Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss §1173a Art. 106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Ge- samtarbeitsverträgen in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwa- chung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.
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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien Gesamtarbeitsvertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss §ABGB § 1173a Art. 106 ABGB106). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern (Verleiher) und Arbeit- nehmern Ar- beitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss §ABGB § 1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeits- vertraglichen gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Ge- samtarbeitsverträgen Gesamtarbeitsverträgen in Liechtenstein Liechten- stein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwa- chung Überwachung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.
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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss §§ 1173a Art. 106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit- nehmern Arbeitneh- mern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss §§ 1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeits- vertraglichen gesamtarbeitsver- traglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten einge- setzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Ge- samtarbeitsverträgen Gesamtarbeits- verträgen in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwa- chung Überwachung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Zentralen Paritäti- schen Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.
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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss §1173a Art. 106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Ge- samtarbeitsverträgen in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwa- chung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § §6 der StatutenSta- tuten.
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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss §1173a Art. 106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit- nehmern Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen gemäss §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeits- vertraglichen gesamtarbeitsvertrag- lichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Ge- samtarbeitsverträgen Gesamtarbeitsverträgen in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwa- chung Überwachung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.
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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss §1173a Art. 106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Ge- samtarbeitsverträgen in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwa- chung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der StatutenSta- tuten.
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