Dispositionsdepot Musterklauseln

Dispositionsdepot. (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsdepot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank entweder bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M. (im Folgenden Clearstream AG) oder einer inländischen Depotbank befinden.
Dispositionsdepot. (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpa- piere aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsde- pot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (im Folgenden Clear- stream AG) befinden.