Effizientes Portfoliomanagement Musterklauseln

Effizientes Portfoliomanagement. Vorbehaltlich der im jeweiligen Nachtrag niedergelegten spezifischen Anlagepolitik und Beschränkungen für den jeweiligen Fonds und innerhalb der von der Central Bank festgelegten Grenzen kann die Gesellschaft in Bezug auf Fonds mit einer Direkten Anlagepolitik (i) Transaktionen zur vorübergehenden Veräußerung und Übertragung von Wertpapieren in ihrem Portfolio („Wertpapierleihgeschäfte“) tätigen, (ii) als Käufer oder Verkäufer Repo- und Pensionsgeschäfte oder (iii) andere Arten von Transaktionen, einschließlich Derivategeschäfte, tätigen. Diese Techniken und Instrumente dienen dem Zweck eines effizienten Portfoliomanagements, einschließlich der Generierung zusätzlichen Kapitals oder zusätzlicher Erträge, der Kostenreduzierung oder der Reduzierung von (Wechselkurs-)Risiken. Die Gesellschaft darf weder Dritten Darlehen gewähren noch Garantien für die Verpflichtungen Dritter übernehmen. Zwar sind alle Vermögenswerte eines Fonds, der Wertpapierleihgeschäfte tätigt, für entsprechende Transaktionen geeignet, der Anteil des verwalteten Vermögens, der für Wertpapierleihgeschäfte verwendet wird, schwankt jedoch voraussichtlich zwischen 0% und 50% des Nettoinventarwerts jedes maßgeblichen Fonds, wobei die Obergrenze bei 50% des Nettoinventarwertes des jeweiligen Fonds liegt. Diese Schwankungen sind u. a. abhängig von Faktoren wie dem Gesamtvolumen des Fonds, der Entleiher-Nachfrage nach Aktien des zugrundeliegenden Marktes sowie saisonalen Trends am zugrundeliegenden Markt. Bei den Kontrahenten der Gesellschaft im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften handelt es sich um regulierte Finanzinstitute mit Sitz in einem OECD-Land, die entweder selbst oder auf Ebene ihrer Muttergesellschaft über ein Investment Grade- Rating von mindestens zwei der führenden drei Rating-Agenturen verfügen. Mit Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement erzielte Erträge fallen nach Abzug der im jeweiligen Nachtrag angegebenen Aufwendungen und Gebühren dem jeweiligen Fonds zu. In diesen Aufwendungen und Gebühren sind keine versteckten Erträge enthalten. Die Gesellschaft muss einen Risikomanagementprozess einsetzen, der die ständige sorgfältige Überwachung, Messung und Verwaltung der mit den FDI-Positionen eines Fonds verbundenen Risiken sowie ihren Einfluss auf das gesamte Risikoprofil des Portfolios aus Vermögenswerten eines Fonds ermöglicht. Sie muss einen Prozess für die genaue und unabhängige Einschätzung des Wertes der FDI einsetzen. Die Gesellschaft muss gegenüber der Central Bank ...
Effizientes Portfoliomanagement. Weitere Informationen zum effizienten Portfoliomanagement sind im Hauptteil des Prospekts im Abschnitt „Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und effizientes Portfoliomanagement“ enthalten.
Effizientes Portfoliomanagement. Weitere Informationen über Techniken des effizienten Portfoliomanagements, die vom Fonds eingesetzt werden können, sind nachstehendem Abschnitt „Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Swaps“ sowie dem Prospekt im Abschnitt „Anhang III - Effizientes Portfoliomanagement und Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten“ zu entnehmen.
Effizientes Portfoliomanagement. Die Gesellschaft kann für die einzelnen Fonds und vorbehaltlich der von der Zentralbank festgelegten Auflagen und Grenzen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren Methoden und Instrumente zum effizienten Portfoliomanagement einsetzen.
Effizientes Portfoliomanagement. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank gemäß den OGAW-Vorschriften festgelegt werden und nachstehend beschrieben sind, Anlagetechniken und -instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung des Vermögens eines Teilfonds, unter anderem zur Absicherung gegen Marktbewegungen, Währung- und Zinssatzrisiken, verwenden. Unter Techniken und Instrumenten, die für das effiziente Portfoliomanagement eingesetzt werden (einschließlich Finanzderivate, die nicht der direkten Anlage dienen), verstehen wir Techniken und Instrumente, die folgende Kriterien aufweisen:

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.