Eigentumsübergang bezüglich importierter Sachen Musterklauseln

Eigentumsübergang bezüglich importierter Sachen. Aus deutscher Sicht bestimmen sich die Rechte an Sachen gemäss Art. 43 Abs. 1 EGBGB123 nach dem Recht des Staates, in welchem sich die Sache befindet. Um an einer beweglichen Sache wirksam Eigentum zu erlangen, ist neben der entsprechenden Einigung nach deutschem wie nach Schweizer Recht stets auch die Übertragung des un- mittelbaren oder mittelbaren Besitzes an der Sache vom Veräusserer an den Erwerber erforderlich.124 Wenn der Käufer die Sache vorliegend selbst bzw. durch eine Hilfsperson vor Ort in der Schweiz abholen lässt, findet diese Übergabe noch in der Schweiz statt. Damit hat der Käufer nach dem anwendbaren Schweizer Recht bereits Eigentum erworben. 119 Diese Frage wurde vom Bundesgericht im Urteil 4A_380/2012 vom 18. Februar 2013 offen gelassen (E. 4.5), wobei die beiden unteren Gerichtsinstanzen die passive Prozessführungsbefugnis verneint hatten (E. 3). 120 Siehe vorne, Ziff. III.4. 121 Vgl. BGer Urteil 4A_380/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5.2, wo allerdings zur Aussonderung noch weitere Umstände hinzutraten, welche dafür sprachen, die Klage vom Anwendungsbereich des LugÜ auszunehmen. 122 Vgl. hierzu BGer Urteil 4A_380/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5.3, wonach die allgemeinen Bestimmungen des IPRG auf die Zuständigkeits- und Anerkennungsordnung für vollstreckungs- rechtliche Streitigkeiten keine Anwendung finden. 123 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). 124 Vgl. vorne, Ziff. II.1.a. Wird die Sache hingegen dem Käufer nach Deutsch- land geliefert, so hat in der Schweiz mangels Besitzüber- tragung noch kein Eigentumsübergang stattgefunden. Gelangt die Sache sodann nach Deutschland, so folgt aus Art. 43 Abs. 3 EGBGB, dass die noch vor Grenzübertritt geschlossene Einigung über den Eigentumsübergang mit der Erlangung des Besitzes durch den Käufer in Deutsch- land zu einem Eigentumserwerb nach deutschem Recht, d. h. nach § 929 BGB führt.125 Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich ein zwischen den Parteien vereinbarter Eigentumsvorbehalt auf den Eigen- tumsübergang auswirkt. Das deutsche Recht stellt vergleichsweise geringe An- forderungen an die Wirksamkeit des Eigentumsvorbe- halts, weswegen ein im Ausland wirksam begründeter Eigentumsvorbehalt gestützt auf § 43 Abs. 3 EGBGB in Deutschland regelmässig anerkannt wird.126 Wird im Aus- land ein Eigentumsvorbehalt wirksam begründet, so wan- delt er sich in einen dem deutschen Recht entsprechenden Eigentumsvorbehalt um.127 Dem im Ausland vereinbarten Eigentumsvorbehalt wird seine Wirksamkei...

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