Common use of Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages Clause in Contracts

Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § 1173a Art. 106). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen obliegt der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen in Liechten- stein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung und den Vollzug des GAV an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.

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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § §1173a Art. 106106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss ABGB § §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen Ge- samtarbeitsverträgen in Liechten- stein Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung Überwa- chung und den Vollzug des GAV der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.

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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § §1173a Art. 106106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB § §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen in Liechten- stein Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung und den Vollzug des GAV der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.

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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § §1173a Art. 106106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen Bestim- mungen gemäss ABGB § §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeitsvertrag- lichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen in Liechten- stein Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung und den Vollzug des GAV der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.

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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § §1173a Art. 106106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern Arbeitneh- mern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB § §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen Ge- samtarbeitsverträgen in Liechten- stein Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung Überwa- chung und den Vollzug des GAV der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.

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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § 1173a Art. 106106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern Arbeitneh- mern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeitsver- traglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten einge- setzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen Gesamtarbeits- verträgen in Liechten- stein Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung und den Vollzug des GAV der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Zentralen Paritäti- schen Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.

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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § §1173a Art. 106106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss ABGB § §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen Ge- samtarbeitsverträgen in Liechten- stein Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung Überwa- chung und den Vollzug des GAV der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § §6 der StatutenSta- tuten.

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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § §1173a Art. 106106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Ar- beitnehmern Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss ABGB § §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen Ge- samtarbeitsverträgen in Liechten- stein Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung Überwa- chung und den Vollzug des GAV der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der StatutenSta- tuten.

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