Common use of Doping Clause in Contracts

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU in der jeweils gültigen Fassung an. Der/Die Athletenbetreuer/in verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wird. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Anti Doping Agreement, Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, Code einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Doping-Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU des DKB in der jeweils gültigen Fassung an. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation Leistungs- manipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in erklärtAthletenbetreuer erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat sofern er keine medizi- nische Ausnahmegenehmigung (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xxTUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Code nachweisen kann1). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen Inverkehr- bringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen Doping-Regelwerke dar. 2.4 Der1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören, gilt folgendes: Für den Einsatz von ver- botenen Substanzen muss in jedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, aus dem das Me- dikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der NADA beantragt werden. 2.3 Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer bestätigt, dass erer vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die in 2.1 genannten Regelwerke und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen informiert wurde und dass er über den Zugang zu die- sen Regelwerken in Kenntnis gesetzt wurde. Der Athlet/sie von der DEU Athletenbetreuer bestätigt auch, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen stehen, und dass seine/ihre seine Unterwerfung unter diese nicht von seiner Kenntnis abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnisist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der zur Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, die der DKB auf welche die DEU über ihre seiner Homepage hinweisen veröffentlichen wird. 2.5 Der2.4 Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in erklärtAthletenbetreuer bestätigt, dass er/sie darüber informiert wurdeer vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband aus- drücklich darauf hingewiesen worden ist, dass alle Streitigkeiten, die DEU sich im Zusammenhang mit den unter Pkt. 2.1 genannten Regularien ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichts- barkeit e.V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO) und den Verfahrens- vorschiften der Anti-Doping-Bestimmungen (insbesondere Art. 12 und Art. 13 der Anti-Doping-Ordnung des DKB) entschieden werden. Dies gilt auch für sich als verbindlich Streitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen wegen Verstö- ßen gegen anwendbare Anti-Doping-Bestimmungen übertragen. 2.5 Der DKB hat die Durchführung des Ergebnismanagements und das Recht zur Einleitung des Disziplinar- verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten an die Nationale Doping Agentur (NADA) übertragen. Der Athlet/Athletenbetreuer erkennt an, dass die NADA unmittelbar Schiedsklage gegen den Ath- let/Athletenbetreuer einreichen kann und unterwirft sich diesen EntscheidungenPartei in entsprechenden Schiedsverfahren wird. 2.6 Gegen Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichts kann Rechtsmittel beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne nach Maßgabe des § 61 DIS-SportSchO, des Art. Hinsichtlich 13 Anti- Doping- Ordnung des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffenDKB und der Artikel R47ff des Code of Sports related Arbitration (CAS-Code) eingelegt werden. Die Parteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass auch die NADA, die Welt-Anti- Doping- Agentur (WADA), World Bowling (WB) und die weiteren in Art. 13.2.3 Anti-Doping-Ordnung des DKB genannten Sportorganisationen unmittelbar Rechtsmittel einlegen können und dadurch selbst Partei im Rechtsmittelverfahren beim CAS werden. 2.7 Die Vereinbarung gilt mit deren Unterzeichnung und es besteht Übereinstimmung, dass der Inhalt dieser Vereinbarung mit Unterzeichnung in Kraft tritt. Sie endet durch Unterzeichnung einer Folgever- einbarung oder wenn die Spielberechtigung des Athleten/Athletenbetreuers für den DKB und seine Dis- ziplinverbände erlischt. Bei Nichtmitgliedern erlischt die Vereinbarung mit Ende des Sportjahres, sie muss für das folgende Sportjahr erneut unterzeichnet werden.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in Der Bundeskadersportler erkennt den jeweils gültigen im Einklang mit der DTU die Artikel des WADA- und NADA-Code, NADA- Codes (siehe: xxx.xxxx.xx) einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung Doping-Reglements der DEU (ADO) WT, ETU und der DTU in den jeweils gültigen Fassungen an. Der Bundeskadersportler und die Anti-Doping Rules der ISU in der jeweils gültigen Fassung an. Der/Die Athletenbetreuer/in verpflichtet DTU verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärtDer Bundeskadersportler erkennt insbesondere die uneingeschränkte Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und oder verbotenen Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat solange er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Bundeskadersportlers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigtDer Bundeskadersportler bestätigt darüber hinaus, dass er/sie • ihn die DTU bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in Abschnitt C 1. genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen einzusehen sind; • er von der DEU DTU auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln und jeweils gültigen Regelungen uneingeschränkt für den Bundeskadersportler gelten, dass die Einhaltung dieser Regelungen nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter die Verpflichtung, diese einzuhalten, nicht abhängig ist von seiner/ihrer seiner tatsächlichen inhaltlichen Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen Alle Regelwerke, Satzungen und Ordnungen können auf der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wirdDTU-Webseite eingesehen oder von der DTU- Geschäftsstelle angefordert werden. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Athlete and Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, Code einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Doping-Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU des DKB in der jeweils gültigen Fassung an. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation Leistungsma- nipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in erklärtAthletenbetreuer erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xxTUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Code nachweisen Athleten-Vereinbarung Anti-Doping des DKB (07-2019) Seite 1 von 2 kann1). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen gül- tigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen Doping-Regelwerke dar. 2.4 Der1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören, gilt folgendes: Für den Einsatz von verbo- tenen Substanzen muss in jedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, aus dem das Medika- ment, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der NADA beantragt werden. 2.3 Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer bestätigt, dass erer vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die in 2.1 genannten Regelwerke und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen informiert wurde und dass er über den Zugang zu diesen Regelwerken in Kenntnis gesetzt wurde. Der Athlet/sie von der DEU Athletenbetreuer bestätigt auch, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen stehen, und dass seine/ihre seine Unterwerfung unter diese nicht von seiner Kenntnis abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnisist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der zur Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, die der DKB auf welche die DEU über ihre seiner Homepage hinweisen veröffentlichen wird. 2.5 Der2.4 Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in erklärtAthletenbetreuer bestätigt, dass er/sie darüber informiert wurdeer vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband aus- drücklich darauf hingewiesen worden ist, dass alle Streitigkeiten, die DEU sich im Zusammenhang mit den unter Pkt. 2.1 genannten Regularien ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO) und den Verfahrensvorschiften der Anti-Doping-Bestimmungen (insbesondere Art. 12 und Art. 13 der Anti-Doping-Ordnung des DKB) ent- schieden werden. Dies gilt auch für sich als verbindlich Streitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen wegen Verstößen gegen anwendbare Anti-Doping-Bestimmungen übertragen. 2.5 Der DKB hat die Durchführung des Ergebnismanagements und das Recht zur Einleitung des Disziplinar- verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten an die Nationale Doping Agentur (NADA) übertragen. Der Ath- let/Athletenbetreuer erkennt an, dass die NADA unmittelbar Schiedsklage gegen den Athlet/Athletenbe- treuer einreichen kann und unterwirft sich diesen EntscheidungenPartei in entsprechenden Schiedsverfahren wird. 2.6 Gegen Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichts kann Rechtsmittel beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne nach Maßgabe des § 61 DIS-SportSchO, des Art. Hinsichtlich 13 Anti- Doping-Ordnung des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffenDKB und der Artikel R47ff des Code of Sports related Arbitration (CAS-Code) eingelegt werden. Die Parteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass auch die NADA, die Welt-Anti- Doping-Agentur (WADA), World Bowling (WB) und die weiteren in Art. 13.2.3 Anti-Doping-Ordnung des DKB genannten Sport- organisationen unmittelbar Rechtsmittel einlegen können und dadurch selbst Partei im Rechtsmittelver- fahren beim CAS werden. 2.7 Die Vereinbarung gilt mit deren Unterzeichnung und es besteht Übereinstimmung, dass der Inhalt dieser Vereinbarung ab dem 07.09.2019 in Kraft tritt. Sie endet durch Unterzeichnung einer Folgevereinbarung oder wenn die Spielberechtigung des Athleten/Athletenbetreuers für den DKB und seine Disziplinverbände erlischt. Bei Nichtmitgliedern erlischt die Vereinbarung mit Ende des Sportjahres, sie muss für das fol- gende Sportjahr erneut unterzeichnet werden.

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Samples: DKB Anti Doping Vereinbarung

Doping. 2.1 Der2.1. Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in erkennt Athletenbetreuer anerkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU Doping- Reglements des DKB in der jeweils gültigen Fassung anFassung. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer Athleten-Vereinbarung Anti-Doping des DKB Seite 1 von 2 verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. 2.2. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in bestätigtAthletenbetreuer anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/niemals und nirgends verbotene Substanzen in erklärtseinen Körper gelangen, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xxTUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Code nachweisen kann1). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen Doping-Regelwerke dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören gilt folgendes: Für den Einsatz von verbotenen Substanzen muss in bestätigtjedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, dass er/sie von aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wirdNADA beantragt werden. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: DKB Anti Doping Vereinbarung

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem [LV] die Artikel des WADA- und NADA-CodeNADA- Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU Doping-Reglements von [Name des internationalen und nationalen Spitzenfachverbandes (ADOAbkürzung) und die Anti-Doping Rules der ISU einfügen], in der jeweils gültigen Fassung anFassung. Der/Die Athletenbetreuer/Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des [LV] in verpflichtet der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der [XX] xxxxxxxxxxxx sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB und dem Landessportverband, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärtDer Athlet - anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmi- gung (TUE) nach den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in - bestätigt, dass er/sie von ihn der DEU [LV] bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. er vom [LV] auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre der [LV] auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuerdie Athlet/in erkennt den jeweils gültigen WADA- anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und NADA-Code, der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADC, der International Standards sowie die Satzung des NADC und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU Standards in der jeweils gültigen Fassung anFassung. Der/Die Athletenbetreuerdie Athlet/in verpflichtet und der DPV verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuerdie Athlet/in erklärtin a) anerkennt insbesondere ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen. - er/sie mit nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen. b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den umfassend informiert hat über die in 2.1 2.2 genannten Rechtsgrundlagen Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über sowie auch darüber, wie und wo die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU DPV ausdrücklich darauf hingewiesen worden isthat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntniseiner positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sieKenntnisnahme. Dies gilt gerade auch besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage der DPV auf seiner Webseite (xxx.xxxxxxxx-xxx.xx) den Athleten hinweisen wird.; 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärtc) bestätigt, dass er/sie darüber informiert wurdeder DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die DEU für das Ergebnismanagement und Sanktionsverfahren in erster Instanz das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffenzuständig ist.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen WADA- die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und NADA-Code, der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung Doping-Reglements der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU FIPJP in der jeweils gültigen Fassung anFassung. Der/Die Athletenbetreuerdie Betroffene anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des DPV in der jeweils gültigen Fassung. Der/in die Betroffene und der DPV verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuerdie Betroffene a) anerkennt insbesondere seine/in erklärtihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen - er/sie mit nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen. b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den umfassend informiert hat über die in 2.1 2.2 genannten Rechtsgrundlagen Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über sowie auch darüber, wie und wo die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU DPV ausdrücklich darauf hingewiesen worden isthat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntniseiner positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sieKenntnisnahme. Dies gilt gerade auch besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage der DPV auf seiner Webseite (xxx.xxxxxxxx-xxx.xx) den Athleten hinweisen wird.; 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärtc) bestätigt, dass er/sie darüber informiert wurdeder DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die DEU für das Ergebnismanagement und Sanktionsverfahren in erster Instanz das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffenzuständig ist.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen WADA- die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und NADA-Code, der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung Doping-Reglements der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU FIPJP in der jeweils gültigen Fassung anFassung. Der/Die Athletenbetreuerdie Betroffene anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des DPV in der jeweils gültigen Fassung. Der/in die Betroffene und der DPV verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuerdie Betroffene a) anerkennt insbesondere seine/in erklärtihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen - er/sie mit nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen. b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den umfassend informiert hat über die in 2.1 2.2 genannten Rechtsgrundlagen Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über sowie auch darüber, wie und wo die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU DPV ausdrücklich darauf hingewiesen worden isthat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntniseiner positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sieKenntnisnahme. Dies gilt gerade auch besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage der DPV auf seiner Webseite (xxx.xxxxxxxx-xxx.xx) den Athleten*innen hinweisen wird.; 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärtc) bestätigt, dass er/sie darüber informiert wurdeder DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die DEU für das Ergebnismanagement und Sanktionsverfahren in erster Instanz das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffenzuständig ist.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen (1) Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem BV NRW die Artikel des WADA- und NADA-CodeCodes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) Doping-Reglements von DBU und die Anti-Doping Rules der ISU WCBS, in der jeweils gültigen Fassung anFassung. Der/Die Athletenbetreuer/Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des BV NRW in verpflichtet der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der BV NRW verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB und dem LandesSportBund NRW, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. (2) Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbote- ne Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. Der/Die Athletenbetreuer/in NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen "Liste der verbotenen Substanzen und Methoden" der WADA. b) bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie mit - ihn der BV NRW bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den über die in 2.1 Tz 2 Abs. (1) genannten Rechtsgrundlagen Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung informiert hat, einschließlich der "Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über " sowie auch darüber, wie und wo die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen Bestimmungen und Methoden“ der WADA anListen zu beziehen sind (xxx.xxxx-xxxx.xx). Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU - er vom BV NRW auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre der BV NRW den Athle- ten auf seiner Homepage (xxx.xxxxxxx-xxx.xx) hinweisen wird. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärtc) bestätigt, dass er/sie darüber informiert wurdeer vom BV NRW ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsver- fahren und die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an Entscheidung über Rechtsbehelfe auf die NADA DBU übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffenworden ist.

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Samples: Anti Doping Regulations

Doping. 2.1 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU in der jeweils gültigen Fassung an. Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in verpflichtet sich zur Teilnahme an den angeordneten Dopingkontrollen im In- und Ausland. Er/Sie verpflichtet sich, immer einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis/ Reisepass) mitzuführen. Der/Die gesetzliche/n Vertreter bestätigt/en mit seiner/ihrer Unterschrift seine/ihre Zustimmung zur Durchführung von Doping- kontrollen des/der minderjährigen Athleten/in. 2.3 Der/Die Athlet/in erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. Für Athleten, die keinem Testpool angehören, gilt, dass für den Einsatz von verbotenen Substanzen ein aktuelles Attest vorliegen muss, aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Das Attest darf nicht älter als 12 Monate sein und muss den Therapiebeginn und das Therapieende beinhalten. 2.4 Der/Die Athlet/in erklärt, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-, ISU- und NADA- NADA-Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in bestätigt, dass er/sie von der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wird. 2.5 2.6 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in erklärtbestätigt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen WADA- die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und NADA-Code, der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADC, der International Standards sowie die Satzung des NADC und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU Standards in der jeweils gültigen Fassung anFassung. Der/Die Athletenbetreuer/in verpflichtet die Betroffene und der DPV verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuerdie Betroffene a) anerkennt insbesondere seine/in erklärtihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen - er/sie mit nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen. b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den umfassend informiert hat über die in 2.1 2.2 genannten Rechtsgrundlagen Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über sowie auch darüber, wie und wo die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU DPV ausdrücklich darauf hingewiesen worden isthat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntniseiner positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sieKenntnisnahme. Dies gilt gerade auch besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage der DPV auf seiner Webseite (xxx.xxxxxxxx-xxx.xx) den Athleten hinweisen wird.; 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärtc) bestätigt, dass er/sie darüber informiert wurdeder DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die DEU für das Ergebnismanagement und Sanktionsverfahren in erster Instanz das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffenzuständig ist.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen (1) Der Athlet anerkennt im Einklang mit der DBU die Artikel des WADA- und NADA-CodeCodes, einschließlich ein- schließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung Doping-Regle- ments der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU WCBS, in der jeweils gültigen Fassung anFassung. Der/Die Athletenbetreuer/Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung der DBU in verpflichtet der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und die DBU ver- pflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. (2) Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nir- gends - verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen - bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. Der/Die Athletenbetreuer/in NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen "Liste der verbotenen Substanzen und Methoden" der WADA. b) bestätigt, dass ihm/ihr - ihn die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie mit DBU bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den informiert hat über die in 2.1 Tz. 1. und Tz. 2 Absatz (1) genannten Rechtsgrundlagen Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungs- unterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der "Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über " sowie auch darüber, wie und wo die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen Bestim- mungen und Methoden“ der WADA anListen zu beziehen sind. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie - er von der DEU DBU auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre die DBU auf ihrer Homepage den Athleten hinweisen wird. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Athleten Vereinbarung

Doping. 2.1 Der2.1. Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in erkennt Athletenbetreuer anerkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU Doping- Reglements des DKB in der jeweils gültigen Fassung anFassung. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. 2.2. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in bestätigtAthletenbetreuer anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/niemals und nirgends verbotene Substanzen in erklärtseinen Körper gelangen, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xxTUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Code nachweisen kann1). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen Doping-Regelwerke dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören gilt folgendes: Für den Einsatz von verbotenen Substanzen muss in bestätigtjedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, dass er/sie von aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wirdNADA beantragt werden. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU in der jeweils gültigen Fassung an. Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in verpflichtet sich zur Teilnahme an den angeordneten Dopingkontrollen im In- und Ausland. Er/Sie verpflichtet sich, immer einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis/ Reisepass) mitzuführen. Der/Die gesetzliche/n Vertreter bestätigt/en mit seiner/ihrer Unterschrift seine/ihre Zustimmung zur Durchführung von Dopingkontrollen des/der minderjährigen Athleten/in. 2.3 Der/Die Athlet/in erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. Für Athleten, die keinem Testpool angehören, gilt, dass für den Einsatz von verbotenen Substanzen ein aktuelles Attest vorliegen muss, aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll- Formular beigefügt. Das Attest darf nicht älter als 12 Monate sein und muss den Therapiebeginn und das Therapieende beinhalten. 2.4 Der/Die Athlet/in erklärt, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-, ISU- und NADA- NADA-Homepage Kenntnis erlangt hat (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xxwww.eislauf- xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xx). 2.3 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in bestätigt, dass er/sie von der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wird. 2.5 2.6 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in erklärtbestätigt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der2.1. Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in erkennt Athletenbetreuer anerkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, Code einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Doping-Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU des DKB in der jeweils gültigen Fassung anFassung. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. 2.2. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in bestätigtAthletenbetreuer anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/niemals und nirgends verbotene Substanzen in erklärtseinen Körper gelangen, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx, xxx.xxx.xxx, xxx.xxxx.xxTUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Code nachweisen kann1). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen Doping-Regelwerke dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören gilt folgendes: Für den Einsatz von verbotenen Substanzen muss in bestätigtjedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, dass er/sie von aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wirdNADA beantragt werden. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

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Samples: Anti Doping Agreement