Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren endgültiger Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung. 8.2 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde. 8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. 8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. 8.5 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlange des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger und Til- gung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen aus und der im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden RechtsgeschäftKaufgegenstand noch entstehen- den Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren endgültiger Einlösungso erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt die Verarbeitung zusammen mit dem Käufer angehören- der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
8.2 Der Kunde hat unsere zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorbehaltsware gesondert zu lagern mit nicht dem Käufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder deutlich zu kennzeichnenvermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Weiterveräußerung Erwirbt der Käufer nach Verbindung, Vermischung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbrauchtVermengung Alleineigentum, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen er schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) Vorbehaltsware zu der andren Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmun- gen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Xxxx, veräußert, so tritt der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen Käufer schon jetzt die aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde Weiter- veräußerung entstehende Forderung in Höhe des Restkaufanspruches Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt und Rang vor dem Rest ab. Wird WareDer Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungs- aufschlages von 15% der jedoch außer Ansatz bleibt, an der wir soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbe- haltsware im Miteigentum habendes Verkäufers steht, veräußert, beschränkt so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den erstrangigen ForderungsteilBetrag der dem Anteilswert des Ver- käufers am Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grund- stücks oder vom Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderun- gen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.4 Auf unser Verlangen Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 5, 4 und 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts- ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde verpflichtetKäufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer un- ter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen 4 und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen5 abgetretenen Forderungen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber Der Verkäufer wird von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigteigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, diese Forderung so lange einzuziehender Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns auch gegenüber erfülltDritten, nach- kommt. Von Rechtshandlungen DritterAuf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen: der Verkäufer ist ermächtigt, durch welche unsere Sachen den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder Rechte betroffen werden, in die abgetretene Forderungen hat uns der Kunde Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 Übersteigt der Wert unter Übergabe der für uns aufgrund den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- verfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichver- fahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwen- dung oder zum Einbau der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten Vorbehaltsware und die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlange des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigebenErmächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Appears in 1 contract
Samples: Verkauf Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten 1. Die von uns gelieferte Xxxx bleibt bis zurvollständigen Bezahlung unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung Eigentum.
2. Im Falle des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem zugrunde liegenden RechtsgeschäftEigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, gleich aus welchem Rechtsgrunddass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
3. Dies gilt bei Entgegennahme Im Falle des Rücktritts vom Vertrag können wir unter Eigentum stehende Waren jederzeit abholen. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware sowie für den Kunden zumutbar, zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Auf die Geltendmachung von Schecks bis zu deren endgültiger EinlösungBesitzstörungsansprüchen wird bereits jetzt verzichtet.
4. Bei laufender Rechnung gilt die Einbau der Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderungin eine unbewegliche Sache sind wir berechtigt, alle selbständigen Bestandteile der Lieferung wie insbesondere Fenster- und Türflügel, Markisen, Rollläden etc abzumontieren und an uns zu nehmen.
8.2 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen5. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie Vorbehaltsware ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme verpflichtet sich, den Käufer von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde dieser Abtretung in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt ab. Wird Ware, an der Kenntnis zu setzen; auch wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigtbefugt, die Nacherwerber den Käufer von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmenverständigen. Der Kunde ist hat den Eigentumsvorbehalt bei sonstiger Schadenersatzpflicht ausdrücklich auf dritte Erwerber zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugtübertragen.
6. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, Der Kunde hat uns von der Kunde Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder von der Pfändung unserer Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung unverzüglich zu benachrichtigenverständigen.
8.5 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die 7. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu sichernde Forderung ergreifen, um mehr als 10 %den Zugriff zu beseitigen. Erhatdiedamit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, so werden wir auf Verlange des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigebensowie er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser 1. Ist der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung an den Käufer ausgefolgt wor- den, behält sich STAHL das Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) am Kaufgegenstand sowie am Typenschein bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen (inkl. Nebenkosten wie Zinsen, Versand-, Mahnkosten udgl.) vor. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gegen alle wie immer gearteten Schäden sowohl Haftpflicht- wie auch Vollkasko zu versichern und die ihm aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren endgültiger Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
8.2 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde Schadensfällen erwachsenen Entschädigungsansprüche in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung noch aushaftenden Kaufpreises an STAHL abzutreten sowie STAHL die rechtzeitige Zahlung der Versicherungsprämie jederzeit nachzuweisen. Sonst trägt der Käufer sämtliche Gefahren, insbesondere die Gefahr der zufälligen Schädigung des Kaufgegenstandes. Der Käufer verpflichtet sich, XXXXX gegenüber jedweden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art auch immer, über den im Eigentumsvorbehalt STAHL stehenden Kaufgegenstand zu treffen, insbesondere darf der Käufer diesen nicht weiterverkaufen, sicherungsweise übereignen oder ver- pfänden. Von Zugriffen Dritter hat der Käufer STAHL unverzüglich zu verständigen. Verfügt der Käufer vertragswidrig dennoch über das Vorbehaltsgut, so tritt der Käu- fer schon jetzt alle Forderungen an STAHL ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum habendie ihm aus einer Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes gegenüber einem Dritten entstehen werden und verpflichtet sich, veräußert, beschränkt sich den Dritten über die Abtretung in Kenntnis zu setzen und die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken.
3. Der Typenschein bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren in Verwahrung von STAHL.
4. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich nach, kann XXXXX das vorbehaltene Eigentum geltend machen. Der Käufer hat den Kauf- gegenstand und den Typenschein auf eigene Kosten und Gefahr an STAHL zurück- zustellen. XXXXX ist weiters berechtigt, sich den Besitz andem Kaufgegenstand und dem Typenschein selbst zu verschaffen. Der Einzug erfolgt stets auf Kosten und Ge- fahr des Käufers. Für den Fall der berechtigten Einziehung des Kaufgegenstandes durch STAHL, verzichtet der Käufer auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist diesfalls auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. XXXXX ist zur Aufrechnung dieser Kostenforderung ge- gen den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der Anzahlung oder sonst auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entsprichtKaufpreisgeleisteter Beträge berechtigt.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlange des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser 5.1 Das Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Produkten bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen Erfüllung sämtlicher Zahlungsforderungen von Menlo Systems aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäftder Geschäftsverbindung vorbehalten („Vorbehaltsware“).
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren endgültiger Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
8.2 Der Kunde hat unsere pfleglich zu behandeln, insbesondere, diese auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern und seine Betriebshaftpflichtversicherung auf die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmenerstrecken. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss sämtliche Ansprüche aus entsprechenden Versicherungsverträgen an Menlo Systems ab. Menlo Systems nimmt die Abtretung an. Der Kunde weist Menlo Systems auf Verlangen den Versicherungsschutz nach.
5.3 Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugtberechtigt, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen über die Vorbehaltsware vorzunehmen. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet; er wird Menlo Systems jedoch über die erzielten Einnahmen, einschließlich Versicherungsleistungen, Rechenschaft ablegen und solche Einnahmen getrennt von sonstigen Einnahmen oder Vermögensgegenständen aufbewahren.
5.4 Der Kunde tritt bereits hiermit Menlo Systems sämtliche Forderungen gegenüber seinen Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zur Höhe der Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer an Menlo Systems ab. Menlo Systems nimmt die Abtretung hiermit an.
5.5 Ungeachtet Ziffer 5.4 bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Menlo Systems behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, als er sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Insolvenzantrag in Bezug auf das Vermögen des Kunden gestellt wird oder Anzeichen vorliegen, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns Verpflichtungen gegenüber erfülltMenlo Systems nicht mehr wird erfüllen können. Von Rechtshandlungen DritterIn diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen von Menlo Systems die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, durch welche unsere Sachen alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5.6 Über Beschädigungen, Pfändungen oder Rechte betroffen werdensonstige Eingriffe in die im Eigentum von Menlo Systems stehende Produkte, hat uns der Kunde Menlo Systems unverzüglich schriftlich zu benachrichtigeninformieren und Dritte auf das Eigentum von Menlo Systems hinzuweisen. Im Falle des Eingriffs in das Vorbehaltseigentum von Menlo Systems hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware einschließlich der Rechtsverfolgungskosten von Menlo Systems zu tragen, soweit diese nicht bei dem Dritten beigetrieben werden können.
8.5 Übersteigt 5.7 Der Kunde kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %110% der gesicherten Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Menlo Systems nach deren Ermessen.
5.8 Die Be- und Verarbeitung der Produkte insbesondere durch körperliche oder technische Veränderung ist ausdrücklich untersagt; zur Klarstellung, so werden wir auf Verlange des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigebendies gilt nicht für den Einbau der gesamten Vorbehaltsware in andere Maschinen und technische Vorrichtungen gemäß Vereinbarung mit Menlo Systems.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gelten ergänzend die folgenden Absätze a. bis e.:
a. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offenzulegen. Ferner darf der Käufer mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Käufer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
b. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an gelieferten diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
c. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren endgültiger Einlösungvollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bei laufender Rechnung Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderungunter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8.2 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern d. Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen Käufer schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrtinsgesamt bzw. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß Absatz 4 zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt Sicherheit an den Verkäufer ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich Der Verkäufer nimmt die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entsprichtan.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 e. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, so werden wir wird der Verkäufer auf Verlange Verlangen des Kunden insoweit Käufers Sicherheiten nach unserer Xxxx des Verkäufers freigeben.
Appears in 1 contract
Samples: Kaufvertrag
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) 1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis zu in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren endgültiger EinlösungAnerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei laufender Rechnung Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorbehaltsware als Sicherung Vorausabtretung gemäß II Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch für unsere auf die Saldoforderung.
8.2 Der Kunde hat unsere 4. Wird Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbrauchtdas Grundstück eines Dritten eingebaut, so überträgt uns tritt der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen Käufer schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarungdie gegen den Dritten oder gegen den, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle den es angeht, entstehenden Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde auf Vergütung in Höhe des Restkaufanspruches Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wird Ware, an ; der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Ziff. 3, 4 und 5 auf den erstrangigen ForderungsteilVerkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der unserem Miteigentumsanteil entsprichtKäufer nicht berechtigt.
8.4 Auf unser Verlangen ist 7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Kunde verpflichtetgemäß II Ziff. 3, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen 4 und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen5 abgetretenen Forderungen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung zu benachrichtigen und anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigenanzuzeigen.
8.5 Übersteigt 8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Wert Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für uns aufgrund den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten Vorbehaltsware und die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlange des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigebenErmächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Zahlung völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger sowie alle Forderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren endgültiger Einlösungden gesamten Geschäftsbedingungen Eigentum der DENTAGEN. Bei laufender Rechnung gilt Zahlungsverzug des Käufers ist dieser nach Mahnung ver- pflichtet, die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
8.2 Der Kunde hat unsere herauszugeben. Wird Vorbehaltsware gesondert vom Käufer zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, vermischtso erfolgt dies für die DENTAGEN, verbunden ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der DENTAGEN. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der DENTAGEN gehörender Ware erwirbt die DENTAGEN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder verbrauchtzusammen mit nicht der DENTAGEN gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vor- behaltsware mit allen Nebenrechten an die dies annehmende DENTAGEN ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der DENTAGEN zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltware im Miteigentum der DENTAGEN steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forde- rungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der DENTAGEN am Miteigentum entspricht. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbe- haltsware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besit- zer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der geliefer- ten Materialien an die dies annehmende DENTAGEN ab. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen er schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an die DENTAGEN Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mitei- gentum der DENTAGEN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsmäßigen Geschäftsgang nur mit der gleichzeitigen VereinbarungMaßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er diese Sache unentgeltlich die Forderungen im Sinne von Absatz 2-3 auf die DENTAGEN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe- haltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Die DENTAGEN ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs, für uns verwahrtden Fall, dass der Käufer seine Vertragspflichten verletzt, zur Einziehung der gemäß Absatz 2 und 3 abgetretenen Forderungen. Alle Die DENTAGEN wird von der Ein- ziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zah- lungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen der DENTAGEN hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen aus der Verarbeitungzu be- nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die DENTAGEN ist ermächtigt, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die DENTAGEN unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des an die Stelle Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt und die Er- mächtigung zum Einzug der Kunde in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt ababgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung Forderungen um mehr als 10 10%, so werden wir auf Verlange des Kunden ist die DENTAGEN insoweit Sicherheiten zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer ihrer Xxxx freigebenverpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der DENTAGEN aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die ab- getretenen Forderungen an den Käufer über.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäfts , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser 9.1 In Vertragsverhältnissen mit Auftraggeber die Verbraucher sind, geht das Eigentum an gelieferten Waren erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnung auf den Auftraggeber über (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger einfacher Eigentumsvorbehalt).
9.2 Bei Verträgen mit Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, geht das Eigentum erst mit vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrundder laufenden Geschäftsbeziehung über. Dies gilt bei Entgegennahme auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung auf geno mmen wo r den s ind (er weiter ter Eigentumsvorbehalt). Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit einem Dritten ist dem Unternehmer nicht gestattet. Beim Weiterverkauf ist der Unternehmer verpflichtet, seinen Arbeitnehmern unseren Eigentumsvorbehalt ebenfalls aufzuerlegen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung sowie Montierung unserer gelieferten Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Schecks bis uns gelieferten Ware zu deren endgültiger Einlösungden sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Bei laufender Rechnung gilt Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere SaldoforderungWare mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
8.2 Der Kunde 9.3 Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zzgl. 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 650 e BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern unsere Rechte an den von uns gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt werden, insbesondere durch Pfändung, Untergang o.ä. hat unsere Vorbehaltsware gesondert der Auftraggeber die Pflicht uns hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu lagern setzen.
9.4 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder deutlich zu kennzeichnenSicherheitsübereignung, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurdeBerechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet9.5 Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Auftraggeber, vermischtalle erforderlichen Angaben zu machen, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich Schuldner die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteilanzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt Vereinbarungen zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigttreffen, die Nacherwerber von diese ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingreifen Dritter hat der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
8.5 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlange des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions