Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versi- chertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher Betreuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
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Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit Frei- willigenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten vorgenannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter Hierun- ter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beitJugendarbeit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen öffentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitgliedGemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Freiwilligen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder PersonalratPerso- nalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher beruflicher Betreuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht bean- sprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
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Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen so- zialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten vorge- nannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Freiwilli- gen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versi- chertenältesterVersicher- tenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher Betreuer beruflicher Be- treuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
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Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen so zialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten vorge nannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- Kranken und Altenpflege, der Behinderten-Behinderten, Kirchen- Kirchen und Jugendar- Jugendar beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern Pfadfin dern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- öf fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- Gemeinderats mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Freiwilli gen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- Betriebs oder Personalrat, Versi- chertenältesterVersicher tenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher Betreuer beruflicher Be treuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- Vereins oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
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