Common use of Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit Clause in Contracts

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit ▪ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit ▪ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen ehren- amtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Hierunter fallen z.B. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen Kirchen- und Jugendarbeit ▪ Jugendarbeit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Interessenverbänden, – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist . (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 2) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/von – öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern wie z.z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger Ange- höriger der Freiwilligen Feuerwehr b) wirtschaftlichen/, – wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1897 (6) BGB.;

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit Freiwilli- genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.z. B. die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen Kirchen- und Jugendarbeit ▪ Jugendarbeit; in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Interessenverbänden; bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.z. B. Vereins- Vereins oder Betriebs-HaftpflichtversicherungBetriebs- haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/öffentlichen/ hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr. b) wirtschaftlichen/wirtschaftlichen/ sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.z. B. als Betriebs- und Personalrat, VersichertenältesterVersichertenältes- ter, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1897 (6) BGB.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit ▪ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit ▪ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.1897

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen unentgelt- lichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen EngagementsEn- gagements. Hierunter fallen z.z. B. die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-Behinder- ten-, Kirchen und Kirchenund Jugendarbeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Inter- essenverbänden • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist Gruppen Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus ei- nem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.z. B. Vereins- Vereins oder Betriebs-Betriebs- Haftpflichtversicherung), entfällt ent- fällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern wie z.z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, SchöffeSchöf- fe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr. b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem be- ruflichem Charakter wie z.z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson Vertrauensper- son nach § §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach B 220137 (01.21) §1897 (6) BGB.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Privatpersonen

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund auf- grund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.B. zum Beispiel die Mitarbeit in der Kranken- und AltenpflegeAlten- pflege; der Behinderten-, Kirchen Kirchen- und Jugendarbeit ▪ in Jugendarbeit; Vereinen, BürgerinitiativenBürger- initiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Interessenverbänden; bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist . 6.2 Besteht Anspruch auf Entschädigung des geltend gemachten Schadens aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. zum Beispiel Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. . 6.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) 6.3.1 öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern wie z.B. zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr; b) 6.3.2 wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter auf gesetzlicher Grund- lage wie z.B. zum Beispiel als Betriebs- und Personalrat, VersichertenältesterVersicher- tenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1897 (6) BGB.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen hoheit- lichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit Freiwilli- genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.z. B. die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen Xxx- xxxx- und Jugendarbeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Interessen- verbänden • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, MusikgruppenMu- sikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist organisier- ten Gruppen Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag (z.z. B. Vereins- Vereins oder BetriebsBe- triebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern wie z.z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, SchöffeXxxxxxx, LaienrichterXxx- enrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Frei- willigen Feuerwehr. b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem berufli- chem Charakter wie z.z. B. als Betriebs- und PersonalratPerso- nalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen unentgeltli- chen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen EngagementsEngage- ments. Hierunter fallen z.z. B. die Mitarbeit ▪ Mitarbeit 1) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen Kirchen- und Jugendarbeit ▪ Jugendarbeit; 2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Interes- senverbänden; 3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, MusikgruppenMus kgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten or- ganisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz aus diesem Vertrag. . b. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a1) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern wie z.z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, SchöffeXxxxxxx, LaienrichterXxx- enrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen frei- willigen Feuerwehr; b2) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem berufli- chem Charakter wie z.z. B. als Betriebs- und PersonalratPersonal- rat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1897 (6) BGB. c. Abweichend von Ziffer 4.27 b.1) ist die gesetzliche Haft- pflicht wegen Ansprüchen aus der Tätigkeit als Angehöri- ger der Freiwilligen Feuerwehr in den Fällen mitversi- chert, in denen der jeweilige Xxxxxx (Gemeinde) der Frei- willigen Feuerwehr nicht in Anspruch genommen werden kann. Ausgeschlossen sind Ansprüche der Xxxxxx an die Ange- hörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit ▪ - in der Kranken- und Altenpflege; , der Behinderten-, Kirchen Kirchen- und Jugendarbeit - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherungder Betriebshaftpflicht), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern, wie z.z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr b) wirtschaftlichen/sozialen Feuerwehr - wirtschaftlichen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter Charakter, wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1897 (6) BGB.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen ehren- amtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Hierunter fallen z.B. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen Kirchen- und Jugendarbeit ▪ Jugend- arbeit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Interessenverbänden, – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist . (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 2) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/von – öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern wie z.z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr b) wirtschaftlichen/, – wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson Vertrauens- person nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1897 (6) BGB.;

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund auf- grund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.fällt z. B. die Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege; , der Behinderten-, Kirchen Kirchen- und Jugendarbeit ▪ Jugendarbeit; - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ Interessenverbänden; - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Be- treuer oder Vormund, auch wenn hierfür eine Aufwandsentschädigung von bis zu 15.000 Euro jährlich gezahlt wird. Ausgeschlossen sind Ver- mögensschäden im Rahmen dieser Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, also nur soweit, als ander- weitig zugunsten des Versicherten kein oder nicht ausreichend Versi- cherungsschutz (z.z. B. über eine Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem VertragBetriebshaftpflichtversi- cherung) besteht. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter Ehrenämtern, wie z.z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr; b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter Charakter, wie z.z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson Ver- trauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1897 (6) BGB.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung