Teilzeit. Die Heisenberg-Stelle, die Heisenberg-Rotationsstelle und die Heisenberg-Professur können jeweils als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Arbeitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebedürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krankheit) dies rechtfertigen. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzu- zeigen. Die Laufzeit der Bewilligung verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls anzupassen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der Stelle zuzustimmen.
Teilzeit. Die Eigene Stelle kann als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzuzeigen. Die Projektlaufzeit verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist ge- gebenenfalls daran anzupassen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der eigenen Stelle zuzustimmen.
Teilzeit. Das Xxxxxx Xxxxxxxx-Stipendium, die Xxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxx und die Xxxxxx Xxxxxxxx- Rotationsstelle können jeweils in Teilzeit, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen. Die Stelle kann auf einen geringeren Umfang als 50% nur im Zusammenhang mit Eltern- zeit reduziert werden - ein geringerer Stellenumfang von 20% darf nicht unterschritten werden. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung in Teilzeit vorab anzuzeigen. Die Laufzeit der Bewilligung verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls anzu- passen. Die aufnehmende Institution/Gastgebereinrichtung hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit zuzustimmen. Die Zahlungen werden dem Teilzeitanteil entsprechend gekürzt.
Teilzeit. Die Eigene Stelle kann als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen; ein geringerer Umfang ist nur im Zusammenhang mit Elternzeit möglich - ein geringerer Stellenumfang von 20% darf nicht unterschritten werden. Ge- genüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzuzeigen. Die Projekt- laufzeit verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls daran anzu- passen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der eigenen Stelle zuzustimmen. Unterbrechung der eigenen Stelle Die Inanspruchnahme der Eigenen Stelle kann aus wichtigen Gründen in Abstimmung mit der DFG unterbrochen werden. Wird die Inanspruchnahme der eigenen Stelle unter- brochen, so können für den Zeitraum der Unterbrechung grundsätzlich keine Mittel für das Projekt bezogen werden.
Teilzeit. Die vorstehenden Regelungen sind auf Teilzeitbeschäftigte entsprechend anzuwenden.
Teilzeit. Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige Tarifleistungen errechnet aus dem Stundensatz der Vollzeitbeschäftigung in der zutreffenden Entgeltgruppe und der tatsächlichen Arbeitszeit.
Teilzeit. 3.2.1 Begriff7 Teilzeitarbeit ist jede Arbeit mit einer vereinbarten geringeren als der tatsächlichen Wochenarbeits- zeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2.
3.2.2 Arbeitsumfang8 Bei Teilzeitarbeit ist der Umfang der tatsächlichen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag zu vereinba- ren, er soll 50 % der tatsächlichen Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2 nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Wochen (z.B. wechselnde Drei- und Zwei-Tage-Woche oder Wechsel von Arbeitswochen und arbeitsfreien Wo- chen) ist möglich. Die Arbeitszeit an einem Tag soll vier Stunden nicht unterschreiten. Eine über den vereinbarten Umfang der Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung kann von der Teilzeitbeschäftigten nicht verlangt werden.
Teilzeit. 1. Grundsätzlich ist sowohl das Ausmaß als auch die Lage der Arbeitszeit bei Beginn des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Dabei ist • die Aufteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochenta- ge, • der tägliche Beginn sowie das tägliche Ende der Arbeitszeit und • die zeitliche Lage der Pausen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer zu vereinbaren. Von dieser ein- mal vereinbarten Arbeitszeit können weder der Dienstnehmer noch der Dienstgeber einseitig abgehen. Der Arbeitgeber kann die Lage der Normalarbeitszeit einseitig nur dann ändern, wenn • die Änderung sachlich gerechtfertigt ist; • die Änderung dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitge- teilt wird; • berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen; • keine Vereinbarung entgegensteht. Liegt demnach nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, darf der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nicht einseitig ändern. Um sicher zu gehen, dass dem Dienstgeber die vom Gesetz eingeräumte Gestal- tungsmöglichkeit erhalten bleibt, sollte im Dienstvertrag nachstehende Bestimmung aufgenommen werden: „Die Lage der Normalarbeitszeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 c AZG geändert werden.“
2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Es existiert da- her keine kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung. Die Zahl von 40 Stunden stellt die Höchstgrenze der zulässigen Normalarbeitszeit dar. Es kann mit dem Dienstnehmer auch eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart werden. In diesem Fall liegt Teilzeitbeschäftigung vor. Falls über die Arbeitszeit nichts vereinbart wurde, gilt eine Vollbeschäftigung von 40 Stunden als vereinbart. Zwischen zwei Wochenarbeitszeiten liegt die Wochenendruhe. Diese beträgt zumin- dest 36 Stunden pro Kalenderwoche. Der Sonntag hat in die Wochenendruhe zu fal- len. Aus dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ergibt sich, dass die Wochenendruhe • am Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen hat, außer • bei unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder In- standsetzungstätigkeiten. In diesem Fall hat sie am Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann frühestens am Montag, um 0.00 Uhr, beginnen.
3. Neben der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind auch die Höchstgrenzen der tägli- chen Normalarbeitszeit zu beachten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stun- den nicht überschreiten. Die Normalarbeitszeit muss auf die einzelnen Woch...
Teilzeit a) Wochenpensen von weniger als 37 Stunden gelten als Teilzeit. Pauschalzulagen werden pro rata temporis berechnet.
b) für unregelmässig arbeitende Teilzeitangestellte besteht Anspruch darauf, dass die Hälfte der Differenz der vertraglich festgelegten Wochenstunden zur Normalarbeitszeit in Form von zusätzlichen arbeitsfreien Tagen gewährt wird (Berechnungsperiode = Kalenderjahr). Die andere Hälfte kann sich in verkürzten Arbeitstagen niederschlagen. Mit dem Jahreswechsel werden positive Saldi der Freitagerechnung gestrichen, negative Saldi werden ins neue Jahr übernommen.
Teilzeit. Für Teilzeitärzte gelten dieselben Grenzen wie für Vollzeitärzte bezüglich der Höchstanzahl von Bereitschaftsdiensten und der Mindestanzahl freier Wo- chenenden.