Common use of Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Clause in Contracts

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Er- zeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V.

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Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben Ab- gaben sämtliche Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von KontingentenKon- tingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Er- zeugnisse Erzeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V.

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Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Er- zeugnisse Erzeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V.

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