Eidgenössische Invalidenversicherung Musterklauseln

Eidgenössische Invalidenversicherung. Mitarbeitende OR Ordentliches Rücktrittsalter Rentner bzw. Rentenbezüger SVE UVG Versicherte ZGB
Eidgenössische Invalidenversicherung. IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OR Schweizerisches Obligationenrecht UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 II. VERSICHERUNGSGRUNDLAGEN 8
Eidgenössische Invalidenversicherung. IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 831.20) IVV Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201) KAG Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagen- gesetz) vom 23. Juni 2006 (SR 951.31) KKV Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanla- genverordnung) vom 22. November 2006 (SR 951.311) KKV-FINMA Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kol- lektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA) vom 27. August 2014 (SR 951.312) Kollektivität Grundsatz, wonach sich die Zugehörigkeit zu einem Versicherten- kollektiv nach objektiven Kriterien wie insbes. nach der Anzahl Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe richten muss, wobei die Kollektivität auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten ist, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist Loyalitätsreglement Reglement der BVK über die Integrität und Loyalität der Verantwort- lichen vom 18. November 2013, in Kraft seit 11. September 2013 Musteranschlussvertrag Standardisierter Vertrag für den Anschluss von Arbeitgebern an die BVK zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für das zu versi- chernde Personal MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (SR 833.1) MVV Verordnung über die Militärversicherung vom 10. November 1993 (SR 833.11) OAK BV Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge o.ä. oder ähnlich OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. Xxxx 1911 (SR 220) Organisationsreglement Organisationsreglement der BVK vom 22. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 resp. respektive Rückstellungsreglement Reglement der BVK über die versicherungstechnischen Rückstellun- gen vom 28. Juni 2018, in Kraft ab 1. Januar 2019 s. siehe SAA Strategische Asset Allokation SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt SMI Swiss Market Index Statuten Statuten der (ehemaligen) Versicherungskasse für das Staatsperso- nal vom 22. Mai 1996 (LS 177.21) Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde der BVK vom 27. September 2017, von der BVS genehmigt am 6. Oktober 2017 und im Handelsregister eingetragen am 23. Oktober 2017 (vormals: Stiftungsurkunde vom 26. November 2007, vom Regierungsrat des Kantons Zürich erlas- sen am 30. Mai 2007 und vom Kantonsrat Zürich genehmigt am 5. November 2007 ...
Eidgenössische Invalidenversicherung. Mitarbeiter alle im Dienste des Arbeitgebers stehenden Personen Mitglieder alle Versicherten und Pensionierten MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OR Schweizerisches Obligationenrecht Pensionierte alle Personen, die von der Pensionskasse eine Alters- oder Invalidenrente beziehen Pensionskasse Pensionskasse der Gemeinde Zollikofen Rentenbezüger alle Personen, die von der Pensionskasse eine Rente beziehen Sonderkonto Konto mit dem Guthaben des Versicherten zur Vorfinanzierung der Beseiti- gung der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung Sparguthaben Guthaben des Versicherten im Standardplan Spargutschriften Beitrag des Versicherten und des Arbeitgebers gemäss Standardplan, welcher dem Sparkonto gutgeschrieben wird Sparkonto Konto mit dem Sparguthaben des Versicherten im Standardplan Standardplan Standard Vorsorgelösung in der Pensionskasse Standardplan plus zusätzliche Sparvariante in der Pensionskasse, nach welcher der Versicherte freiwillig einen zusätzlichen Sparbeitrag leisten kann, welcher dem Zusatzkonto gutgeschrieben wird Swiss GAAP FER 26 Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung Versicherter Aktiver Mitarbeiter (bzw. ehemaliger Mitarbeiter mit Weiterführung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 9a), der nach den Vorgaben dieses Reglements in die Pensionskasse aufgenommen wurden Vorsorgefall Die versicherten Ereignisse: Alter, Invalidität und Tod Vorsorgeplan Vorsorgelösung der Pensionskasse, in welcher der Versicherte aus zwei Sparvarianten wählen kann. WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Zusatzbeitrag Spargutschriften des Versicherten im Standardplan plus, welche über den Spargutschriften des Standardplans liegen und dem Zusatzkonto gutgeschrieben werden Zusatzkonto Konto mit dem Guthaben des Versicherten, wenn sich dieser für die Sparvariante des Standardplans plus entschieden hat Im Rahmen des vorliegenden Reglements wird für Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie gilt stets für beide Geschlechter.
Eidgenössische Invalidenversicherung. 3 SR 831.40 4 SR 831.40 5 SR 831.40
Eidgenössische Invalidenversicherung. MVG OR Bundesgesetz über die Militärversicherung Obligationenrecht UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung ZGB Zivilgesetzbuch Die im Rahmen dieses Reglements verwendeten Personenbezeichnungen gelten stets für beide Geschlechter. Weitere Informationen über die Asga Pensionskasse Genossenschaft sowie die berufliche Vorsorge und die entsprechenden Formulare für die Mutationsmeldungen bzw. Berechnungen finden Sie im Internet unter xxx.xxxx.xx
Eidgenössische Invalidenversicherung. Mitarbeitende Die in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma stehenden Personen Ordentliches Rücktrittsalter Alter am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjah- res Rentner bzw. Rentenbezüger Bezüger von Rentenleistungen (Alters-, Invaliden- und Hin- terlassenenleistungen, lebenslange Rente an den geschie- denen Ehegatten) der Vorsorgeeinrichtung UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung Versicherte Die in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommenen Mitarbei- tenden Vorsorgeeinrichtung Stiftung «Sulzer Vorsorgeeinrichtung» (SVE) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen männliche oder weibliche Formen verwendet werden, gelten diese auch für das andere Geschlecht. Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung Stiftung 1 Unter dem Namen «Sulzer Vorsorgeeinrichtung» besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 331ff. des Schweizerischen Obligationenrechts und Art. 48ff. BVG mit Sitz in Winterthur.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und