Edelmetalle Musterklauseln

Edelmetalle. 8.1 Die Bank erklärt sich bereit, im Namen und für Rechnung des Kunden Edelmetalle (einschliesslich Gold, Silber, Platin und Palladium) selbst oder über einen zu diesem Zweck von der Bank benannten dritten Verwahrer in zugewiesener oder nicht zugewiesener Form zu verwahren. Edelmetalle werden in zugewiesener Form verwahrt, wenn sie in physischer Form von der Bank selbst oder über einen dritten Verwahrer verwahrt werden. Als Verwahrung in nicht zugewiesener Form wird bezeichnet, wenn die Edelmetalle einem nicht dem Kunden zugewiesenen Metallkonto gutgeschrieben sind und einem Edelmetallwert entsprechen, zu dessen Überweisung an den Kunden die Bank vertraglich verpflichtet ist, vorbehaltlich der Bedingungen, die sich aus einer zwischen der Bank und dem Kunden abgeschlossenen Sondervereinbarung ergeben. Die Bank ist nicht verpflichtet, das Edelmetall für den Kunden gegen Risiken zu versichern (einschliesslich der Risiken des Verlusts, der Beschädigung, der Zerstörung oder der mangelhaften Lieferung). 8.2 Der Kunde kann Edelmetalle bei der Bank deponieren, vorbehaltlich der Bereitstellung von Unterlagen, die von der Bank verlangt werden können, indem er der Bank oder einer mit der Bank verbundenen Gesellschaft eine Transferanzeige vorlegt, das heisst indem sichergestellt wird, dass einem Konto der Bank oder einer solchen verbundenen Gesellschaft bei einem Dritten (jeweils gemäss den Angaben der Bank gegenüber dem Kunden) ein Edelmetallbetrag gutgeschrieben wird, der dem Betrag entspricht, der dem Edelmetallkonto des Kunden bei der Bank gutgeschrieben werden soll. Für zugewiesene Edelmetalldepots muss der Kunde darüber hinaus das Edelmetall angeben und es durch die Seriennummer des Barrens oder in anderer Weise identifizieren. Der Kunde kann auf eigene Kosten und Gefahr das Edelmetall der Bank oder einer mit der Bank verbundenen ALLGEMEINER TEIL
Edelmetalle. Referenzkurs ist der am maßgeblichen Referenzmarkt notierte Preis in der für den jeweiligen Referenzmarkt maßgeblichen Währung. Einzelheiten sind den „Instrumentendetails“ zu entnehmen; ist dort ein bestimmter Kurs bezeichnet, so ist dieser maßgeblich.
Edelmetalle. Für das Teilgesellschaftsvermögen können alle Arten von Edelmetallen gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 3 KAGB erworben werden. Der Wert dieser Edelmetalle darf, unter Anrechnung der für das Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen unverbrieften Darlehensforderungen und Derivaten, welche nicht den Anforderungen des § 197 Abs. 1 KAGB entsprechen, insgesamt bis zu 30% des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens ausmachen. Zu den Edelmetallen gehören z.B.: ▪ Gold, ▪ Platin, ▪ Iridium, ▪ Palladium, ▪ Osmium, ▪ Silber, ▪ Quecksilber, ▪ Rhodium, ▪ Ruthenium, ▪ Kupfer, ▪ Rhenium. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens neben der Anlage in Edelmetallen auch in Wertpapiere anlegen, die die Wertentwicklung der Edelmetallpreise widerspiegeln.
Edelmetalle. 1.1 Sofern gesondert vereinbart (siehe Versicherungsschein) gilt die erlaubnisfreie Anlageberatung oder die Vermittlung von 1.1.1 physischen Edelmetallen, sofern der Versicherungsnehmer weder Eigentümer noch Besitzer des Gegenstandes ist oder sich diesen beschafft; nach dem Risiko Erbringung von Finanzdienstleistungen als mitversichert. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen. 1.2 In Ergänzung zu der Risikobeschreibung und den Besonderen Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ) sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden.
Edelmetalle. Als zusätzliche Vermögensgegenstände darf die Gesellschaft folgende Edelmetalle für Rechnung des Fonds erwerben: • Gold Der Anteil der Edelmetalle darf insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Anlagegrenze für Edelmetalle und bestimmte Derivate In Edelmetalle und bestimmte Derivate dürfen insgesamt nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Fonds angelegt werden. Zu den unter diese Anlagegrenze fallenden Derivaten zählen zum einen Deri- vate, die nicht von für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenständen abgeleitet sind. Weiterhin er- fasst sind Derivate, die nicht von einem der folgenden Basiswerte abgeleitet sind: • Zinssätzen • Wechselkursen • Währungen • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden. Die Anlagegrenze umfasst daneben auch die für den Fonds als Sonstige Anlageinstrumente erwerbba- ren Schuldscheindarlehen (siehe Abschnitt „Anlageziele, -strategie, -grundsätze und –grenzen – Wei- tere Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen – Sonstige Anlageinstrumente“). Die Gesellschaft darf die Grenze von 30 Prozent in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Fonds sowie nach vollzogener Verschmelzung durch den übernehmenden Fonds jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschreiten.
Edelmetalle. Die Gesellschaft kann jeden Auftrag zum Kauf, Verkauf und Transfer von Edelmetallen ausführen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Art und Weise der Liquidation zu bestimmen. Die Marktpreise werden auf der Grundlage von Marktpreisen unter Berücksichtigung aller Zölle, Steuern, Courtagen, Auslagen oder sonstiger Kosten berechnet. Die physische Lieferung von Metallen erfolgt, soweit möglich, in den Depotbanken, wobei alle Kosten vom Kunden getragen werden. Falls es erforderlich ist, dass es an einem anderen Ort durch- geführt wird, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eige- ne Kosten. Der Kunde muss die Gesellschaft mindestens fünf Werktage vor der Wiedereröffnung benachrichtigen. Die Bedingungen werden von der Gesellschaft frei bestimmt.
Edelmetalle. Münzen und Medaillen zum Tageskurs • Edelmetalle (Barren) – An- / Verkauf 1 % vom Tageskurs – Verwahrung 0,1785 %1 p. a. vom Kurswert, Berechnung erfolgt halbjährlich zum 30.06. und zum 31.12. 1 Die Preise enthalten die gesetzliche MwSt. von ▇.▇▇. 19 %. 2 Die Preise enthalten die gesetzliche MwSt. von ▇.▇▇. 19 %. Hinzukommen fremde Spesen. 04.18 3/16 ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ & Co. KG · Preis- und Leistungsverzeichnis
Edelmetalle. ⋅ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ⋅ Real-Assets-Support
Edelmetalle. Prozentangaben: Der Preis ergibt sich prozentual aus dem Trans- aktionsvolumen.
Edelmetalle. Prozentangaben: Der Preis ergibt sich prozentual aus dem Transaktionsvolumen.