Erfüllung der Verpflichtungen Musterklauseln

Erfüllung der Verpflichtungen. (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Außer in besonders dringenden Fällen übermittelt sie dem Gemeinsamen Rat zuvor innerhalb von 30 Tagen sämtliche für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Xxxx der Maßnahmen ist solchen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten Ausschuss erörtert. (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Absatz 2 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die in Absatz 2 genannten „geeigneten Maßnahmen“ Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, b) in der Verletzung einer der in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 7 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens. (4) Wendet eine Vertragspartei Maßnahmen in einem besonders dringenden Fall an, kann die andere Vertragspartei darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden.
Erfüllung der Verpflichtungen. (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. (3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legt jede Vertragspartei nach Artikel 477 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.
Erfüllung der Verpflichtungen. (1) Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen zum Ausdruck kommen, ergreifen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. (2) Sollten sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens Fragen oder Differenzen ergeben, so verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen, durch Konsultation und Kooperation diese Fragen zügig und gütlich zu regeln. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien werden Fragen oder Differenzen an den GKA zur weiteren Erörterung und Prüfung verwiesen. Die Vertragsparteien können auch gemeinsam beschließen, spezielle Unterausschüsse, die dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss Bericht erstatten, mit diesen Angelegenheiten zu befassen. Die Vertrags­ parteien stellen sicher, dass der GKA oder der beauftragte Unterausschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraums zusammentritt, um durch frühzeitige Kommunikation, eine gründliche Prüfung des Sachverhalts, gegebenenfalls einschließlich Expertengutachten und wissenschaftlicher Erkenntnisse, sowie durch einen wirksamen Dialog etwaige Differenzen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens auszuräumen. (3) In Bekräftigung ihres nachdrücklichen gemeinsamen Engagements für Menschenrechte und Nichtverbreitung sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 als besonders dringender Fall betrachtet werden kann. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass es sich bei einem „besonders ernsten und schweren Verstoß“ gegen Artikel 2 Absatz 1 um eine von der Schwere und Art her außergewöhnliche Situation — wie etwa einen Staatsstreich oder schwere Verbrechen, die den Frieden, die Sicherheit und das Wohlergehen der internationalen Gemeinschaft bedrohen — handeln muss. (4) Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von der Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall als gleichwertig angesehen werden kann, so bemühen sich die Vertragsparteien, auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über die Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen. (5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein besonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertrags­ parteien eintritt, kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ministerausschuss mit der Angelegenheit befas...
Erfüllung der Verpflichtungen. (1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen. (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. (3) Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (4) Bei der Xxxx der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten Ausschuss erörtert. (5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens besteht i) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens oder ii) in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkommens, die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 festgelegt sind.
Erfüllung der Verpflichtungen. (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtun­ gen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkom­ men nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Xxxx dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss. (3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Xxxxxx­ men treffen im Falle a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens; b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.