Common use of Differenzanspruch Clause in Contracts

Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der ICM-Clearing- Vereinbarung begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (i) wenn innerhalb der ICM-Porting-AuswahlfristWiederbegründungsfrist keine Xxxx der Interim- Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist ICM-Porting-Auswahlfrist eine Xxxx der Interim-Teilnahme erfolgt, die Bedingungen der Interim-Teilnahme jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM- Porting-Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind, oder (iii) wenn innerhalb der ICM-Porting- Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind. Wenn entweder (i) die Bedingungen der Interim-Teilnahme oder (ii) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Eröffnungszeitpunkt erfüllt sind, wird dieser Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Eröffnungszeitpunkt unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Börsenpreis-Methode bestimmt. Ein jeder solcher Anspruch ist ein „Differenzanspruch“. […]

Appears in 1 contract

Samples: www.eurex.com

Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende von Ziffer 6.3.1 erfasste Korrespondierende Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der durch Unterzeichnung der ICM-Clearing- Clearing-Vereinbarung für ICM-ECD begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Korrespondierenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (i) wenn innerhalb der ICM-ICM- Porting-AuswahlfristWiederbegründungsfrist Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist keine Xxxx der Interim- Interim-Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist ICM-Porting-Porting- Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Interim-Teilnahme erfolgt, die Bedingungen der Interim-Teilnahme jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM- PortingICM-Porting- Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind, oder (iii) wenn innerhalb der ICM-Porting- Porting-Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums13:00 Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind. Wenn entweder (i) die Bedingungen der Interim-Teilnahme oder bzw. (ii) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Eröffnungszeitpunkt Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind, wird dieser Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Eröffnungszeitpunkt unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Clearing- Bestimmungen unter Anwendung der Börsenpreis-Methode bestimmt. Ein jeder solcher Anspruch ist ein „Differenzanspruch“. […]

Appears in 1 contract

Samples: www.eurex.com

Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der ICM-Clearing- Vereinbarung Massgeblichen ICM- Dokumentation begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (i) wenn innerhalb der ICM-Porting-AuswahlfristWiederbegründungsfrist Wiederbegründungsfrist keine Xxxx der Interim- Interim-Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist ICM-Porting-Auswahlfrist eine Xxxx der Interim-Teilnahme erfolgt, die Bedingungen der Interim-Teilnahme jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM- Porting-Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt sind, oder (iii) wenn innerhalb der ICM-Porting- Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums13:00 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind. Wenn entweder (i) die Bedingungen der Interim-Teilnahme oder (ii) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Eröffnungszeitpunkt erfüllt sind, wird dieser Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Eröffnungszeitpunkt unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Börsenpreis-Methode bestimmt. Ein jeder solcher Anspruch ist ein „Differenzanspruch“). […]Die Eurex Clearing AG wird dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden den von der Eurex Clearing AG bestimmten Wert des Differenzanspruches zusammen mit hinreichend detaillierten Angaben über die Daten und Informationen, die der Bewertung zugrunde liegen, so bald als praktisch möglich und in jedem Fall spätestens am Ende des Geschäftstages nach seiner Berechnung mitteilen.

Appears in 1 contract

Samples: www.eurex.com

Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende von Unterabschnitt C Ziffer 6.3.1 erfasste Korrespondierende Grundlagenvereinbarung zwischen wird der Eurex Clearing AG und dem durch Unterzeichnung der ICM- Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der Vereinbarung für ICM-Clearing- Vereinbarung ECD begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Korrespondierenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (i) wenn innerhalb der ICM-Porting-AuswahlfristWiederbegründungsfrist Wiederbegründungsfrist keine Xxxx der Interim- Interim-Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist ICM-Porting-Auswahlfrist eine Xxxx der Interim-Teilnahme erfolgt, die Bedingungen der Interim-Teilnahme jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM- Porting-Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt sind, oder (iii) wenn innerhalb der ICM-Porting- Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums13:00 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind. Wenn entweder (i) die Bedingungen der Interim-Teilnahme oder bzw. (ii) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Eröffnungszeitpunkt 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind, wird dieser Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Eröffnungszeitpunkt unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Börsenpreis-Methode bestimmt. Ein jeder solcher Anspruch ist ein „Differenzanspruch“. […]Zur Berechnung des Differenzanspruchs wird der ICM-Kunde die ihm von der Eurex Clearing AG gemäß Unterabschnitt AC Ziffer 7.3.2 mitgeteilten Berechnungen berücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.eurex.com