Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § 1173a Art. 106). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitneh- mern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 zu. Die gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK). Die ZPK kann den Vollzug im Sinne einer Voll- macht an die entsprechende Paritätische Kommission (PK) delegieren. Die ZPK und PKs sind Institutionen im Sinne einer Stiftung.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § 1173a Art. 106). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitneh- mern Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB § Paragraph 1173a Art. 107 zu. Die gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen obliegt Bestimmungen ob- liegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Zentralen Paritätischen Kommission Kom- mission (ZPK). Die ZPK kann den Vollzug im Sinne einer Voll- macht Vollmacht an die entsprechende Paritätische Kommission (PK) delegieren. Die ZPK und PKs sind Institutionen im Sinne einer Stiftung.
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Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ABGB § 1173a Art. 106). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitneh- mern Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 zu. Die gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen Be- stimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK). Die ZPK kann den Vollzug im Sinne einer Voll- macht Vollmacht an die entsprechende Paritätische Kommission (PK) delegieren. Die ZPK und PKs sind Institutionen im Sinne einer Stiftung.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen Be- stimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss ge- mäss ABGB § 1173a Art. 106). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitneh- mern Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 zu. Die gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen Be- stimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK). Die ZPK kann den Vollzug im Sinne einer Voll- macht Vollmacht an die entsprechende Paritätische Kommission (PK) delegieren. Die ZPK und PKs sind Institutionen im Sinne einer Stiftung.
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