Common use of Eigentums- und Nutzungsrechte Clause in Contracts

Eigentums- und Nutzungsrechte. 7.1 Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform zur Verfügung gestellt werden; wie z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien“ umfasst keine Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. 7.2 Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Angebot als „Bearbeitungen“ ge- kennzeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen. 7.3 Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber übergeben werden. Der Auftragnehmer oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden. Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb verbundener Unternehmen zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird. 7.4 Unternehmen ist jede juristische Person (z.B. GmbH, AG) sowie Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. 7.5 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt Folgendes: 7.5.1 Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz. 7.5.2 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. 7.6 Bei Marktforschungsaktivitäten treffen zusätzlich folgende Bedingungen zu: 7.6.1 Der Auftragnehmer unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungs- gesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. 7.6.2 Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zwecke vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden. 7.6.3 Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und an dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material - Datenträger, wie z.B. Fragebögen - liegt beim Auftragnehmer. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. 7.6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen aus Untersuchungen zur Grundlagenforschung heranzuziehen. Eine etwaige Veröffent- lichung darf weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen. 7.6.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. 7.6.7 Der Auftragnehmer übernimmt trotz sorgfältiger Recherchen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nicht- nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Auftrag- nehmers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentums- und Nutzungsrechte. 7.1 Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform zur Verfügung gestellt werden; wie z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien“ umfasst keine Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. 7.2 Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Angebot als „Bearbeitungen“ ge- kennzeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen. 7.3 Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber übergeben werden. Der Auftragnehmer 18.1 Ratiodata oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den MaterialienMaterialien (z. B. Schrift- werke, Programme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen), die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestandenbestan- den, sowie deren Bearbeitungen. Soweit im Angebot Vertrag nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber Kunde eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderruflicheein unwi- derrufliches, nichtausschließliche, weltweite nicht ausschließliches Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb verbundener Unternehmen seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigenanzuzei- gen, zu übertragen und zu verteilen. Unternehmen in diesem Sinne ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mindestens 50 % besteht. Der Auftraggeber Kunde ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringenanzu- bringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird. 7.4 Unternehmen ist jede juristische Person (z.B. GmbH, AG) sowie Tochtergesellschaft, an 18.2 Die von der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. 7.5 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und Ratiodata beim Kunden für die Schutzrechte angemeldet wurdenBereit- stellung der Leistung installierten und/oder überlas- senen Einrichtungen, gilt Folgendes: 7.5.1 Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören Geräte, Software und Mobil- funkkarten bleiben Eigentum der Ratiodata, soweit kein Eigentumsübergang gesondert vereinbart wird. Die überlassenen Einrichtungen dürfen kei- nem Dritten dauerhaft überlassen werden und nur an den vereinbarten Standorten zu dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz. 7.5.2 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. 7.6 Bei Marktforschungsaktivitäten treffen zusätzlich folgende Bedingungen zu: 7.6.1 Der Auftragnehmer unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungs- gesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über Kunde ist verpflichtet, die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchunginstallierten Einrichtungen pfleglich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff und Eingriff durch Dritte zu schützen. Sein Inhalt darfDer Kunde ist ver- pflichtet, wenn nichts anderes vereinbart istnach Beendigung des Vertragsverhältnis- ses sämtliche überlassenen Einrichtungen, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder Geräte, Software und Mobilfunkkarten sowie etwaige Ko- pien an Dritte weitergegeben werdenRatiodata auf seine Kosten zurückzugeben. 7.6.2 Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zwecke vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden. 7.6.3 Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und an dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material - Datenträger, wie z.B. Fragebögen - liegt beim Auftragnehmer. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. 7.6.4 Der Auftragnehmer 18.3 Ratiodata ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen aus Untersuchungen zur Grundlagenforschung heranzuziehenverlegte technische Ein- richtungen, insbesondere verlegte Leitungen, nach ihrer Xxxx nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses im Grundstück des Kunden kostenlos zu be- lassen, oder auf eigene Kosten zu entfernen. Eine etwaige Veröffent- lichung darf weder den Namen Die verlegten Einrichtungen sind lediglich Scheinbe- standteil des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassenjeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. 7.6.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. 7.6.7 Der Auftragnehmer übernimmt trotz sorgfältiger Recherchen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nicht- nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Auftrag- nehmers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienste

Eigentums- und Nutzungsrechte. 7.1 3.1 Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich urheber- rechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang Leistungsum- fang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform zur Verfügung gestellt Dar-stellungsform übergeben werden; : wie z. z.B. ProgrammePro- gramme, Programmlisten, Hilfsprogramme, DokumentationenDokumen- tationen, Protokolle, Zeichnungen und Zeichnungen, ähnliche Werke. Der Begriff „Materialienumfasst keine nicht Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. 7.2 3.2 Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen vorhande- nen Materialien werden im Angebot Vertrag als „Bearbeitungen“ ge- kennzeichnet” gekennzeichnet. Der Auftraggeber Kunde wird dem Auftragnehmer SPIRIT/21 vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen. 7.3 Der Auftragnehmer 3.3 SPIRIT/21 spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber Kunden übergeben werden. Der Auftragnehmer SPIRIT/21 oder Dritte haben ha- ben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) einschließ- lich Copyright an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden. Soweit im Angebot Vertrag nicht anders geregeltge- regelt, erhält der Auftraggeber Kunde eine Kopie dieser spezifizierten spezifizier- ten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließlichenicht- ausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien Mate- rialien innerhalb verbundener Unternehmen seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen über- tragen und zu verteilen. Der Auftraggeber Kunde ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen Bedin- gungen angefertigt wird. 7.4 3.4 Als Unternehmen ist gilt jede juristische Person (z.B. AG, GmbH, AGetc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. 7.5 3.5 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet an- gemeldet wurden, gilt Folgendesfolgendes: 7.5.1 3.5.1 Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören Kunden gehö- ren dem Auftraggeber Kunden und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers von SPIRIT/21 gehören dem AuftragnehmerSPIRIT/21. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließlichenicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie gebüh- renfreie Lizenz. 7.5.2 3.5.2 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern Mitarbei- tern des Auftraggebers Kunden und des Auftragnehmers SPIRIT/21 gemacht wurden, wurden und hierfür erteilte Schutzrechte er-teilte Schutzrechte, gehören beiden VertragspartnernVer- tragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. 7.6 Bei Marktforschungsaktivitäten treffen zusätzlich folgende Bedingungen zu: 7.6.1 Der Auftragnehmer unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungs- gesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. 7.6.2 Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zwecke vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden. 7.6.3 Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und an dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material - Datenträger, wie z.B. Fragebögen - liegt beim Auftragnehmer. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. 7.6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen aus Untersuchungen zur Grundlagenforschung heranzuziehen. Eine etwaige Veröffent- lichung darf weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen. 7.6.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. 7.6.7 Der Auftragnehmer übernimmt trotz sorgfältiger Recherchen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nicht- nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Auftrag- nehmers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentums- und Nutzungsrechte. 7.1 8.1 Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform zur Verfügung gestellt übergeben werden; , wie z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien“ umfasst keine Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. 7.2 8.2 Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Angebot als „Bearbeitungen“ ge- kennzeichnetgekennzeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen. 7.3 8.3 Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber übergeben übregeben werden. Der Auftragnehmer oder Dritte haben alle Eigentums- oder Eigentum-soder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden. Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb verbundener Unternehmen seines Unternehmens zu nutzen, auszuführenauszufühern, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen. ERGON Datenprojekte GmbH Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird. 7.4 8.4 Unternehmen im Sinne dieser AGB ist jede juristische Person (z.B. GmbH, AGAG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. 7.5 8.5 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt Folgendes: 7.5.1 8.5.1 Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen sowie Erfindungensowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz. 7.5.2 8.5.2 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des undes Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. 7.6 Bei Marktforschungsaktivitäten treffen zusätzlich folgende Bedingungen zu: 7.6.1 Der Auftragnehmer unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungs- gesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. 7.6.2 Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zwecke vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden. 7.6.3 Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und an dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material - Datenträger, wie z.B. Fragebögen - liegt beim Auftragnehmer. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. 7.6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen aus Untersuchungen zur Grundlagenforschung heranzuziehen. Eine etwaige Veröffent- lichung darf weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen. 7.6.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. 7.6.7 Der Auftragnehmer übernimmt trotz sorgfältiger Recherchen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nicht- nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Auftrag- nehmers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentums- und Nutzungsrechte. 7.1 Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse)8.1 Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang übergeben werden. Materialien (Arbeitsergebnisse) sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke, in schriftlicherschrift- licher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform zur Verfügung gestellt werdenDarstellungsform; wie z. z.B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen Zeichnungen, Schulungsunterlagen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien“ umfasst keine Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegenunterliegen sowie Maschinencode gehören nicht zu den Materialien. 7.2 8.2 Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Angebot als „Bearbeitungen“ ge- kennzeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen. 7.3 Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber übergeben werden. 8.3 Der Auftragnehmer oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen Lei- stungen entstehen oder bereits vorher bestanden. Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber Auf- traggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb verbundener Unternehmen seines Unter- nehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringenanzu- bringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird. 7.4 8.4 Unternehmen im Sinne der AGB-Werk- und Dienst- verträge ist jede juristische Person (z.B. GmbH, AGAG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. 7.5 8.5 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt ent- wickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurdenwur- den, gilt Folgendes: 7.5.1 8.5.1 Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers Auf- tragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen Er- findungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren gewäh- ren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie ge- bührenfreie Lizenz. 7.5.2 8.5.2 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden VertragspartnernVer- tragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner Vertrags- partner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. 7.6 Bei Marktforschungsaktivitäten treffen zusätzlich folgende Bedingungen zu: 7.6.1 Der Auftragnehmer unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungs- gesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. 7.6.2 Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zwecke vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden. 7.6.3 Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und an dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material - Datenträger, wie z.B. Fragebögen - liegt beim Auftragnehmer. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. 7.6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen aus Untersuchungen zur Grundlagenforschung heranzuziehen. Eine etwaige Veröffent- lichung darf weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen. 7.6.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. 7.6.7 Der Auftragnehmer übernimmt trotz sorgfältiger Recherchen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nicht- nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Auftrag- nehmers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

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