Durchführungsvertrag (planergänzende Vereinbarungen) Musterklauseln

Durchführungsvertrag (planergänzende Vereinbarungen). Zur Sicherung der Planung wurde auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans XV-19 1 VE zwischen dem Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick) und der Vorhabenträgerin (Zellmann Grundstücks- und Vermö- gensverwaltungs GmbH & Co. KG) am 17. Februar 2017 ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Vorhabens binnen bestimmter Frist sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ver- pflichtet. Folgende wesentliche Inhalte wurden vereinbart: - Art und Umfang des Vorhabens: Errichtung eines Verkaufspavillons für Kraftwa- gen und Zubehör (Autohandel) mit angegliederter Werkstatt an der Rudower Straße sowie eines Reifenhotels mit Werkstatt und Aufstellflächen an der Semmelweisstra- ße. Der ruhende Verkehr wird vollständig auf den Grundstücksflächen unterge- bracht. Orientiert an den städtebaulichen Zielstellungen des Bebauungsplans XV-19 werden innen liegende Grundstücksflächen weitgehend von der Bebauung freige- halten und gärtnerisch angelegt. Die Projektplanung und die dargestellten Betriebs- beschreibungen und -abläufe sowie schallerzeugenden Tätigkeiten sind ebenfalls Bestandteile des Durchführungsvertrages. - Realisierung und Bauverpflichtung: Im Durchführungsvertrag übernimmt die Vor- habenträgerin die Bauverpflichtung, das gesamte Vorhaben innerhalb festgelegter Zeiträume durchzuführen. - Grünordnung und Umweltschutz: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur dau- erhaften Umsetzung der festgesetzten Grünmaßnahmen. Weiterhin ist die Versicke- rung des auf den privaten Flächen anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet auf der Grundlage des als Bestandteil der Projektplanung vorgelegten Entwässe- rungskonzepts sicherzustellen. - Schallschutz: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich mit dem Bauantrag zum Vor- haben den erforderlichen Nachweis gemäß TA Lärm für das Vorhaben für die dann zu konkretisierenden Schallquellen zu erbringen und die schalltechnische Verträg- lichkeit des Vorhabens gemäß TA-Lärm nachzuweisen. - Baulast: Die Fläche A ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Un- ternehmensträger zu belasten und im Baulastenverzeichnis des Bezirks einzutra- gen. - Grundstücksneuordnung: Flächenanteile einzelner Grundstücke der Vorhaben- trägerin (innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs XV-19-1 VE) sind dem öf- fentlichen Verkehr gewidmet. Für alle festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflä- chen sind eigene Flurstücke neu zu bilden und an den Str...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.