Durchführung des Abkommens Musterklauseln

Durchführung des Abkommens. 1. Die Parteien treffen nach ihren jeweiligen eigenen Vorschriften alle Massnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
Durchführung des Abkommens. (1) Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen und besonderen Massnahmen, die für die Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erfor- derlich sind.
Durchführung des Abkommens. Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausge- wogene Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, den Güterverkehr an den Grenzen zu erleichtern und etwaige bei Anwendung dieses Abkommens entstehende Schwierig- keiten zur beiderseitigen Zufriedenheit zu lösen.
Durchführung des Abkommens. (1) Die Verwaltung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europä- ischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbe- hörden der Mitgliedstaaten und der Zollbehörde Kanadas übertragen.
Durchführung des Abkommens. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und die Generalzolldirektion der Israelischen Steuerbehörde des Ministeriums für Finanzen des Staates Israel - in Angelegenheiten dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren und erforderlichenfalls oder auf Ersuchen einer der Zollbehörden zur Behandlung dieser Angelegenheiten zusammen kommen; - zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen; und - Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich lösen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann die Angelegenheit auf diplomatischem Weg behandelt werden.
Durchführung des Abkommens. Artikel 25
Durchführung des Abkommens. (1) Die den Vertragsparteien aus diesem Abkommen erwachsenden Aufgaben werden vom EPA und vom Institut wahrgenommen. Das EPA kann einzelne Aufgaben nach Artikel 2 den Patentämtern der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens übertragen, sofern diese zu deren Ubernahme bereit sind.
Durchführung des Abkommens. (1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.

Related to Durchführung des Abkommens

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.