Effizientes Portfoliomanagement und derivative Finanzinstrumente Musterklauseln

Effizientes Portfoliomanagement und derivative Finanzinstrumente. Für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements kann der Fonds vorbehaltlich der von der Central Bank jeweils festgelegten Bedingungen und Beschränkungen sowie vorbehaltlich der Bedingungen des Prospekts und dieses Nachtrags auf übertragbare Wertpapiere bezogene Techniken und Instrumente einsetzen. Der Fonds darf Wertpapierleihgeschäfte für ein effizientes Portfoliomanagement nur unter den Bedingungen und unter Einhal- tung der Grenzen tätigen, die die Central Bank jeweils festlegt. Der Fonds darf vorbehaltlich der von der Central Bank festgelegten Bedingungen und Beschränkungen für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und wie im Prospekt beschrieben auch in FDI anlegen. Die Gesellschaft verwendet ein Risikomanagementverfahren, das die dauernde exakte Messung, Überwachung und Verwaltung der mit den FDI-Positionen des Fonds verbundenen Risiken sowie ihres Einflusses auf das ge- samte Risikoprofil des Portfolios aus Vermögenswerten eines Fonds ermöglicht. Auf Verlangen wird die Gesell- schaft den Anteilsinhabern ergänzende Informationen über die angewandten Risikomanagementmethoden ein- schließlich der angewandten quantitativen Begrenzungen und der jüngsten Entwicklungen bei den Risiko- und Renditemerkmalen der wichtigsten Anlagekategorien in Bezug auf den jeweiligen Fonds zukommen lassen.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.