Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung. 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet. 4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Einkaufs Und Bezugsbedingungen, Einkaufs Und Bezugsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 18.1. Sofern Soweit wir Teile beim Lieferanten beistellenbestellen, behalten wir uns hieran ist vereinbart, daß mit Herstellung dieser Erzeugnisse das Eigentum vorauf uns übergeht. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen vorbehaltenen Gegenstände zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung bzw. Umbil- dung.
28.2. Wird die von Von uns beigestellte Sache mit anderenStoffe, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischtTeile, so er- werben Behälter, Spezialverpackungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und Profile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, daß wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher UmsatzsteuerBeistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.) zu
8.3. Für Werkzeuge jeder Art, für die wir vereinbarungsgemäß Werkzeugkosten zahlen, gilt, daß diese mit Anschaffung und/oder Herstellung durch den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der VermischungLieferanten in unser Eigentum übergehen. Erfolgt die Vermischung in der WeiseDie Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass daß der Lieferant die Werkzeuge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unent- geltlich für uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; verwahrt. Die Werkzeuge dürfen allein zwecks Herstellung der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für unsuns zu liefernden Teile verwendet werden.
38.4. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen stellen Know-how im Sinne der separat abzuschließenden Geheimhaltungsvereinbarung dar.
8.5. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen oder dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten ohne unsere schriftliche Einwilligung weder verwendet, noch Dritten angeboten, geliefert oder anderweitig zur Kenntnis gebracht werden.
8.6. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte wertmäßig den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 1020 % übersteigtübersteigen, sind wir auf Verlangen der des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.zur
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Samples: Standard Terms and Conditions of Purchase, Standard Terms and Conditions of Purchase
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. (1. Sofern ) Wenn und soweit wir Teile beim dem Lieferanten Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Jegliche Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden wird für uns vorgenommen. Wird unsere die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetverarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung oder Umbildung.
(2. Wird ) Werden die von uns beigestellte Sache beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischtvermischt oder verbunden, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten durch die Vermischung oder Verbindung entstehenden Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischungzur Zeit dieser Vorgänge. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; . Dieser Anteil bemisst sich an dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssachen (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der genannten Vorgänge. Auch an Anlagen, Werkzeugen und Geräten behalten wir uns das Eigentum vor.
(3) Der Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Der Lieferant darf diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einsetzen. Er ist verpflichtet, diese uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab, die Abtretung nehmen wir hiermit an. Weiter ist der Lieferant verpflichtet, an unseren Anlagen, Werkzeugen und Geräten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
3(4) Alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen sind vom Lieferanten strikt geheim zu halten. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigtübersteigen, sind wir auf Verlangen der des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx insoweit verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. (i) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran behält sich Xxxxxxx das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns Emerson vorgenommen. Wird unsere diese Vorbehaltsware mit anderen, uns Xxxxxxx nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt Xxxxxxx das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. (ii) Wird die von uns Xxxxxxx beigestellte Sache mit anderen, uns Xxxxxxx nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir erwirbt Xxxxxxx das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass daß der Lieferant uns Emerson anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3Emerson. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. (iii) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.und
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 16.1. Sofern wir Teile der Käufer beim Lieferanten beistellenVerkäufer beistellt, behalten wir uns behält sich der Käufer hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten Verkäufer werden für uns den Käufer vorgenommen. Wird unsere die Vorbehaltsware dem Käufer mit anderen, uns ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.) ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
26.2. Wird die von uns der vom Käufer beigestellte Sache Gegenstand mit anderen, uns dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir erwirbt der Käufer daran das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum Verkäufer vom Käufer anteilsmäßig das Eigentum überträgt; der Lieferant Verkäufer verwahrt das Alleineigentum Allein- oder das Miteigentum für unsden Käufer.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
46.3. An Werkzeugen behalten wir uns behält sich der Käufer das Eigentum vor; der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns vom Käufer bestellten Waren Ware einzusetzen. Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, die uns dem Käufer gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- Wartungs-und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns der Verkäufer dem Käufer sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührtmacht er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig.
56.4. Dem Verkäufer vom Käufer überlassene Werkzeuge, Formen, Mustern, Modelle, Profilen, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung vom Käufer weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Käufer ihre Herausgabe verlangen, wenn der Verkäufer diese Pflichten verletzt.
6.5. Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen ausdrücklicher Zustimmung des Käufers offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Alle von uns bereitgestellten Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor(Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
54. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-Feuer‐, Wasser- Wasser‐ und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant Er ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
54. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen sonstige Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltengeheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, die Geschäftsbeziehungen zu uns zum Zweck der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderenande- ren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache Sa- che im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.MwSt) zu den anderen verarbeiteten verarbeite- ten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischtver- mischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache Vorbehalts- sache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen an- zusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich aus- schließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahls- schäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten In- standsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
54. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen Un- terlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltengeheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Zu- stimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertra- ges; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 112.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
212.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, von anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
312.3. Soweit die Die von uns gemäß Absbeigestellten Materialien sind gesondert zu lagern, sie sind ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensfälle zu Lasten des Lieferanten zu versichern. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtetDie von uns beigestellten Materialien dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
412.4. An Werkzeugen behalten Werden Werkzeuge ganz oder teilweise auf unsere Rechnung hergestellt, so erfolgt die Herstellung in unserem Auftrag mit der Folge, dass wir uns das Eigentum vor; der Eigentümer des hergestellten Werkzeugs sind. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren Ware einzusetzen. Der Lieferant ist für die Dauer der Geschäftsbeziehung leihweise zum Besitz des Werkzeugs berechtigt. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-Feuer, Wasser- Wasser, Diebstahlschäden und Diebstahlsschäden sonstige Schadensfälle zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche unberührt.
512.5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen sonstige Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt strickt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Darüber hinaus können wir vom Lieferanten die Freistellung von allen Ansprüchen unserer Kunden gegen uns auf erstes Anfordern verlangen, Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
Verarbeitung. wenn und soweit der Lieferant durch seine Liefersache/Leistung hierfür 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden eine haftungsbegründende Ursache gesetzt hat. Für die Freistellung von gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche außerhalb des Haftungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes gilt dies nur, wenn und soweit der Lieferant die Ursache verschuldet hat.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
. Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und 3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtetStellungnahme geben.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen3. Der Lieferant ist verpflichtetverpflichtet sich, die eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaftweitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben Schadensersatzansprüche diese unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. 9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. 9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. 9.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Instandhaltungs-, In- standsetzungs- arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. 9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltenzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
9.5 Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere die Vorbehaltsware von uns mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der uns gehörenden Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren den Werkzeugen von uns etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
54. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Der Lieferant darf sie ausschließlich für unsere Zwecke nutzen. Dritten dürfen sie nur mit unserer der ausdrücklichen Zustimmung von uns offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß 11.1. und/oder 11.2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller von uns noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Xxxx von uns verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an uns erfolgt die Übereignung unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Wird abweichend hiervon im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt am betreffenden Vertragsgegenstand vereinbart, erlischt dieser spätestens mit Zahlung des für ihn vereinbarten Preises. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung, Saldenabtretung, Miteigentumserwerb) wird nicht anerkannt.
2. Sofern wir dem Lieferanten Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung Ver-arbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
23. Wird Werden die von uns beigestellte Sache beigestellten Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Gegenständen, untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher zzgl. Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das dass Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtetkostenfrei.
4. Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Der Lieferant ist verpflichtet, Materialbeistellungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Vorstehendes gilt insgesamt auch für vom Lieferanten beschafftes und von uns bereits bezahltes Material.
5. An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; , der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
56. Der Ein Zurückbehaltungsrecht - gleich aus welchem Grund - steht dem Lieferanten oder Dritten an im Rahmen der Z. IX.2.- IX.5. überlassenen Gegenständen nicht zur Verfügung. Sämtliche unter Z. IX.2.-IX.5. genannten Gegenstände hat der Lieferant ist – soweit sie nicht vertragsgemäß verbraucht wurden – auch ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an uns herauszugeben.
7. Soweit die uns aus Z. IX.2. und/oder Z. IX.3. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet, alle erhaltenen .
8. Von uns überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Formen, Muster, Profile, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, Berechnungen und sonstigen uns sonstige Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltenverbleiben in unserem Eigentum. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung uns gegenüber verwendet werden. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt oder übergeben werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Der Lieferant hat seinen Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir die Herausgabe verlangen, sobald der Auftragnehmer seine Pflichten verletzt bzw. der Auftrag erledigt ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Weiterhin darf der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung zu uns werben. Verletzt der Lieferant eine der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen, verwirkt er eine Vertragsstrafe von 00.000 € bei unbefugter Weitergabe an Dritte, von 0.000 € bei fehlender Sicherung gegen unbefugte Einsichtnahme/Verwendung sowie von 0.000 € bei fehlender Verpflichtung von Mitarbeitern zur Geheimhaltung. Dem Lieferanten steht das Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass uns gar kein oder ein niedrigerer Schaden als die Vertragsstrafe entstanden ist.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung Verarbei- tung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware Vorbe- haltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum Mit- eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) Vorbe- haltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge Werk- zeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant Er ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
54. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen sonstige Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltengeheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, die Geschäftsbe- ziehungen zu uns zum Zweck der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
2Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung Geheimhaltungs- verpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/ oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir 10.1 Alle von uns bereitgestellten Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor(Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. 10.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der 10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. 10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
10.5 Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. (i) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran behält sich Vertiv das Eigentum Eigen- tum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns Vertiv vorgenommen. Wird unsere diese Vorbehaltsware mit anderen, uns Vertiv nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt Vertiv das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
2. (ii) Wird die von uns Vertiv beigestellte Sache mit anderen, uns Vertiv nicht gehörenden gehö- renden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir erwirbt Vertiv das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher UmsatzsteuerEin- kaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns Vertiv anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3Vertiv. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. (iii) An Werkzeugen Werk- zeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlsschä- den zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche Entschä- digungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche erfor- derliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Etwai- ge Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. 9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. 9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. 9.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
59.4 Soweit die uns gemäß Abs. 9.1 und/oder Abs. 9.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
9.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischtAbwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden istist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellenbestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.MwSt) zu den anderen verarbeiteten verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
2Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- Wasser-und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- Wartungs-und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. 8.1 Sofern wir T//O Teile beim Lieferanten beistellenoder Auftraggeber beistellt, behalten wir uns behält sich T//O hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten oder Auftraggeber werden für uns T//O vorgenommen. Wird unsere die Vorbehaltsware von T//O mit anderen, uns T//O nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt T//O das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der Sache von T//O (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. 8.1 Wird die von uns T//O beigestellte Sache mit anderen, uns T//O nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir erwirbt T//O das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten oder Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig oder Auftraggeber T//O anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant oder Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.T//O.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. 8.2 An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns behält sich T//O das Eigentum vor; der . Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns T//O bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, die uns T//O gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns oder Auftraggeber T//O schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen T//O nimmt die Abtretung hiermit hier mit an. Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, an unseren den Werkzeugen von T//O etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns T//O sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. 8.3 Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, alle seitens T//O erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigenInformationen, kaufmännischen insbesondere zu Produktions-, Montage- und technischen Informationen Fertigungsabläufen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer der ausdrücklichen Zustimmung von T//O offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufs , Fertigungs Und Planungsleistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten vermisch- ten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum Alleinei- gentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche erforder- liche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Instandsetzung- sarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
54. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltenzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung Geheimhaltungsverpflich- tung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene enthal- tene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß Zif. 1. und/oder Zif. 2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % über- steigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir GIRA Teile beim Lieferanten beistellenbeistellt, behalten wir uns behält sich GIRA hieran das Eigentum vor. Verarbeitung Verarbeitungen oder Umbildung Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns GIRA vorgenommen. Wird unsere GIRAs Vorbehaltsware mit anderen, uns GIRA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt GIRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der Sache von GIRA (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns GIRA beigestellte Sache mit anderen, uns anderen GIRA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir erwirbt GIRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns GIRA anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für unsGIRA.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns behält sich GIRA das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns GIRA bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns GIRA gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns GIRA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen , GIRA nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren GIRAs Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns GIRA sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche unberührt.
54. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen GIRAs ausdrücklicher Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Eine etwa zwischen den Parteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) bleibt unberührt.
5. Soweit die aus Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von GIRA um mehr als 10 % übersteigen, ist GIRA auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrecht nach Xxxx von GIRA verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommenvorge- nommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben erwer- ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Ver- hältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich zuzüg- lich gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich Ein- kaufspreis zuzüglich gesetzlicher UmsatzsteuerUSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der VermischungVermi- schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum Allein- eigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden zu- stehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten Lieferan- ten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich ausschließ- lich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden gehö- renden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichernversi- chern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- Instand- haltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten Kos- ten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen AbbildungenAbbil- dungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen kaufmänni- schen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung Geheimhaltungs- verpflichtung gilt auch nach Abwick- lung Abwicklung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden gewor- den ist.
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Samples: Einkaufs Und Bezugsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. (1. ) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
(2. ) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. ) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführendurchzufüh- ren. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. (4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung Geheimhaltungs- verpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 112.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder und Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
212.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
412.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, wird die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzeneinsetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, wird die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu Diebstahlschäden versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, wird an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
512.4. Der Lieferant ist verpflichtetSoweit unsere Sicherungsrechte die Einkaufspreise aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 20% übersteigen, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit werden wir auf Verlangen des Lieferanten Sicherungsrechte nach unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden istXxxx freigeben.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. (1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Muster, Modelle, Profile, Abbildungen, Zeichnungen, Normenblätter, Berechnungen und sonstigen Informationen und Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung vollständig an uns unaufgefordert zurückzugeben, sofern sie vom Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Im Übrigen sind sie Dritten gegenüber geheim zu halten.
(2) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellenbestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. (3) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit (4) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der dem Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. An Werkzeugen behalten wir uns das Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtetkenntlich zu machen, die Werkzeuge ausschließlich sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art zu versichern und nur für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Zwecke des Vertrages zu versichernbenutzen. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(5. ) Der Lieferant verpflichtet sich, bei Pfändung von in unserem Eigentum stehenden Sachen den Pfändenden hierauf hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(7) Soweit die uns gemäß Absatz 2 und/oder Absatz 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. (i) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran behält sich Xxxxxxx das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns Emerson vorgenommen. Wird unsere diese Vorbehaltsware mit anderen, uns Xxxxxxx nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt Xxxxxxx das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher UStMwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. (ii) Wird die von uns Xxxxxxx beigestellte Sache mit anderen, uns Xxxxxxx nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir erwirbt Xxxxxxx das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns Xxxxxxx anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3Emerson. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. (iii) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
2Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig Gleizeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltengeheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tungVerarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche Entschädigungssprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
53. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genunterlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt geworden ist.
4. Soweit die uns gem. Abs. 1 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir xxxxxx dem Lieferanten Teile beim Lieferanten beistellenbeistellt, behalten wir uns behält xxxxxx sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns xxxxxx vorgenommen. Wird unsere diese Vorbehaltsware mit anderen, uns xxxxxx nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
2Verarbeitung. Wird Werden die von uns beigestellte Sache xxxxxx beigestellten Teile mit anderen, uns xxxxxx nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir erwerben sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher zuzüglich Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns xxxxxx anteilmäßig Miteigentum ein Miteigentumsrecht überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4xxxxxx. An Werkzeugen behalten wir uns behält sich xxxxxx das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns ulrich bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns xxxxxx gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns xxxxxx schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen . xxxxxx nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren diesen Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt . Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Lieferungen/ Leistungen ist nur verbindlich, sofern er mit ulrich einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ungültig. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu haltengeheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung Abwicklung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir 12.1 Von uns beigestellte Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vorbleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. .
12.2 Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetverarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. 12.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. 12.4 Soweit die uns gemäß Ziffern 12.1 und 12.2 zustehenden Sicherungsrechte den Bruttoeinkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
12.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser BedingungenAbwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- genAbbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim (c) Die Lieferfrist verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt um die Zeit, die das Hin-
(b) An allen Fertigungsmitteln wie Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Mess- und Prüfmitteln, Liefer- und Prüfvorschriften, Druckvorlagen und ähnlichem, die dem Lieferanten beistellenzur Ausführung der Bestellung überlassen werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetGe- genständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.MwSt) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der VermischungVer- arbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum Miteigen- tum für uns.
3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge sowie die unter (a) genannten Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung Her- stellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Die Fertigungsmittel, Werkzeuge und die mit ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände dürfen insbesondere nicht ohne unser schriftliches Einverständnis für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten
(e) dernis besteht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr, Verkehrsstörungen, Anordnungen der öffentlichen Gewalt, Betriebsstörungen, Verzö- gerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit diese Hindernisse nach- weislich auf die Lieferung der Ware von wesentlichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem unserer Unterlieferanten eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der uns zu vertreten, wenn sie während unseres bereits bestehenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wer- den dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Führen entsprechende Hindernisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktre- ten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, bei Abholung mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist. überlassen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-III.3. Preise, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vertrages und dieser Bedingungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildun- gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.Zahlung
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