jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Zielerreichung erforderlich sind. (4) Der/ die LeiterIn einer Organisationseinheit gemäß § 20 Abs. 5 UG oder der/ die sonst verantwortliche bzw. mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte ist ver- pflichtet, einmal im Kalenderjahr mit den ihm/ ihr unterstellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nachweislich ein Mitarbeiter(innen)gespräch zu führen. Dabei sind jedenfalls a) das Arbeitsziel der Organisationseinheit sowie ihre Aufgabenstellung im Folgejahr und der Beitrag des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin daran, die Auswertung einer bereits vereinbarten Ergebniserreichung, sowie b) die Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin notwendig und zweckmäßig sind und durch die dem/ der ArbeitnehmerIn auch eine längerfristige berufliche Entwicklung eröffnet werden soll, zu erörtern. Auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin oder des Leiters/ der Leiterin der Organisationseinheit (des/ der verantwortlichen bzw. mit der Fachaufsicht betrauten Vorgesetzten) ist ein Mitglied des für den/ die ArbeitnehmerIn zuständigen Betriebsrates oder ein sonstiger/ eine sonstige ArbeitnehmerIn der Universität als Vertrauensperson beizuziehen. Nähere Regelungen des Mitarbeiter(innen)gespräches können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (5) Durch Betriebsvereinbarung können geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von innerbetrieblichem Mobbing getroffen werden. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet und hat an von der Universität angeordneten Fortbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Entgelts teilzunehmen. Zu anderen Fortbildungsveranstaltungen kann unbeschadet von § 11 eine Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Entfall der Bezüge gewährt werden. (2) Die Universität ist berechtigt, die von ihr über die Gehaltskosten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinaus aufgewendeten Kosten für eine von ihr überwiegend finanzierte Ausbildung zurückzuverlangen, wenn diese Kosten Euro 2.000,- übersteigen, und der/ die ArbeitnehmerIn innerhalb von vier Jahren nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) dieser Ausbildung durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Selbstkündigung oder durch vom/ von der ArbeitnehmerIn verschuldete Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Rückersatz verringert sich mit jedem vollen Monat, um den das Arbeitsverhältnis nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) der Ausbildung weiter besteht, um zwei Prozent der von der Universität aufgewendeten Kosten. (1) Durch Betriebsvereinbarung kann allen ArbeitnehmerInnen nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei der betreffenden Universität ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Fortzahlung des Entgelts für Weiterbildungszwecke im Höchstausmaß von jeweils zwei Monaten eingeräumt werden. § 33 bleibt unberührt. (2) Zeitpunkt und Dauer der Freistellung sind mit der Universität zu vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind auch die Ziele der Weiterbildung festzulegen. (3) Durch Betriebsvereinbarung kann für alle ArbeitnehmerInnen, die länger als sieben Jahre ununterbrochen bei der betreffenden Universität beschäftigt sind, ein Anspruch auf Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem mehrjährigen Zeitraum zur Erreichung einer geblockten Freistellung von der Arbeitsleistung am Ende dieses Zeitraums vorgesehen werden. Ein solcher Anspruch auf Sabbatical kommt nur in Betracht, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede beabsichtigte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und deren wesentliche Änderung sowie die Tätigkeit im Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person der Universität zu melden. Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, durch deren Ausübung arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden. (2) Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung nach Abs. 1 vorliegt, ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen. Der Begriff „wesentliche dienstliche Interessen“ kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden. (3) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Abs. 1 stellt einen Kündigungsgrund (§ 22 Abs. 2 lit. b), bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einen Entlassungsgrund dar. Eine Kündigung (Entlassung) wegen Verletzung der Unterlassungspflichten nach Abs. 1 ist ungeachtet sonstiger Voraussetzungen nur zulässig, wenn dem/ der ArbeitnehmerIn von der Universität schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Universität wesentliche dienstliche Interessen als beeinträchtigt erachtet, und der/ die ArbeitnehmerIn die Nebenbeschäftigung fortsetzt oder nicht entsprechend einschränkt. Der/ die ArbeitnehmerIn hat über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten und alle ihm/ ihr in Ausübung seiner/ ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, an deren Geheimhaltung die Universität ein dienstliches Interesse hat, strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Der/ die ArbeitnehmerIn hat ein Gehaltskonto in einem Land im SEPA-Raum einzurichten, auf das die Universität spesenfrei mit schuldbefreiender Wirkung das Entgelt sowie sämtliche anderen Zahlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, überweisen kann. Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, der Universität alle Änderungen seiner/ ihrer Personalien (Name, Familienstand, Zahl der Kinder) und seiner/ ihrer Wohn- und Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. (1) Ist der/ die ArbeitnehmerIn durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert, hat er/ sie der Universität unverzüglich, das heißt grundsätzlich am Tag des Eintritts der Verhinderung zu verständigen. (2) Dauert eine Dienstverhinderung nach Abs. 1 länger als drei Arbeitstage, hat der/ die ArbeitnehmerIn auf Verlangen der Universität eine Bestätigung eines Vertragsarztes/ einer Vertragsärztin des für ihn/ sie zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Amtsarztes/ einer Amtsärztin nach § 8 Abs. 8 AngG vorzulegen. Die Universität kann die Vorlage einer solchen Bestätigung in begründeten Fällen auch verlangen, wenn eine Dienstverhinderung weniger als drei Arbeitstage dauert. (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn durch andere wichtige, seine/ ihre Person betreffende Gründe an der Leistung der Dienste verhindert, hat er/ sie der Universität möglichst schon vor dem Eintritt der Verhinderung, jedenfalls aber unverzüglich nach dem Eintritt der Verhinderung davon zu verständigen. Tritt die Dienstverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin ein (wie zB. wegen Gerichtsterminen, Dienstprüfung), behält er/ sie den Anspruch auf das Entgelt (§ 8 Abs. 3 AngG). (4) Bei nach Abs. 3 angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten hat der/ die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß: a) eigene Eheschließung/Verpartnerung drei Tage; b) Geburt eigener Kinder drei Tage; c) Eheschließung/Verpartnerung naher Angehöriger ein Tag; d) Lebensgefährliche/r Erkrankung oder Unfall des Ehepartners/ eingetragenen Partners/ Lebensgefährten, eines (Xxxx- und Pflege-)Kindes oder eines Elternteiles, dies unbeschadet des Anspruches auf Pflegefreistellung drei Tage; e) Ableben des Ehepartners/ eingetragenen Partners/ Lebensgefährten, eines (Xxxx- und Pflege-) Kindes, eines Elternteiles oder anderer naher Angehöriger, letztere wenn diese im gemeinsamen Haushalt gelebt haben drei Tage; f) Teilnahme an der Bestattung naher Angehöriger, die nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben ein Tag; g) Wohnungswechsel zwei Tage. (5) Als nahe Angehörige nach Abs. 4 sind Personen anzusehen, die mit dem/ der ArbeitnehmerIn in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stiefkinder sowie andere Angehörige, letztere sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben. (6) Ansprüche nach Abs. 4 sind in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, müssen aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden. (7) ArbeitnehmerInnen, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, erhalten zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen (§ 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz [ARG]) für die gemäß ihren religiösen Vorschriften festgelegten Feiertage die unbedingt erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes im Höchstausmaß von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Diese Feiertage sind vom/ von der ArbeitnehmerIn unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt zu geben; eine spätere Änderung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (8) Der 24. Dezember und der 31.Dezember sind arbeitsfrei, soweit eine Anwesenheit aus dienstlichen Gründen nicht unbedingt erforderlich ist. Ist eine Anwesenheit unbedingt erforderlich, hat der/ die Arbeitnehmer/in unbeschadet von § 57 und § 58 je geleisteter Stunde Anspruch auf Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. (1) Bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung ist im Arbeitsvertrag ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß als wöchentliche Normalarbeitszeit festzulegen. (2) Sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen, ist auf Wunsch des/ der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin an Stelle der Vollzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Das Ausmaß der Teilzeitarbeit ist mit der Universität zu vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Weiters ist zu vereinbaren, ob die Teilzeitbeschäftigung für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit gewährt werden soll.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Dienstordnung. A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen (1) Die Bestimmungen des 2. Teils des Kollektivvertrags gelten für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, soweit nicht Sonderbestimmungen für die Medizinischen Universitäten und die Veterinärmedizinische Universität etwas anderes vorsehen. (2) ArbeitnehmerInnen der Universitäten sind: 1. Angehörige des wissenschaftlichen/ künstlerischen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 UG); oder 2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 UG). Jeder/ Jede ArbeitnehmerIn erhält von der Universität unverzüglich nach Arbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die den Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu entsprechen hat. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat (§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz [AngG]). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft zu verrichten. (2) Ist im Arbeitsvertrag ein Ausbildungsziel vereinbart, hat sich der/ die ArbeitnehmerIn zu bemühen, die vereinbarte Ausbildung in der vertraglich vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren. (3) Arbeitsort ist die Gemeinde, in der die Universität ihren Sitz hat. Der/ die ArbeitnehmerIn ist jedoch verpflichtet, seine/ ihre Arbeitsleistung auch an anderen von der Universität bestimmten Orten im Inland und im Ausland sowie in Gesellschaften zu verrichten, an denen die Universität mehrheitlich beteiligt ist. Bei Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes ist die Mitwirkung des Betriebsrates sicherzustellen. (4) Soll der/ die ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehreren Gemeinden tätig werden, ist dies im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) festzulegen. Wird ein/e ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehr als zwei Gemeinden eingesetzt, gilt der Weg von und zum weitest entfernten dieser Arbeitsorte als Dienstreise (§ 62). (5) Hat der/ die ArbeitnehmerIn Teile seiner/ ihrer Arbeit außerhalb von Arbeitsstätten der Universität (insbesondere bei Telearbeit) oder im Ausland zu verrichten, ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Mitwirkung des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleibt unberührt. (1) Der/ die Vorgesetzte ist verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen ihren Fähigkeiten entsprechend im Rahmen des Arbeitsvertrages einzusetzen und ihr dienstliches Fortkommen sowie ihre berufliche Fortbildung zu fördern. (2) Der/ die Vorgesetzte hat für eine den jeweiligen Aufgaben entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen und darauf zu achten, dass die ArbeitnehmerInnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Bei der Verteilung der Aufgaben und Festlegung der Arbeitszeit ist auf etwaige Kinderbetreuungspflichten der ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen. (3) Wird mit dem/ der ArbeitnehmerIn ein Ausbildungsziel vereinbart, so hat dies so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Erfüllung während der Vertragsdauer möglich ist. Die Universität hat dem/ der ArbeitnehmerIn ausreichend Zeit zur Erreichung des Zieles zu gewähren und ihm/ ihr jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Zielerreichung erforderlich sind. (4) Der/ die LeiterIn einer Organisationseinheit gemäß § 20 Abs. 5 UG oder der/ die sonst verantwortliche bzw. mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte ist ver- pflichtet, einmal im Kalenderjahr mit den ihm/ ihr unterstellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nachweislich ein Mitarbeiter(innen)gespräch zu führen. Dabei sind jedenfalls a) das Arbeitsziel der Organisationseinheit sowie ihre Aufgabenstellung im Folgejahr und der Beitrag des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin daran, die Auswertung einer bereits vereinbarten Ergebniserreichung, sowie b) die Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin notwendig und zweckmäßig sind und durch die dem/ der ArbeitnehmerIn auch eine längerfristige berufliche Entwicklung eröffnet werden soll, zu erörtern. Auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin oder des Leiters/ der Leiterin der Organisationseinheit (des/ der verantwortlichen bzw. mit der Fachaufsicht betrauten Vorgesetzten) ist ein Mitglied des für den/ die ArbeitnehmerIn zuständigen Betriebsrates oder ein sonstiger/ eine sonstige ArbeitnehmerIn der Universität als Vertrauensperson beizuziehen. Nähere Regelungen des Mitarbeiter(innen)gespräches können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (5) Durch Betriebsvereinbarung können geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von innerbetrieblichem Mobbing getroffen werden. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet und hat an von der Universität angeordneten Fortbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Entgelts teilzunehmen. Zu anderen Fortbildungsveranstaltungen kann unbeschadet von § 11 eine Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Entfall der Bezüge gewährt werden. (2) Die Universität ist berechtigt, die von ihr über die Gehaltskosten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinaus aufgewendeten Kosten für eine von ihr überwiegend finanzierte Ausbildung zurückzuverlangen, wenn diese Kosten Euro 2.000,- übersteigen, und der/ die ArbeitnehmerIn innerhalb von vier Jahren nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) dieser Ausbildung durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Selbstkündigung oder durch vom/ von der ArbeitnehmerIn verschuldete Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Rückersatz verringert sich mit jedem vollen Monat, um den das Arbeitsverhältnis nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) der Ausbildung weiter besteht, um zwei Prozent der von der Universität aufgewendeten Kosten. (1) Durch Betriebsvereinbarung kann allen ArbeitnehmerInnen nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei der betreffenden Universität ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Fortzahlung des Entgelts für Weiterbildungszwecke im Höchstausmaß von jeweils zwei Monaten eingeräumt werden. § 33 bleibt unberührt. (2) Zeitpunkt und Dauer der Freistellung sind mit der Universität zu vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind auch die Ziele der Weiterbildung festzulegen. (3) Durch Betriebsvereinbarung kann für alle ArbeitnehmerInnen, die länger als sieben Jahre ununterbrochen bei der betreffenden Universität beschäftigt sind, ein Anspruch auf Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem mehrjährigen Zeitraum zur Erreichung einer geblockten Freistellung von der Arbeitsleistung am Ende dieses Zeitraums vorgesehen werden. Ein solcher Anspruch auf Sabbatical kommt nur in Betracht, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede beabsichtigte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und deren wesentliche Änderung sowie die Tätigkeit im Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person der Universität zu melden. Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, durch deren Ausübung arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden. (2) Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung nach Abs. 1 vorliegt, ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen. Der Begriff „wesentliche dienstliche Interessen“ kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden. (3) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Abs. 1 stellt einen Kündigungsgrund (§ 22 Abs. 2 lit. b), bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einen Entlassungsgrund dar. Eine Kündigung (Entlassung) wegen Verletzung der Unterlassungspflichten nach Abs. 1 ist ungeachtet sonstiger Voraussetzungen nur zulässig, wenn dem/ der ArbeitnehmerIn von der Universität schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Universität wesentliche dienstliche Interessen als beeinträchtigt erachtet, und der/ die ArbeitnehmerIn die Nebenbeschäftigung fortsetzt oder nicht entsprechend einschränkt. Der/ die ArbeitnehmerIn hat über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten und alle ihm/ ihr in Ausübung seiner/ ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, an deren Geheimhaltung die Universität ein dienstliches Interesse hat, strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Der/ die ArbeitnehmerIn hat im Inland ein Gehaltskonto in einem Land im SEPA-Raum einzurichten, auf das die Universität spesenfrei mit schuldbefreiender Wirkung das Entgelt sowie sämtliche anderen Zahlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, überweisen kann. Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, der Universität alle Änderungen seiner/ ihrer Personalien (Name, Familienstand, Zahl der Kinder) und seiner/ ihrer Wohn- und Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. (1) Ist der/ die ArbeitnehmerIn durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert, hat er/ sie der Universität unverzüglich, das heißt grundsätzlich am Tag des Eintritts der Verhinderung zu verständigen. (2) Dauert eine Dienstverhinderung nach Abs. 1 länger als drei Arbeitstage, hat der/ die ArbeitnehmerIn auf Verlangen der Universität eine Bestätigung eines Vertragsarztes/ einer Vertragsärztin des für ihn/ sie zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Amtsarztes/ einer Amtsärztin nach § 8 Abs. 8 AngG vorzulegen. Die Universität kann die Vorlage einer solchen Bestätigung in begründeten Fällen auch verlangen, wenn eine Dienstverhinderung weniger als drei Arbeitstage dauert. (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn durch andere wichtige, seine/ ihre Person betreffende Gründe an der Leistung der Dienste verhindert, hat er/ sie der Universität möglichst schon vor dem Eintritt der Verhinderung, jedenfalls aber unverzüglich nach dem Eintritt der Verhinderung davon zu verständigen. Tritt die Dienstverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin ein (wie zB. wegen Gerichtsterminen, Dienstprüfung), behält er/ sie den Anspruch auf das Entgelt (§ 8 Abs. 3 AngG). (4) Bei nach Abs. 3 angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten hat der/ die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß: a) eigene Eheschließung/Verpartnerung drei Tage; b) Geburt eigener Kinder drei Tage; c) Eheschließung/Verpartnerung naher Angehöriger ein Tag; d) Lebensgefährliche/r Erkrankung oder Unfall des Ehepartners/ eingetragenen Partners/ Lebensgefährten, eines (Xxxx- und Pflege-)Kindes oder eines Elternteiles, dies unbeschadet des Anspruches auf Pflegefreistellung drei Tage; e) Ableben des Ehepartners/ eingetragenen Partners/ Lebensgefährten, eines (Xxxx- und Pflege-) Kindes, eines Elternteiles oder anderer naher Angehöriger, letztere wenn diese im gemeinsamen Haushalt gelebt haben drei Tage; f) Teilnahme an der Bestattung naher Angehöriger, die nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben ein Tag; g) Wohnungswechsel zwei Tage. (5) Als nahe Angehörige nach Abs. 4 sind Personen anzusehen, die mit dem/ der ArbeitnehmerIn in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stiefkinder sowie andere Angehörige, letztere sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben. (6) Ansprüche nach Abs. 4 sind in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, müssen aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden. (7) ArbeitnehmerInnen, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, erhalten zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen (§ 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz [ARG]) für die gemäß ihren religiösen Vorschriften festgelegten Feiertage die unbedingt erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes im Höchstausmaß von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Diese Feiertage sind vom/ von der ArbeitnehmerIn unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt zu geben; eine spätere Änderung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (8) Der 24. Dezember und der 31.Dezember sind arbeitsfrei, soweit eine Anwesenheit aus dienstlichen Gründen nicht unbedingt erforderlich ist. Ist eine Anwesenheit unbedingt erforderlich, hat der/ die Arbeitnehmer/in unbeschadet von § 57 und § 58 je geleisteter Stunde Anspruch auf Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. (1) Bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung ist im Arbeitsvertrag ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß als wöchentliche Normalarbeitszeit festzulegen. (2) Sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen, ist auf Wunsch des/ der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin an Stelle der Vollzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Das Ausmaß der Teilzeitarbeit ist mit der Universität zu vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Weiters ist zu vereinbaren, ob die Teilzeitbeschäftigung für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit gewährt werden soll. (3) Beabsichtigt der/ die ArbeitnehmerIn bei einer unbefristet in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung die Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung, wird er/ sie bei der Besetzung freier Stellen bei gleicher Qualifikation bevorzugt behandelt. Ein/ eine ArbeitnehmerIn, der/ die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, einer Gemeindevertretung, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes wird oder sich um ein solches Amt bewirbt, hat Anspruch auf eine gänzliche oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung gegen gänzlichen oder teilweisen Entfall des Entgelts, wenn ihm/ ihr die Ausübung seines/ ihres öffentlichen Amtes neben der Erfüllung der Arbeitspflicht nicht möglich ist. Eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der Universität. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. (3) Die Berechnung des Urlaubsanspruches hat nicht auf der Grundlage von Werktagen, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Arbeitstage zu erfolgen. (4) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist der Anspruch auf noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Kalenderjahres und das dafür gebührende Urlaubsentgelt derart anzupassen, dass dieser um denselben Faktor vervielfacht wird, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (5) Das Urlaubsausmaß kann anteilsmäßig zur geleisteten Arbeitszeit in Stunden ausgedrückt werden. (6) Dem/ der ArbeitnehmerIn kann von der Universität der Verbrauch eines Teiles oder des gesamten im nächstfolgenden Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden. (7) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Urlaubsausmaß für ArbeitnehmerInnen, die in den Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 eingestuft sind (§ 48), 30 Arbeitstage. Bei ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 ist bei der Vereinbarung über den Ver- brauch des Urlaubs im Besonderen auf die Verpflichtungen der Universität gegenüber den Studierenden im Bereich der Lehre Bedacht zu nehmen.

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Samples: Kollektivvertrag Für Die Arbeitnehmerinnen Der Universitäten, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Dienstordnung. A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen (1) Die Bestimmungen des 2. Teils des Kollektivvertrags gelten für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, soweit nicht Sonderbestimmungen für die Medizinischen Universitäten und die Veterinärmedizinische Universität etwas anderes vorsehen. (2) ArbeitnehmerInnen der Universitäten sind: 1. Angehörige des wissenschaftlichen/ künstlerischen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 UG); oder 2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 UG). Jeder/ Jede ArbeitnehmerIn erhält von der Universität unverzüglich nach Arbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die den Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu entsprechen hat. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat (§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz [AngG]). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft zu verrichten. (2) Ist im Arbeitsvertrag ein Ausbildungsziel vereinbart, hat sich der/ die ArbeitnehmerIn zu bemühen, die vereinbarte Ausbildung in der vertraglich vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren. (3) Arbeitsort ist die Gemeinde, in der die Universität ihren Sitz hat. Der/ die ArbeitnehmerIn ist jedoch verpflichtet, seine/ ihre Arbeitsleistung auch an anderen von der Universität bestimmten Orten im Inland und im Ausland sowie in Gesellschaften zu verrichten, an denen die Universität mehrheitlich beteiligt ist. Bei Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes ist die Mitwirkung des Betriebsrates sicherzustellen. (4) Soll der/ die ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehreren Gemeinden tätig werden, ist dies im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) festzulegen. Wird ein/e ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehr als zwei Gemeinden eingesetzt, gilt der Weg von und zum weitest entfernten dieser Arbeitsorte als Dienstreise (§ 62). (5) Hat der/ die ArbeitnehmerIn Teile seiner/ ihrer Arbeit außerhalb von Arbeitsstätten der Universität (insbesondere bei Telearbeit) oder im Ausland zu verrichten, ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Mitwirkung des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleibt unberührt. (1) Der/ die Vorgesetzte ist verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen ihren Fähigkeiten entsprechend im Rahmen des Arbeitsvertrages einzusetzen und ihr dienstliches Fortkommen sowie ihre berufliche Fortbildung zu fördern. (2) Der/ die Vorgesetzte hat für eine den jeweiligen Aufgaben entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen und darauf zu achten, dass die ArbeitnehmerInnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Bei der Verteilung der Aufgaben und Festlegung der Arbeitszeit ist auf etwaige Kinderbetreuungspflichten der ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen. (3) Wird mit dem/ der ArbeitnehmerIn ein Ausbildungsziel vereinbart, so hat dies so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Erfüllung während der Vertragsdauer möglich ist. Die Universität hat dem/ der ArbeitnehmerIn ausreichend Zeit zur Erreichung des Zieles zu gewähren und ihm/ ihr jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Zielerreichung erforderlich sind. (4) Der/ die LeiterIn einer Organisationseinheit gemäß § 20 Abs. 5 UG oder der/ die sonst verantwortliche bzw. mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte ist ver- pflichtet, einmal im Kalenderjahr mit den ihm/ ihr unterstellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nachweislich ein Mitarbeiter(innen)gespräch zu führen. Dabei sind jedenfalls a) das Arbeitsziel der Organisationseinheit sowie ihre Aufgabenstellung im Folgejahr und der Beitrag des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin daran, die Auswertung einer bereits vereinbarten Ergebniserreichung, sowie b) die Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin notwendig und zweckmäßig sind und durch die dem/ der ArbeitnehmerIn auch eine längerfristige berufliche Entwicklung eröffnet werden soll, zu erörtern. Auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin oder des Leiters/ der Leiterin der Organisationseinheit (des/ der verantwortlichen bzw. mit der Fachaufsicht betrauten Vorgesetzten) ist ein Mitglied des für den/ die ArbeitnehmerIn zuständigen Betriebsrates oder ein sonstiger/ eine sonstige ArbeitnehmerIn der Universität als Vertrauensperson beizuziehen. Nähere Regelungen des Mitarbeiter(innen)gespräches können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (5) Durch Betriebsvereinbarung können geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von innerbetrieblichem Mobbing getroffen werden. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet und hat an von der Universität angeordneten Fortbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Entgelts teilzunehmen. Zu anderen Fortbildungsveranstaltungen kann unbeschadet von § 11 eine Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Entfall der Bezüge gewährt werden. (2) Die Universität ist berechtigt, die von ihr über die Gehaltskosten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinaus aufgewendeten Kosten für eine von ihr überwiegend finanzierte Ausbildung zurückzuverlangen, wenn diese Kosten Euro 2.000,- übersteigen, und der/ die ArbeitnehmerIn innerhalb von vier Jahren nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) dieser Ausbildung durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Selbstkündigung oder durch vom/ von der ArbeitnehmerIn verschuldete Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Rückersatz verringert sich mit jedem vollen Monat, um den das Arbeitsverhältnis nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) der Ausbildung weiter besteht, um zwei Prozent der von der Universität aufgewendeten Kosten. (1) Durch Betriebsvereinbarung kann allen ArbeitnehmerInnen nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei der betreffenden Universität ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Fortzahlung des Entgelts für Weiterbildungszwecke im Höchstausmaß von jeweils zwei Monaten eingeräumt werden. § 33 bleibt unberührt. (2) Zeitpunkt und Dauer der Freistellung sind mit der Universität zu vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind auch die Ziele der Weiterbildung festzulegen. (3) Durch Betriebsvereinbarung kann für alle ArbeitnehmerInnen, die länger als sieben Jahre ununterbrochen bei der betreffenden Universität beschäftigt sind, ein Anspruch auf Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem mehrjährigen Zeitraum zur Erreichung einer geblockten Freistellung von der Arbeitsleistung am Ende dieses Zeitraums vorgesehen werden. Ein solcher Anspruch auf Sabbatical kommt nur in Betracht, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede beabsichtigte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und deren wesentliche Änderung sowie die Tätigkeit im Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person der Universität zu melden. Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, durch deren Ausübung arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden. (2) Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung nach Abs. 1 vorliegt, ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen. Der Begriff „wesentliche dienstliche Interessen“ kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden. (3) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Abs. 1 stellt einen Kündigungsgrund (§ 22 Abs. 2 lit. b), bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einen Entlassungsgrund dar. Eine Kündigung (Entlassung) wegen Verletzung der Unterlassungspflichten nach Abs. 1 ist ungeachtet sonstiger Voraussetzungen nur zulässig, wenn dem/ der ArbeitnehmerIn von der Universität schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Universität wesentliche dienstliche Interessen als beeinträchtigt erachtet, und der/ die ArbeitnehmerIn die Nebenbeschäftigung fortsetzt oder nicht entsprechend einschränkt. Der/ die ArbeitnehmerIn hat über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten und alle ihm/ ihr in Ausübung seiner/ ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, an deren Geheimhaltung die Universität ein dienstliches Interesse hat, strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Der/ die ArbeitnehmerIn hat im Inland ein Gehaltskonto in einem Land im SEPA-Raum einzurichten, auf das die Universität spesenfrei mit schuldbefreiender Wirkung das Entgelt sowie sämtliche anderen Zahlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, überweisen kann. Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, der Universität alle Änderungen seiner/ ihrer Personalien (Name, Familienstand, Zahl der Kinder) und seiner/ ihrer Wohn- und Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. (1) Ist der/ die ArbeitnehmerIn durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert, hat er/ sie der Universität unverzüglich, das heißt grundsätzlich am Tag des Eintritts der Verhinderung zu verständigen. (2) Dauert eine Dienstverhinderung nach Abs. 1 länger als drei Arbeitstage, hat der/ die ArbeitnehmerIn auf Verlangen der Universität eine Bestätigung eines Vertragsarztes/ einer Vertragsärztin des für ihn/ sie zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Amtsarztes/ einer Amtsärztin nach § 8 Abs. 8 AngG vorzulegen. Die Universität kann die Vorlage einer solchen Bestätigung in begründeten Fällen auch verlangen, wenn eine Dienstverhinderung weniger als drei Arbeitstage dauert. (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn durch andere wichtige, seine/ ihre Person betreffende Gründe an der Leistung der Dienste verhindert, hat er/ sie der Universität möglichst schon vor dem Eintritt der Verhinderung, jedenfalls aber unverzüglich nach dem Eintritt der Verhinderung davon zu verständigen. Tritt die Dienstverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin ein (wie zB. wegen Gerichtsterminen, Dienstprüfung), behält er/ sie den Anspruch auf das Entgelt (§ 8 Abs. 3 AngG). (4) Bei nach Abs. 3 angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten hat der/ die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß: a) eigene Eheschließung/Verpartnerung drei Tage; b) Geburt eigener Kinder drei Tage; c) Eheschließung/Verpartnerung naher Angehöriger ein Tag; d) Lebensgefährliche/r Erkrankung oder Unfall des Ehepartners/ eingetragenen Partners/ Lebensgefährten, eines (Xxxx- und Pflege-)Kindes oder eines Elternteiles, dies unbeschadet des Anspruches auf Pflegefreistellung drei Tage; e) Ableben des Ehepartners/ eingetragenen Partners/ Lebensgefährten, eines (Xxxx- und Pflege-) Kindes, eines Elternteiles oder anderer naher Angehöriger, letztere wenn diese im gemeinsamen Haushalt gelebt haben drei Tage; f) Teilnahme an der Bestattung naher Angehöriger, die nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben ein Tag; g) Wohnungswechsel zwei Tage. (5) Als nahe Angehörige nach Abs. 4 sind Personen anzusehen, die mit dem/ der ArbeitnehmerIn in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stiefkinder sowie andere Angehörige, letztere sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben. (6) Ansprüche nach Abs. 4 sind in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, müssen aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden. (7) ArbeitnehmerInnen, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, erhalten zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen (§ 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz [ARG]) für die gemäß ihren religiösen Vorschriften festgelegten Feiertage die unbedingt erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes im Höchstausmaß von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Diese Feiertage sind vom/ von der ArbeitnehmerIn unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt zu geben; eine spätere Änderung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (8) Der 24. Dezember und der 31.Dezember sind arbeitsfrei, soweit eine Anwesenheit aus dienstlichen Gründen nicht unbedingt erforderlich ist. Ist eine Anwesenheit unbedingt erforderlich, hat der/ die Arbeitnehmer/in unbeschadet von § 57 und § 58 je geleisteter Stunde Anspruch auf Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. (1) Bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung ist im Arbeitsvertrag ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß als wöchentliche Normalarbeitszeit festzulegen. (2) Sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen, ist auf Wunsch des/ der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin an Stelle der Vollzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Das Ausmaß der Teilzeitarbeit ist mit der Universität zu vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Weiters ist zu vereinbaren, ob die Teilzeitbeschäftigung für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit gewährt werden soll.

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