Common use of Eigene Stelle Clause in Contracts

Eigene Stelle. Personen, die mit einer Eigenen Stelle durch die DFG gefördert werden, sind verpflichtet, sich mit ihrer vollen Arbeitszeit dem in der Bewilligung genannten Projekt zu widmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten für die aufnehmende wissenschaftliche Einrichtung (insbesondere Lehrtätigkeiten oder projektfremde Dienstleistungen wie beispielsweise klinische Routinetätigkeiten sowie die Mitwirkung bei der Patientenversorgung) sind im Rahmen der von der DFG finanzierten Stelle nicht zulässig. Solche Tätigkeiten können außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der von der DFG finanzierten Stelle im Rahmen des für die wissenschaftliche Einrichtung geltenden Nebentätigkeits- rechts ausgeübt werden.

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Eigene Stelle. Personen, die mit einer Eigenen Stelle durch die DFG gefördert werden, sind verpflichtet, sich mit ihrer vollen Arbeitszeit dem in der Bewilligung genannten Projekt zu widmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten für die aufnehmende wissenschaftliche Einrichtung (insbesondere Lehrtätigkeiten oder projektfremde Dienstleistungen wie beispielsweise klinische Routinetätigkeiten sowie die Mitwirkung bei der Patientenversorgung) sind im Rahmen der von der DFG finanzierten Stelle nicht zulässig. Solche Tätigkeiten können außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der von der DFG finanzierten Stelle im Rahmen des für die wissenschaftliche Einrichtung geltenden Nebentätigkeits- rechts ausgeübt werden. Erfolgt die Förderung über eine außeruniversitäre Forschungs- einrichtung, die kooperationspflichtig ist, müssen 45% der Kosten durch die Forschungs- einrichtung selbst finanziert werden.

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Eigene Stelle. Personen, die mit einer Eigenen Stelle durch die DFG gefördert werden, sind verpflichtet, sich mit ihrer vollen Arbeitszeit dem in der Bewilligung genannten Projekt zu widmen. Darüber hinausgehende Darüberhinausgehende Tätigkeiten für die aufnehmende wissenschaftliche Einrichtung (insbesondere Lehrtätigkeiten oder projektfremde Dienstleistungen wie beispielsweise klinische Routinetätigkeiten sowie die Mitwirkung bei der Patientenversorgung) sind im Rahmen der von der DFG finanzierten Stelle nicht zulässig. Solche Tätigkeiten können außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der von der DFG finanzierten Stelle im Rahmen des für die wissenschaftliche Einrichtung geltenden Nebentätigkeits- rechts ausgeübt werden. Erfolgt die Förderung über eine außeruniversitäre Forschungs- einrichtung, die kooperationspflichtig ist, müssen 45% der Kosten durch die Forschungs- einrichtung selbst finanziert werden.

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