Kündigung im Schadenfall Musterklauseln

Kündigung im Schadenfall. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich oder per E-Mail kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Gesellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
Kündigung im Schadenfall. 15.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, daβ seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigung im Schadenfall. Nach jedem Schadenfall, für den der Versicherer Leistungen erbracht hat, kann der Versicherungsnehmer innert 14 Tagen seit der Auszahlung oder seit er von der Leistungsübernahme durch den Versicherer Kenntnis hat, schriftlich vom entsprechenden Teil des Vertrages zurücktreten. Die Prämie ist bis zur Beendi- gung des Vertrages geschuldet.
Kündigung im Schadenfall. Nach einem Schadenfall, für den eine Entschädigung zu er- bringen ist, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, Generali spätestens bei Auszahlung der Entschädigung, den Vertrag kündigen. Kündigt eine der Parteien, so erlischt die Deckung 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.
Kündigung im Schadenfall. A3.1 Nach jedem Schadenfall, für den die Basler Leistungen zu erbringen hat, kann A3.2 Erlöschen des Versicherungsschutzes
Kündigung im Schadenfall. Nach jedem Schadenfall, für den die AXA Leistungen erbringt, kann der Vertrag gekündigt werden, – durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung; – durch die AXA spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintref- fen der Kündigung.
Kündigung im Schadenfall. Der Vertrag über den TCS ETI Schutzbrief kann vom Inhaber und vom TCS in Folge eines Scha- denfalls gekündigt werden, für den Leistungen erbracht wurden. Der Inhaber muss den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Leistungs- erbringung schriftlich kündigen. Die Deckung en- det bei Empfang der Kündigung durch den TCS. Der TCS muss den Vertrag spätestens bei Erbrin- gung der Leistung kündigen. Die Deckung endet 14 Tage nach Benachrichtigung des Inhabers. Die nicht verbrauchte Gebühr wird in beiden Fäl- len zurückerstattet, jedoch nicht bei Kündigung durch den Inhaber im ersten Vertragsjahr. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zeit- punkt des Empfangs der Kündigung massgeblich.
Kündigung im Schadenfall a) Nach jedem Schadenfall, für den die Basler Leistungen zu erbrin- gen hat, kann > der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat > die Basler spätestens bei Auszahlung den Vertrag kündigen. b) Erlöschen des Versicherungsschutzes > Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungs- schutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der Basler. > Kündigt die Basler, erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Obliegenheiten während der Vertragsdauer Art. 13 Gefahrerhöhung und -verminderung a) Jede Änderung einer für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsa- che, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, ist der Basler sofort schriftlich anzuzeigen. b) Bei Gefahrerhöhung kann die Basler binnen 30 Tagen nach Zugang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie anpassen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungs- nehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstan- den ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die tarifge- mäss angepasste Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Erlöschen des Vertrages. c) Bei Gefahrverminderung wird die Prämie in dem Masse herab- gesetzt, in dem die bisherige Prämie die dem veränderten Risiko entsprechende tarifgemässe Prämie übersteigt.
Kündigung im Schadenfall. 1. Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. 2. Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht zulässig. Für den Versiche- rungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 3. Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versiche- rungsjahr. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Kündigung im Schadenfall. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien den Vertrag kündigen. Die CAP hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der CAP 14 Tage nach Empfang der Kündigung. Kündigt die CAP, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.