Edelmetalle Musterklauseln

Edelmetalle. Referenzkurs ist der am maßgeblichen Referenzmarkt notierte Preis in der für den maßgeblichen Referenzmarkt maßgeblichen Währung. Einzelheiten sind der »Instrumentenübersicht« zu ent- nehmen; ist dort ein bestimmter Kurs bezeichnet, so ist dieser maßgeblich.
Edelmetalle. 1.1 Sofern gesondert vereinbart (siehe Versicherungsschein) gilt die erlaubnisfreie Anlageberatung oder die Vermittlung von
Edelmetalle. Für das Teilgesellschaftsvermögen können alle Arten von Edelmetallen gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 3 KAGB erworben werden. Der Wert dieser Edelmetalle darf, unter Anrechnung der für das Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen unverbrieften Darlehensforderungen und Derivaten, welche nicht den Anforderungen des § 197 Abs. 1 KAGB entsprechen, insgesamt bis zu 30% des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens ausmachen. Zu den Edelmetallen gehören z.B.: ▪ Gold, ▪ Platin, ▪ Iridium, ▪ Palladium, ▪ Osmium, ▪ Silber, ▪ Quecksilber, ▪ Rhodium, ▪ Ruthenium, ▪ Kupfer, ▪ Rhenium. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens neben der Anlage in Edelmetallen auch in Wertpapiere anlegen, die die Wertentwicklung der Edelmetallpreise widerspiegeln.
Edelmetalle. Als zusätzliche Vermögensgegenstände darf die Gesellschaft folgende Edelmetalle für Rechnung des Fonds erwerben: • Gold Der Anteil der Edelmetalle darf insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Anlagegrenze für Edelmetalle und bestimmte Derivate In Edelmetalle und bestimmte Derivate dürfen insgesamt nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Fonds angelegt werden. Zu den unter diese Anlagegrenze fallenden Derivaten zählen zum ei- nen Derivate, die nicht von für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenständen abgeleitet sind. Weiterhin erfasst sind Derivate, die nicht von einem der folgenden Basiswerte abgeleitet sind: • Zinssätzen • Wechselkursen • Währungen • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden. Die Anlagegrenze umfasst daneben auch die für den Fonds als Sonstige Anlageinstrumente er- werbbaren Schuldscheindarlehen (siehe Abschnitt „Anlageziele, -strategie, -grundsätze und - grenzen– Weitere Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen – Sonstige Anlageinstru- mente“). Die Gesellschaft darf die Grenze von 30 Prozent in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Fonds sowie nach vollzogener Verschmelzung durch den übernehmenden Fonds jeweils unter Be- achtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschreiten.
Edelmetalle. Art. 62 (1) Die Bank kann Aufträge betreffend den Kauf oder Verkauf von Edelmetallen und Münzen sowohl in physischer Form als auch durch Kontobuchungen auf Metallkonten ausführen.
Edelmetalle. Es kann insbesondere bei Edelmetallen jederzeit zu Preisänderungen kommen. Die Wertentwicklungen von Edelmetallen in der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse oder Vorhersagen auf künftige Entwicklungen oder Werte zu. Edelmetalle (darunter z. B. Gold oder Silber) sind Rohstoffe, deren Vorkommen natürlich begrenzt ist. Es gibt keine Gewähr für einen konstanten Wertzuwachs von Edelmetallen in der Zukunft. Daher muss eine hohe Schwankung in Kauf genommen werden, was zu unvorhersehbaren Wertverlusten (letztlich bis zum Totalverlust) führen kann. Daraus folgt, dass nur ein gewisser Prozentsatz des zu veranlagenden Vermögens in Edelmetalle angelegt werden sollte. Auch bei stetigen Zukäufen (Ratenkaufplan) kann es zu einem Wertverlust kommen. Der/die Kunde/-n trägt/tragen als Eigentümer des Edelmetalls das Risiko von Wertschwankungen und ist/sind sich der Notwendigkeit der Risikostreuung durch Diversifizierung der Anlage bewusst. Es ist ihm/ihnen weiters bewusst, dass Edelmetalle (wie z. B. Gold und Silber) in der Währung Dollar notieren und dadurch Kursverluste und -gewinne (sprich: Wechselkursgewinne und -verluste) entstehen können. Wir weisen den/die Kunden als Eigentümer des Edelmetalls darauf hin, dass es bei Lagerstätten (Depots und Verwahrstätten) zu Schwierigkeiten und Zusatzkosten kommen kann. Er/sie ist/sind für die Lagerung (z. B. Zollfrei-Lager im Ausland) und die Auslieferung sowie für die Kosten selbst verantwortlich. Die IIIP Plattform GmbH bzw. der Vermittler haften nicht und lehnen jegliche Haftung für Wertverluste aus Edelmetallverwahrungen und der Lieferung ab. Weiters besteht bei der Einlagerung und Verwahrung des Edelmetalls möglicherweise ein Emittentenrisiko, wenn die Zuordnung bzw. die Aussonderung der Edelmetalle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Im Regelfall besteht eine Veranlagung (als Kommanditgesellschafter, in der Form von Genussrechten bzw. -scheinen oder Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt oder partiarisch sowie als geschlossene Fonds und aktienähnliche Wertpapiere) in einer Bareinlage, die der Kunde/Anteilseigner tätigt, indem er den erforderlichen Kapitalbetrag an die Gesellschaft zu ihrer freien und endgültigen Verfügung überträgt. Ergänzend wird angeführt, dass Darlehensmodelle einen qualifizierten Rangrücktritt (z. B. Nachrangdarlehen) aufweisen müssen, um nicht der Konzessionspflicht gemäß Bankwesengesetz (BWG) zu unterliegen, dieser Rangrücktritt gilt auch sinngemäß bei Genussrechten – im Bereich des Alternativ...
Edelmetalle. Münzen und Medaillen zum Tageskurs • Edelmetalle (Barren) – An- / Verkauf 1 % vom Tageskurs – Verwahrung 0,1785 %1 p. a. vom Kurswert, Berechnung erfolgt halbjährlich zum 30.06. und zum 31.12.
Edelmetalle. Prozentangaben: Der Preis ergibt sich prozentual aus dem Trans- aktionsvolumen.
Edelmetalle. Die Bank kann sämtliche Kauf- und Verkaufsaufträge für Edelmetalle sowie für von ihr zugelassene Münzen oder Medaillen in materieller Form oder durch Buchung ausführen. Die Transaktionen müssen über ein vom Kunden bei der Bank eröffnetes Konto laufen, das die erforderliche Deckung aufweisen muss. Die Bank behält sich das Recht vor, die Liquidationsmethode für die Transaktionen zu bestimmen, wobei die Nettoabrechnung auf der Grundlage der Marktpreise unter Berücksichtigung sämtlicher Gebühren, Abgaben, Maklerprovisionen, Aufwendungen oder sonstigen Unkosten erfolgt. Die vom Kunden bei der Bank in Verwahrung gegebenen oder von ihr auf seine Rechnung erworbenen Metalle und Münzen werden als fungible Einlage verwahrt, sofern mit dem Kunden nichts Anderslautendes vereinbart wurde. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien unterliegen den geltenden luxemburgischen Gesetzen. Die materielle Auslieferung der Metalle und Münzen erfolgt im Rahmen des Möglichen in Luxemburg, wobei sämtliche Kosten vom Kunden zu tragen sind. Sollte der Kunde verlangen, dass sie an einem anderen Ort erfolgt, und die Bank hiermit einverstanden sein, erfolgt sie auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde muss die Bank mindestens acht Werktage vor der Auslieferung informieren. Die Modalitäten werden von der Bank frei festgesetzt. Edelmetalleinlagen werden durch Eintragungen auf einem im Namen des Kunden eröffneten Edelmetallkonto verkörpert, und die Bank stellt für die verwahrten Werte eine Quittung auf den Namen des Kunden aus. Die Quittungen und Übersichten dürfen weder veräußert noch verpfändet werden.
Edelmetalle. ⋅ XXX XXXXXXXX XXXXX Xxxxxxxxxx ⋅ Real-Assets-Support