DIENSTREISE Musterklauseln

DIENSTREISE. Erster Arbeitstag*: Letzter Arbeitstag*: Zielland: Zielort: Zieluniversität *ohne Reisetage Diese Vereinbarung („Vereinbarung“) wird zwischen den folgenden Parteien geschlossen: einerseits der Hochschuleinrichtung („Hochschuleinrichtung“), Name: Xxxxxxxx-Universität zu Berlin Erasmus-Code: D BERLIN13 Anschrift: Xxxxx xxx Xxxxxx 0 / X-00000 Xxxxxx Akademisches Jahr: für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten durch: Name: Xxxxxxxxx Xxxxx (Xxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) E-Mail: xxxxxxxxx.xxxxx@xx-xxxxxx.xx dem/der Teilnehmenden („Teilnehmende/r“) Nachname(n): Vorname(n): Geburtstag: (dd.mm.yyyy) Geschlecht: ⬜ M ⬜ F ⬜ Undefined Nationalität: Telefon (HU) oder Handynummer: E-Mail-Adresse private Anschrift Straße/№/Stadt: private Anschrift Land: Lehrauftrag an der HU: ⬜ ja ⬜ nein (Achtung: Förderung ohne Lehrauftrag nicht möglich!) Lehrauftrag an der HU wurde ausgestellt von: (Fak/Institut) Bisherige Tätigkeit in Jahren: ⬜ < 10 Jahre ⬜ 10-20 Jahre ⬜ > 20 Jahre Bankkonto, auf das die finanzielle Unterstützung gezahlt werden soll: einzutragen auf S. 3: „Förderung“ Die oben genannten Parteien sind übereingekommen, diese Vereinbarung zu schließen. Die Vereinbarung umfasst folgende Teile: Anhang I Erasmus+ MOBILITY AGREEMENT – vor Beginn der Dienstreise Dokument Erasmus+ LETTER OF CONFIRMATION – während/nach der Dienstreise Online EU-Survey – nach der Dienstreise Die in den Teilnahmebedingungen aufgeführten Bestimmungen haben Vorrang vor den Bestimmungen im Anhang. Anzahl der ARBEITSTAGE: Tage Anzahl der förderfähigen REISETAGE (max.2): Tage Anzahl der ZERO-Tage: Anzahl (insgesamt) FÖRDERFÄHIGE TAGE: Tage Tage Tage km TOP-UP „GREEN TRAVEL“: Euro ⬜ Individuelle Unterstützung für physische ⬜ Langzeitmobilität ⬜ Kurzzeitmobilität ⬜ Aufstockungsbetrag (Top-Up) für Studierende und Graduierte mit geringen Chancen für ⬜ Langzeitmobilität ⬜ Kurzzeitmobilität ⬜ Aufstockungsbetrag (Top-Up) für Praktika ⬜ Aufstockungsbetrag (Top-Up) für Green Travel ⬜ Reisekostenbeihilfe (Betrag für Standardreise oder grünes Reisen) ⬜ Reisetage (Tage der zusätzlichen individuellen Unterstützung) ⬜ außergewöhnliche Kosten für teure Reisen (auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten) ⬜ Finanzielle Zusatzförderung basierend auf dem Realkostenantrag ⬜ finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU ⬜ Zero-Grant-Förderung ⬜ teilweise finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU (physische Mobilität) BC/BIC/SWIFT: Name der Bank: Nachname(n): Vorname(n): Ort: Datum: Unterschr...
DIENSTREISE. Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in über dienstlichen Auftrag außerhalb seines/ihres Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt.
DIENSTREISE. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung auf ei- ner Baustelle oder an einem anderen Ort („sonstige Dienstreise“) als dem Aufnahmeort erbringt.
DIENSTREISE. Erster Arbeitstag*: Letzter Arbeitstag*: Zielland: Zielort: Zieleinrichtung
DIENSTREISE. A.) Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen zur Ausführung eines ihnen erteilten dienstlichen Auf- trages den Dienstort bzw das Einsatz- oder Be- treuungsgebiet verlassen. Und zwar unter folgenden Voraussetzungen: 1. Bei Arbeitnehmer:innen, in deren Dienstvertrag ausschließlich ein bzw mehrere Dienstorte definiert sind, wenn eine Distanz von 40 Straßenkilometern (kürzeste Strecke) im Umkreis vom jeweiligen Dienstort überschritten wird. 2. Bei Arbeitnehmer:innen, in deren Dienstvertrag ein bzw mehrere Dienstorte und ein Einsatz- oder Be- treuungsgebiet definiert ist, ab Verlassen des Ein- satz- oder Betreuungsgebietes. 3. Bei Arbeitnehmer:innen, die für projektbezogene Tätigkeiten und unter den Voraussetzungen der Punkte a) oder b) für einen längeren Zeitraum ihren im Dienstvertrag definierten Dienstort und/oder ihr Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlassen. Als Einsatz- oder Betreuungsgebiet im Sinne dieser Bestimmung gilt ein mit der Tätigkeit des:der Arbeit- nehmer:in verbundenes Gebiet, in dem er:sie auf- grund seiner:ihrer Funktion regelmäßig Arbeit ver- richtet. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet entspricht nicht politischen Bezirks-, Landes- oder Staatsgren- zen. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet des:der Ar- beitnehmer:in ist im Dienstvertrag festzuhalten. Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstort bzw vom Einsatz- oder Betreuungsgebiet aus angetreten wird, mit dem Verlassen des Dienstortes bzw des Ein- satz- oder Betreuungsgebietes. Ist im Vergleich dazu der Beginn der Dienstreise vom Wohnsitz aus günsti- ger, beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendi- gen Verlassen des Wohnsitzes. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zum Dienstort bzw zum Einsatz- oder Betreuungsgebiet oder mit der reisenotwendigen Rückkehr an den Wohnsitz.
DIENSTREISE a) Die Abrechnung von Dienstreisen erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages. b) Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, wird folgende Regelung getroffen: Erfolgt eine Dienstreise außerhalb der normalen Arbeitszeit, erhält der Dienstnehmer bei Benüt- zung öffentlicher Verkehrsmittel pro Stunde Reisezeit mit Ausnahme der Nachtstunden von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr 50% seines Normalstundengehaltes. Lenkt der Dienstnehmer ein Fahrzeug selbst, erhält er für diese Stunden seinen Normalstundensatz. Ein Anspruch auf Überstundenent- lohnung entsteht nicht. Bei einer Dienstreise erhält der Dienstnehmer eine Reisekostenentschädigung in a) Höhe der kollektivvertraglichen Diätensätze b) Höhe von öS ..................... c) Höhe der amtlichen Reisekostensätze d) km Geld in Höhe von öS ..........
DIENSTREISE. Bei Dienstreisen, bei denen die Dauer der Inanspruchnahme am Dienstort die Sollarbeitszeit unterschreitet, wird die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit berücksichtigt. Übersteigt die tatsächliche Dauer der Inanspruchnahme am Dienstort die Sollarbeitszeit, so wird die über die Sollarbeitszeit hinausgehende Zeit, höchstens jedoch 10 Stunden (abzüglich der Pausen), als Arbeitszeit angerechnet. (Korrekturbeleg erforderlich)
DIENSTREISE. A.) Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten dienstlichen Auftrages den Dienstort bzw das Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlässt. Und zwar unter folgenden Voraussetzungen: 1. Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag aus- schließlich ein bzw mehrere Dienstorte definiert sind, wenn eine Distanz von 40 Straßenkilometern (kürzeste Strecke) im Umkreis vom jeweiligen Dienstort überschritten wird. 2. Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag ein bzw mehrere Dienstorte und ein Einsatz- oder Be- treuungsgebiet definiert ist ab Verlassen des Ein- satz- oder Betreuungsgebietes. 3. Bei Arbeitnehmern, die für projektbezogene Tätig- keiten und unter den Voraussetzungen der Punkte a) oder b) für einen längeren Zeitraum ihren im Dienstvertrag definierten Dienstort und/oder ihr Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlassen. Als Einsatz- oder Betreuungsgebiet im Sinne dieser Bestimmung gilt ein mit der Tätigkeit des Arbeitneh- mers verbundenes Gebiet, in dem der Arbeitnehmer aufgrund seiner Funktion regelmäßig Arbeit verrich- tet. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet entspricht nicht politischen Bezirks-, Landes oder Staatsgrenzen. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet des Arbeitneh- mers ist im Dienstvertrag festzuhalten. Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstort bzw vom Einsatz- oder Betreuungsgebiet aus angetreten wird, mit dem Verlassen des Dienstortes bzw des Ein- satz- oder Betreuungsgebietes. Ist im Vergleich dazu der Beginn der Dienstreise vom Wohnsitz aus günsti- ger, beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendi- gen Verlassen des Wohnsitzes. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zum Dienstort bzw zum Einsatz- oder Betreuungsgebiet oder mit der reisenotwendigen Rückkehr an den Wohnsitz.
DIENSTREISE. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte den Ort, an dem sich sein ständiger Arbeitsplatz befindet (Dienstort), vorübergehend verlassen hat, um an einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Arbeitgebers auszuführen. Eine Dienstreise liegt auch dann vor, wenn ein Angestellter anlässlich seiner Aufnahme vom Standort der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung nach seinem ersten Dienstort reisen oder anlässlich Beendigung seines Dienstverhältnisses von seinem letzten Dienstort zum Standort einer der vorgenannten Niederlassungen zurückkehren muss. Bei Verlegung des Dienstortes eines Angestellten (Versetzung oder Entsendung) gilt als Dienstreise die Dauer der Anreise nach dem neuen Dienstort.
DIENSTREISE die sich während der Ausübung einer beruflichen Tätig­ keit bzw. auf Dienstreisen ereignen.