Folgen einer Beendigung Musterklauseln

Folgen einer Beendigung. Nach Eintritt eines Beendigungstages in Bezug auf ein Clearing-Mitglied und eine ECM- Grundlagenvereinbarung gelten die folgenden Bestimmungen.
Folgen einer Beendigung. Die Folgen einer Beendigung und die anwendbare Bewertungsmethode für die Bestimmung des Differenzanspruchs (die „Differenzanspruch-Bewertungsmethode“), die entweder die „Liquidationspreis-Methode“ (wie in nachstehender Ziffer 7.3.2 beschrieben) oder die „Börsenpreis-Methode“ (wie in nachstehender Ziffer 7.3.3 7.3.1 Bei Eintritt eines Beendigungstages wird der Differenzanspruch für jede Grundlagenvereinbarung durch Saldierung der Einzeltransaktionsbeträge aller zum Beendigungszeitpunkt beendeten Transaktionen im Rahmen der betreffenden Grundlagenvereinbarung und des Gesamtwertes der Rücklieferungsansprüche im Rahmen der betreffenden Grundlagenvereinbarung bestimmt, jeweils wie nachfolgend definiert. Der endgültige Betrag des Differenzanspruchs nach einer solchen Saldierung wird (i) für den Fall, dass er aus Sicht der Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist, einen positiven Wert aufweist, dieser Partei durch die andere Partei geschuldet und (ii) für den Fall, dass er aus Sicht der Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist, einen negativen Wert aufweist, von dieser Partei der anderen Partei geschuldet. Der Betrag des Differenzanspruchs wird von der in Ziffer 7.3.3 angegebenen Partei am Bewertungstag entsprechend den Clearing-Bedingungen bestimmt. Nimmt die zur Bewertung berechtigte Partei die Bewertung des Differenzanspruchs am Bewertungstag nicht vor, so ist die andere Partei zur Vornahme der Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt. Der Differenzanspruch lautet auf die zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied zuletzt schriftlich vereinbarte Währung (die „Beendigungswährung“). 7.3.2 Ist die „Liquidationspreis-Methode“ die anwendbare Differenzanspruch- Bewertungsmethode, wird der Betrag des Differenzanspruchs gemäß dieser Ziffer 7.3.2 von der in Absatz (2) angegebenen Partei am Letzten Bewertungstag bestimmt. (1) Der „DMP Bewertungstag“ ist, in Bezug auf eine Transaktion, jeder Tag, an dem ein Liquidationspreis für diese Transaktion bestimmt wird. Der späteste DMP Bewertungstag in Bezug auf Transaktionen im Rahmen derselben Grundlagenvereinbarung ist der „Letzte Bewertungstag“. Dieser Letzte Bewertungstag tritt nach Abschluss des Default Management- Prozesses gemäß Ziffer 7.5 ein. (i) der Beendigungstag, wenn der Beendigungszeitpunkt vor 17:23 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (die „Day Break Time“) liegt, oder (ii) der unmittelbar auf den Beendigungstag folgende Geschäftstag, wenn der Beendigung...
Folgen einer Beendigung. Die Folgen einer Beendigung und die anwendbare Bewertungsmethode für die Bestimmung des Differenzanspruchs (die „Differenzanspruch-Bewertungsmethode“), die entweder die „Liquidationspreis-Methode“ oder die „Börsenpreis-Methode“ ist, sind in den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, den Individual-Clearingmodell- Bestimmungen, den Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen, den US- Clearingmodell-Bestimmungen bzw. den Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen geregelt. Ein Differenzanspruch gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen oder US-Clearingmodell-Bestimmungen (wie darin vorgesehen) wird folgendermaßen bestimmt: 7.3.1 […] Der Differenzanspruch lautet auf die zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing- Mitglied zuletzt schriftlich vereinbarte Clearingwährung (die „Beendigungswährung“). Die Clearingwährung ist dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied bzw. dem Registrierten Kunden, und im Falle eines OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglieds seinen OTC-IRS-FCM- Kunden durch das Clearing-Mitglied mitzuteilen. […]
Folgen einer Beendigung. Nach Eintritt eines BEENDIGUNGSTAGES in Bezug auf ein CLEARING-MITGLIED gelten die folgenden Bestimmungen.
Folgen einer Beendigung. Nach Eintritt eines Beendigungstages in Bezug auf das Clearing-Mitglied gelten die folgenden Bestimmungen. […] […]
Folgen einer Beendigung. Nach Eintritt eines Beendigungstages in Bezug auf das Clearing-Mitglied und eine ICM SK-Grundlagenvereinbarung gelten die folgenden Bestimmungen.
Folgen einer Beendigung. (1) Die in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 7.3 sowie in den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen, bzw. den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen und den Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen aufgeführten Bestimmungen über die Folgen einer Beendigung finden Anwendung. (2) Ungeachtet des Kapitels I Abschnitt 1 Ziffer 7.5 kann die Eurex Clearing AG auf Grundlage der Beratung und nach Konsultation des CDS DMC (Kapitel VIII Ziffer 2.1.2.3) in Bezug auf die beendeten CCP-Transaktionen mit dem Betroffenen Clearing-Mitglied (a) risikoreduzierende Deckungsgeschäfte („Hedging-Transaktionen“) durchführen. Die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Hedging-Transaktionen werden nachfolgend als „CDS DM Hedging- Transaktionskosten“ bezeichnet; und/oder […] < Inhaltsverzeichnis Anhänge > […] Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Folgen einer Beendigung. 10.1. Nach der Beendigung dieser VEREINBARUNG, ganz gleich, aus welchem Grund und unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe des KUNDEN, hat der KUNDE auf Verlangen von 3M Folgendes zu zahlen: (a) alle zum Zeitpunkt der Aufforderung fälligen, aber noch nicht gezahlten Beträge zusammen mit den gemäß Ziffer 4.4 aufgelaufenen Zinsen; und (b) alle Kosten und Auslagen, die 3M bei der Einziehung der im Rahmen dieser VEREINBARUNG fälligen Beträge entstehen (einschließlich der Kosten für Lagerung, Versicherung, Reparatur, Transport, Rechts- und Wiedervermarktungskosten). 10.2. Bei einem Rücktritt von dieser VEREINBARUNG gemäß Ziffer 12.1 oder einer anderweitigen Auflösung dieser VEREINBARUNG durch den KUNDEN, die von 3M akzeptiert wird, hat der KUNDE unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe von 3M auf Verlangen von 3M einen Betrag an 3M zu zahlen, der sämtlichen zusätzlichen Beträgen entspricht, die der KUNDE im Rahmen dieser VEREINBARUNG an 3M gezahlt hätte (wenn nicht die Auflösung erfolgt wäre). 10.3. Die gemäß Ziffer 13.2 zu zahlenden Beträge gelten als vereinbarte Entschädigung für den Verlust von 3M und sind zusätzlich zu den gemäß Ziffer 13.1(b) anfallenden Beträgen zu zahlen. Diese Beträge können ganz oder teilweise von jedem Konto eingezogen werden. 10.4. Das Recht auf Schadenersatz wegen einer Verletzung dieser VEREINBARUNG, das am oder vor dem Tag der Beendigung oder des Ablaufs der VEREINBARUNG bestand, bleibt von der Beendigung oder dem Ablauf dieser VEREINBARUNG unberührt.
Folgen einer Beendigung. Die Folgen einer BEENDIGUNG sind in den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bzw., den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bzw. den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN beschrieben. Ein DIFFERENZANSPRUCH gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN oder, INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN oder NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN wird folgendermaßen bestimmt:
Folgen einer Beendigung. Die Folgen einer Beendigung und die anwendbare Bewertungsmethode für die Bestimmung des Differenzanspruchs (die „Differenzanspruch-Bewertungsmethode“), die entweder die „Liquidationspreis-Methode“ oder die „Börsenpreis-Methode“ ist, sind in den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, den Individual-Clearingmodell- Bestimmungen, den ICM für Spezifizierte Kunden-Bestimmungen, den US- Clearingmodell-Bestimmungen bzw. den Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen geregelt. Ein Differenzanspruch gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, und den ICM für Spezifizierte Kunden- Bestimmungen oder US-Clearingmodell-Bestimmungen (wie darin vorgesehen) wird folgendermaßen bestimmt: 7.3.1 […] Der Differenzanspruch lautet auf die zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing- Mitglied zuletzt schriftlich vereinbarte Clearingwährung (die „Beendigungswährung“). Die Clearingwährung ist dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied bzw. Registrierten Kunden, und im Falle eines OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglieds seinen OTC-IRS-FCM- Kunden durch das Clearing-Mitglied mitzuteilen. 7.3.2 […] (1) […] (2) Die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigte Partei ist (i) in Bezug auf eine Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing- Mitglied und mit Hinblick auf eine Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem OTC-IRS-FCM-Kunden die Eurex Clearing AG und (ii) in Bezug auf eine Grundlagenvereinbarung zwischen dem Clearing-Mitglied und dem Nicht-Clearing-Mitglied bzw. Registrierten Kunden das Nicht-Clearing-Mitglied bzw. der Registrierte Kunde. (3) Für die Zwecke der Bestimmung des Differenzanspruchs gilt Folgendes: (a) […]