Common use of Ehrenamt Clause in Contracts

Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versi- chertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher Betreuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de

Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit Frei- willigenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten vorgenannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter Hierun- ter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beitJugendarbeit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen öffentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitgliedGemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Freiwilligen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder PersonalratPerso- nalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher beruflicher Betreuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht bean- sprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

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Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen so- zialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten vorge- nannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Freiwilli- gen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versi- chertenältesterVersicher- tenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher Betreuer beruflicher Be- treuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

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Samples: www.schwarzwaelder-versicherung.de

Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen so­ zialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten vorge­ nannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- Kranken­ und Altenpflege, der Behinderten-Behinderten­, Kirchen- Kirchen­ und Jugendar- Jugendar­ beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern Pfadfin­ dern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- öf­ fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- Gemeinderats­ mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Freiwilli­ gen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- Betriebs­ oder Personalrat, Versi- chertenältesterVersicher­ tenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher Betreuer beruflicher Be­ treuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- Vereins­ oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

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