Durchführung der Veranstaltungen Musterklauseln

Durchführung der Veranstaltungen. Die Veranstaltungen werden entsprechend den Angaben in den Veranstaltungsangeboten durchgeführt. Die ifa systems AG behält sich jedoch Änderungen vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern. Ein Anspruch auf einen bestimmten Veranstaltungsleiter besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz eines durch den Teilnehmer versäumten Veranstaltungstages. Die ifa systems AG behält sich vor, die Durchführung der Veranstaltung vom Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl abhängig zu machen. Sollte die festgelegte Teilnehmerzahl nicht erreicht werden, so werden die Teilnehmer unverzüglich, spätestens 14 Kalendertage vor dem vorgesehenen Veranstaltungsbeginn, informiert. Die ifa systems AG behält sich vor, eine Veranstaltung auch kurzfristig zu verschieben oder aus wichtigem Grund abzusagen, zum Beispiel bei Erkrankung eines Veranstaltungsleiters oder Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl. Die Benachrichtigung der Teilnehmer erfolgt an die auf der Anmeldung angegebene Adresse. Bei der Absage durch die ifa systems AG werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren zurückerstattet. Ein Anspruch des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Kosten, die durch Arbeitsausfall entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens seitens der ifa systems AG.
Durchführung der Veranstaltungen. Die Veranstaltungen werden entsprechend den Angaben in den Veranstaltungsangeboten durchgeführt. Die medatixx behält sich jedoch Änderungen vor, sofern diese das Verans- taltungsziel nicht grundlegend verändern. Ein Anspruch auf einen bestimmten Veranstaltungsleiter be- steht nicht. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz eines durch den Teilnehmer versäumten Veranstaltungstages. medatixx behält sich vor, die Durchführung der Veranstaltung vom Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl abhängig zu ma- chen. Sollte die festgelegte Teilnehmerzahl nicht erreicht wer- den, so werden die Teilnehmer unverzüglich, spätestens 14 Kalendertage vor dem vorgesehenen Veranstaltungsbeginn, informiert. Die medatixx behält sich vor, eine Veranstaltung auch kurzfris- tig zu verschieben oder aus wichtigem Grund abzusagen, zum Beispiel bei Erkrankung eines Veranstaltungsleiters oder Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl. Die Benachrichtigung der Teilnehmer erfolgt an die auf der Anmeldung angegebene Adresse. Bei der Absage werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren zurückerstattet. Ein Anspruch des Kunden insbesondere auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Kosten, die durch Arbeitsausfall entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens seitens medatixx.
Durchführung der Veranstaltungen. Die Veranstaltung kann ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Bereits gezahlte Gebühren werden dann erstattet, weitergehende Ansprüche der Vertragspartner bestehen nicht. Ein Wechsel von Dozenten oder des Veranstaltungsortes berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung. Liegt als Verhinderung der Durchführung einer Veranstaltung eine Störung am Veranstaltungsort sowie Fall von „Höhere Gewalt“ (u.a. Fälle wie Krieg, Revolutionen, Streik, Naturkatastrophen oder Pandemien, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen) vor, können wir die Veranstaltung einmalig auf einen angemessenen neuen Zeitpunkt verschieben oder die Veranstaltung als Online-Veranstaltung abhalten. Wird die Veranstaltung rein online durchgeführt wird die Teilnahmegebühr der Vor-Ort-Tickets dafür automatisch auf die Teilnahmegebühr einer Online-Teilnahme angepasst. Ein Ersatztermin innerhalb der nächsten 12 Wochen für nicht-saisonabhängige Veranstaltungen gilt dabei als angemessen. Sollte eine Veranstaltung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht durchgeführt werden können oder dauert die „Höhere Gewalt“ länger als drei Monate, sagen wir die Veranstaltung ab und Sie erhalten die Veranstaltungsgebühr, sofern gezahlt, zurück. Erstattungsansprüche eines/einer Teilnehmenden wegen bloß temporärer Störungen einer Veranstaltung (insbesondere bei digitalen Veranstaltungen) sind ausgeschlossen.
Durchführung der Veranstaltungen. Der Inhalt der vom Auftragnehmer durchzuführenden Veranstaltungen richtet sich nach den individualvertraglichen Vereinbarungen oder, falls derartige Vereinbarungen nicht bestehen, nach dem jeweiligen gedruckten Programminhalt im Angebot. Die jeweilige Veranstaltung wird nach den bestehenden aktuellen Erkenntnissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen der Veranstaltungsinhalte vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern. Es besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Durchführung einer Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten oder an einem anderen als im Angebot fixierten Ort. Die Durchführung einer Inhouse-Veranstaltung an einem anderen vom Auftraggeber vorgegebenen Ort bedarf der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist zudem die kostenlose Zurverfügungstellung eines geeigneten Raumes durch den Auftraggeber mit vorher abzustimmender Moderationstechnik. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Diebstahl oder den Verlust der von Teilnehmern zur Veranstaltung mitgebrachten Gegenstände.

Related to Durchführung der Veranstaltungen

  • Veranstaltungen ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.