Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang a) Die ISW GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen Tieren und ihrer Nachzucht bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen vor. Sofern zwischen dem Käufer und der ISW GmbH ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein solcher nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in die Insolvenz oder Liquidation gerät. Dem Käufer ist bekannt, dass die ISW GmbH mittelbarer Besitzer der Tiere ist. Der Zulieferer (unmittelbarer Besitzer) wird auf Weisung der ISW GmbH die Tiere an den Käufer herausgeben. Der Gefahrübergang erfolgt ab dem Zeitpunkt der Verladung der Tiere auf das Fahrzeug. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder den Verlust der Ware geht mit Herausgabe der Ware an den Käufer über.
Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang. Abweichend von Art. 1583 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht das Eigentum an den Waren erst bei vollständiger Zahlung aller Summen, die der Käufer Xx Xxxxxx schuldet, auf den Käufer über. Falls der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät oder seinen anderweitigen Vertragspflichten nicht nachkommt, hat er die teilweise oder vollständig unbezahlten Waren De Brandt auf ihr einfaches Ersuchen hin zur Verfügung zu stellen. In einem derartigen Fall verbleiben die bereits an De Xxxxxx geleisteten Vorschusszahlungen bei De Brandt zur Vergütung eventueller Verluste und eventueller Schäden beim Wiederverkauf. Der Käufer ist nicht berechtigt, eventuelle Forderungen an De Brandt mit unbezahlten Waren zu verrechnen und aus diesem Grund seine Verpflichtung zur Rückgabe der Waren auszusetzen. Waren, die mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, dürfen vom Käufer nicht an Dritte verkauft oder ausgeliefert werden. Ebenso ist es dem Käufer untersagt, Dritten Vorrechte oder Sicherheiten an diesen Waren zu stellen. Der Käufer sorgt für die öffentliche Bekanntgabe des Eigentumsvorbehalts, sodass Dritte wissen, dass die Waren das Eigentum von Xx Xxxxxx sind. Der Käufer darf unbezahlte Waren nicht mit anderen Waren vermischen. Falls der Käufer die Waren dennoch verarbeiten oder weiterverkaufen sollte (was unzulässig ist), verpfändet der Käufer automatisch alle Forderungen, die sich aus diesem Weiterverkauf ergeben, an De Brandt. Alle Gefahren bezüglich der Waren gehen auf den Käufer über, sobald die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt werden. Der Käufer muss das Risiko von Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl bezüglich der unbezahlten Waren versichern lassen. Auf erstes Ersuchen von Xx Xxxxxx hat der Käufer den Nachweis über den Abschluss der genannten Warenversicherungen zu erbringen. Bei einer erheblichen Veränderung oder Verschlechterung der Finanzlage des Käufers oder falls das Vertrauen De Brandts in die Bonität des Käufers aufgrund gerichtlicher Maßnahmen gegen den Käufer oder anderer objektiver Vorkommnisse erschüttert wird, ist De Brandt berechtigt, (i) den Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen, ohne den Käufer diesbezüglich vorab unterrichten zu müssen und (ii) vom Käufer die Stellung einer entsprechenden Sicherheit zu verlangen oder aber den Kaufpreis der Waren binnen einer Frist von sieben (7) Kalendertagen einzufordern. Falls der Käufer nach der entsprechenden Aufforderung die Sicherheit nicht binnen sieben (7) Kalendertagen leistet und den K...
Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang. 12.1 Mit Bezahlung des Kaufpreises geht die Xxxx auf den Auftraggeber über.
Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang a. Vom dem AN im Rahmen des Vertrages gelieferte Geräte, Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in seinem Eigentum.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.