Eigentumsvorbehalte. a) Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechsel- mäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. b) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware herauszuver- langen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. c) Die Fa. dt druckluft-technik GmbH ist im Falle der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, ihre Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern die Fa. dt druckluft-technik GmbH die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz. d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören- der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterver- äußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum ent- spricht. Ziff. 6 a) Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Ziff. 6 e) Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im übli- chen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermäch- tigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 6 e) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem Ziff. 6 e) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetrete- nen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. j) Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. k) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheit in entspre- chender Höhe nach unserer Xxxx frei.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalte. a) Die gelieferte Xxxx bleibt REV Ritter GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller vollständigen Erfüllung sämtlicher der REV Ritter GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung der REV Ritter GmbH. Eine Be- und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Verarbeitung erfolgt stets für die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechsel- mäßige Haftung des Verkäufers gegründetREV Ritter GmbH, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
b) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag diese zu verpflichten und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf ihr Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware herauszuver- langen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
c) Die Fa. dt druckluft-technik GmbH ist im Falle der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, ihre Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern die Fa. dt druckluft-technik GmbH die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen Waren, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören- steht der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum REV Ritter GmbH an der neuen Sache nach dem Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der VerarbeitungRechnungswertes aller verbundenen Waren. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die Die neue Sache gilt insoweit ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwirbt der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertdas Eigentum an der neuen Sache, so tritt besteht Einigkeit darüber, dass er der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe REV Ritter GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für die REV Ritter GmbH verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte der REV Ritter GmbH zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen. Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt mit allen Nebenrechten an die REV Ritter GmbH abgetreten, und Rang vor dem Rest ab; zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Verkäufer Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung der REV Ritter GmbH aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Die REV Ritter GmbH nimmt die Abtretung schon jetzt an. Wert der Wird die Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%zusammen mit anderen, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterver- äußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers stehtREV Ritter GmbH nicht gehörenden Waren veräußert, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so erstreckt sich werden die Lieferforderungen vollständig an die REV Ritter GmbH abgetreten. Lediglich für den Fall, dass auch der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentum der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum ent- sprichtREV Ritter GmbH entsprechenden Erlösanteil. Ziff. 6 a) Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Ziff. 6 e) Satz 1 und 3 erstreckt sich auch Zugriffe Dritter auf die Saldoforderung.
f) Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer der REV Ritter GmbH unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Käufer. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung Einziehung der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen nur im übli- chen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermäch- tigt, dass die Forderungen im Sinne von ZiffGeschäftsverkehr ermächtigt. 6 e) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Wechsel- und Scheckprotest sowie mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Fall ist der Käufer nicht berechtigt.
g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt verpflichtet, etwa gegenüber Banken erteilte Befugnisse zum eigenständigen Forderungseinzug sowie zur Aufrechnung gegen Bankverbindlichkeiten des Widerrufs zur Einziehung der gem ZiffKäufers unverzüglich zu widerrufen. 6 e) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers Des Weiteren hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen REV Ritter GmbH unverzügliche die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetrete- nen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
j) Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
k) geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden der REV Ritter GmbH gegebenen Sicherheiten unsere deren Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um insgesamt mehr als 2020 %, geben wir so ist die REV Ritter GmbH auf Verlangen Sicherheit in entspre- chender Höhe nach unserer Xxxx freides Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherungen freizugeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalte. a) Die gelieferte Xxxx bleibt 6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der Geschäftsbeziehung von Topak Fruchtimporte mit dem Käufer Eigentum von Topak Fruchtimporte.
6.2 Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im Zusammenhang ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und weiterzuverarbeiten. Forderungen aus der Weiterveräußerung gelten an Topak Fruchtimporte als abgetreten. Die Abtretung wird seitens Topak Fruchtimporte angenommen. Der Käufer ist ungeachtet der Abtretung zur Einziehung seiner Forderung aus den Weiterverkäufen berechtigt, soweit er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Topak Fruchtimporte nachkommt. Im Falle eines Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist dieser verpflichtet, Topak Fruchtimporte den Forderungsübergang anzuzeigen, und alle zur Durchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Schuldner (Dritte) von der Abtretung an die Zedentin, Topak Fruchtimporte, in Kenntnis zu setzen.
6.3 Wird die Vorbehaltsware von Topak Fruchtimporte mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt anderen, nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechsel- mäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
b) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware herauszuver- langen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
c) Die Fa. dt druckluft-technik GmbH ist im Falle der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, ihre Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern die Fa. dt druckluft-technik GmbH die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Eigentum von Topak Fruchtimporte stehenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören- der Ware erwirbt der Verkäufer Topak Fruchtimporte das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware von Topak Fruchtimporte (Faktura-Endbetrag zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen des Käufers zum Zeitpunkt der anderen Ware zu Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterver- äußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum ent- spricht. Ziff. 6 a) Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Ziff. 6 e) Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im übli- chen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermäch- tigtWeise, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 6 e) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareSache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignungso gilt als vereinbart, ist dass der Käufer nicht berechtigtTopak Fruchtimporte anteilig Miteigentum überträgt; der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für Topak Fruchtimporte.
g6.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen seitens des Käufers sind nicht zulässig. Bei Pfändungen Dritter beim Käufer hat dieser Topak Fruchtimporte unverzüglich zu informieren und alle erforderlichen Auskünfte für Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) Der Verkäufer ermächtigt zu erteilen. Für den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem Ziff. 6 e) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenFall, solange dass die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten beim Dritten nicht beizutreiben sind, haftet der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch für die Erstattung der Kosten gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetrete- nen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
j) Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
k) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheit in entspre- chender Höhe nach unserer Xxxx frei.Topak Fruchtimporte
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalte. a) Die gelieferte Xxxx bleibt REV Ritter GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller vollständigen Erfüllung sämtlicher der REV Ritter GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigen- tum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung der REV Ritter GmbH. Eine Be- und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Verarbeitung erfolgt stets für die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechsel- mäßige Haftung des Verkäufers gegründetREV Ritter GmbH, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
b) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag diese zu verpflichten und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf ihr Eigentum hier- durch untergeht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware herauszuver- langen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
c) Die Fa. dt druckluft-technik GmbH ist im Falle der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, ihre Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern die Fa. dt druckluft-technik GmbH die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen Waren, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören- steht der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum REV Ritter GmbH an der neuen Sache nach dem Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der VerarbeitungRechnungswertes aller verbundenen Waren. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die Die neue Sache gilt insoweit ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwirbt der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertdas Eigentum an der neuen Sache, so tritt besteht Einigkeit darüber, dass er der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe REV Ritter GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für die REV Ritter GmbH verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügun- gen sind ihm untersagt. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte der REV Ritter GmbH zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen. Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt mit allen Nebenrechten an die REV Ritter GmbH abgetreten, und Rang vor dem Rest ab; zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Verkäufer Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung der REV Ritter GmbH aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Die REV Ritter GmbH nimmt die Abtretung schon jetzt an. Wert der Wird die Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%zusammen mit anderen, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterver- äußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers stehtREV Ritter GmbH nicht gehörenden Waren veräußert, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so erstreckt sich werden die Lieferforderungen vollständig an die REV Ritter GmbH abgetreten. Lediglich für den Fall, dass auch der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentum der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum ent- sprichtREV Ritter GmbH entsprechenden Erlösanteil. Ziff. 6 a) Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Ziff. 6 e) Satz 1 und 3 erstreckt sich auch Zugriffe Dritter auf die Saldoforderung.
f) Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer der REV Ritter GmbH unver- züglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Käufer. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung Einziehung der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen nur im übli- chen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermäch- tigt, dass die Forderungen im Sinne von ZiffGeschäftsverkehr ermächtigt. 6 e) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Wechsel- und Scheckprotest sowie mit dem Antrag auf Er- öffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Fall ist der Käufer nicht berechtigt.
g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt verpflichtet, etwa gegenüber Banken erteilte Befugnisse zum eigenständigen Forderungseinzug sowie zur Aufrechnung gegen Bankverbindlichkeiten des Widerrufs zur Einziehung der gem ZiffKäufers unverzüglich zu widerrufen. 6 e) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers Des Weiteren hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen REV Ritter GmbH unverzügliche die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetrete- nen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
j) Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
k) geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden der REV Ritter GmbH gegebenen Sicherheiten unsere deren Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um insgesamt mehr als 2020 %, geben wir so ist die REV Ritter GmbH auf Verlangen Sicherheit in entspre- chender Höhe nach unserer Xxxx freides Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherungen freizugeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen