Anstellung Musterklauseln

Anstellung. 1 Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages. Es wird empfohlen, den Arbeitsvertrag vor Stellenantritt schriftlich auszu- fertigen. Der Mitarbeiter kann jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages verlangen. 2 In den nachfolgend genannten Bestimmungen dieses Vertrages ist die Schriftform Gültigkeitserfordernis: – Art. 5 Ziff. 1 und 2 Probezeit – Art. 6 Ziff. 3 Kündbarkeit befristeter Verträge – Art. 14 Ziff. 1 Lohnauszahlung – Art. 15 Ziff. 7 Überstundenentschädigung – Art. 29 Ziff. 1 Unterkunft und Verpflegung 3 Für Saisonarbeitsverträge ist der Anfang der Saison (Beginn des Arbeitsver- hältnisses) im Einzelarbeitsvertrag wenn möglich mit Datum festzulegen oder dem Mitarbeiter mindestens einen Monat im Voraus schriftlich bekannt zu ge- ben.
Anstellung. 3.1 Die Leitung der Institution ist für die Personalanstellung zuständig. Sie zieht dabei grundsätzlich die Abteilungsverantwortlichen oder die betroffenen Arbeitsteams zu Rate. Die Liste der zu besetzenden Arbeitsstellen innerhalb der Mitgliederinstitutionen ist zugänglich. 3.2 Jede Anstellung wird mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages rechtsgültig; der Vertrag wird dem Wunsch des Angestellten entsprechend in Deutsch oder Französisch angefertigt; dem Vertrag wird ein Pflichtenheft, sowie gegebenenfalls das interne Reglement beigelegt. Der Vertrag erwähnt insbesondere: • die Benennung des Arbeitsplatzes oder der Funktion; • den Beschäftigungsgrad; • das Anstellungsdatum; • die Dauer der Probezeit; • das Datum der nächsten jährlichen Lohnerhöhung; • die Referenz in der Lohnklasse und die Stufe in der Lohnskala; • die Vertragsdauer; • die Bestimmungen über Vertragserneuerungen; • das Ferienguthaben; • allfällige besondere Bestimmungen, sofern sie mindestens den Anforderungen des vorliegenden GAV entsprechen. 3.3 Jede nachträgliche Änderung der Arbeitsbedingungen erfordert einen von beiden Parteien unterschriebenen Vertragszusatz. Wenn ein Arbeitsvertrag für eine befristete Dauer abgeschlossen ist und sich am Verfallsdatum mehr als einmal erneuert, dann entsteht daraus ein unbefristeter Arbeitsvertrag. 3.4 Jede Anstellung beinhaltet eine maximal dreimonatige Probezeit. Während der Probezeit wird der Lohn gemäss der betreffenden Funktionseinreihung entrichtet. Die Probezeit ist vollwertiger Bestandteil des ersten Arbeitsjahres. 3.5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, ein neueres Arztzeugnis vorzuweisen, oder sich spätestens Ende der Probezeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die von einem vom Arbeitgeber bestimmten und von ihm bezahlten Arzt ausgeführt wird. 3.6 Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der minderjährigen oder behinderten Angestellten, sowie der Praktikanten sind im Anhang 9, 10, 11, 12, 12a festgelegt. 3.7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Funktion in höherer Leitung innehaben (laut Arbeitsgesetz) sind diesem GAV nicht unterstellt. Es handelt sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Direktor/in oder deren Stellvertreter/in, Administrator/in und weitere Personen), die im Namen der Institution Entscheidungsbefugnis mit starkem Einfluss auf deren Zukunft und Strukturen wahrnehmen, hauptsächlich durch Anstellung oder Entlassung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3.8 Verantwortli...
Anstellung. Das Arbeitsverhältnis entsteht durch Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages, der schriftlich festzuhalten ist. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen die­ ser Vereinbarung sind Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages. Die VAB wird allen Angestellten ausgehändigt oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die vertraglichen Grundlagen enthalten einen Hinweis auf die VAB. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag.
Anstellung. 1. Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber mitzuteilen. 2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienstverhältnis der gesetzlichen Kündigung gem. Abschnitt XV: Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). 3. Dem Angestellten ist bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Der § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ist anzuwenden. 4. Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen sind, hat der Angestellte nachzuweisen. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
Anstellung. 1.1. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme einer Angestellten vor deren Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, mitzuteilen. 1.2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probe- monat im Sinne des § 19 Abs (2) AngG. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den ge- setzlichen Kündigungsbestimmungen und den Bestimmungen des Punktes J. dieses Abschnittes. 1.3. Der Angestellten ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schriftli- che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhän- digen (ein Muster eines solchen Dienstzettels befindet sich im Anhang). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. § 2 AVRAG ist anzuwenden. 1.4. Die Angestellte ist spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten, die im Sinne dieses Kollektivvertrages von Bedeutung sein können, zu befragen. Die Angestellte hat diese spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen bzw nachzuweisen. Nicht oder verspätet glaubhaft gemachte bzw nachgewiesene Vordienstzeiten sind für die Einstufung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu be- rücksichtigen. 1.5. Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim Einsatz eines Angestellten in Filialen soweit als möglich auf die Nähe zum Wohnsitz des Angestellten Rücksicht zu nehmen.
Anstellung. Abschluss des Einzelarbeitsvertrages 1. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, der zwischen ei- nem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird. 2. Ein Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Punkte enthalten: a) Personalien, Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers b) Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer des Vertrages sowie die Arbeitsleistung. In die Mitteilung der Arbeitsleistung mit eingeschlossen ist eine Mitteilung der dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn zugewiesenen Amts- oder Funktionsbezeichnung sowie eine Mitteilung sei- nes Beschäftigungsgrades (Stellenprozent) c) Dauer von Freizeit und Ferien d) Kündigungsfristen e) Bruttolohn (Geld- und Naturallohn), Zulagen, Gratifikation, 13. Monatslohn und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung f) den Hinweis, wo der Arbeitnehmer den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag beim Arbeitgeber einsehen kann 3. Entsprechende Vertragsformulare stellen die Verbände zur Verfügung.
Anstellung. Zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitenden werden schriftliche Arbeitsver- träge abgeschlossen. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Anstellung. Der Arbeitgeber schliesst mit jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des GAV einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) ab. Der/Die ArbeitnehmerIn erhält beim Abschluss des EAV ein Ex- emplar des GAV mit den dazugehörigen Anhängen und bestätigt den Empfang mit ihrer/seiner Unterschrift.
Anstellung. 1 Allgemeine Anstellungserfordernisse
Anstellung. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Einzelarbeitsvertrag begründet. Darin werden der Beginn, die Funktion, die vorgesetzte Stelle, der Beschäftigungsgrad, das Anfangsgehalt und der Dienstort geregelt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird zusätzlich die Dauer festgelegt. Der Arbeitsver- trag kann weitere Bestimmungen enthalten.