Zielsetzungen Musterklauseln
Zielsetzungen. Die Vertragsparteien sind überzeugt, die künftigen, dem Gärtnereigewerbe sich stellenden Aufgaben und Probleme am besten dadurch lösen zu können, wenn sie diese gemeinsam und getragen vom Gedanken einer echten Partnerschaft behandeln. Im Bestreben, - die Interessen der Berufsorganisationen zum gemeinsamen Wohl der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden gebührend zu fördern, - eine für alle beteiligten Vertragsparteien fortschrittliche Arbeitsordnung zu erreichen und dadurch den Arbeitsfrieden zu gewährleisten, - ihre Abkommen dem Grundsatz von Treu und Glauben zu unterstellen und bei der Anwendung ihrer Vereinbarungen und der Durchführung die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen, - die gemeinsamen Interessen zu fördern, wie -Förderung der Arbeitssicherheit, der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge, -Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, -Förderung der Qualität, -Erlass und Durchführung zeitgemässer Submissionsbedingungen, -regelmässige Beschäftigung, -Vergabe von Gärtnereiarbeiten der öffentlichen Hand nur an Betriebe, welche dem GAV unterstellt sind und die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen einhalten, -Bekämpfung der unlauteren Konkurrenz durch unseriöses Preisunterbieten, -Bekämpfung der Umgehung des Vertrages.
Zielsetzungen. Damit ergeben sich folgende Zielsetzungen - möglichst weitgehende Integration der VGG-Gasversorgungen in das schweizeri- sche Beschaffungssystem mit den entsprechenden Rechten und Pflichten; - Ausgliederung der Transportinfrastruktur inkl. Speicher der Erdgas Zürich AG in die Erdgas Zürich Transport AG; - Beteiligung der VGG-Gasversorgungen an dem ihren Verteilnetzen vorgelagerten lokalen Transportnetz der Erdgas Zürich Transport AG; - kostenmässige Gleichbehandlung von Erdgas Zürich AG und VGG aus der Erd- gasbeschaffung und dem Transport; - kostengünstige Lösung unter Nutzung der insbesondere bei der Erdgas Zürich AG bestehenden Fachkompetenz und Infrastruktur; - Gründung einer gemeinsamen Unternehmung (Erdgas Regio AG) durch alle VGG- Partner für die gebündelte Erdgasbeschaffung, die Beteiligung an der Erdgas Zü- rich Transport AG und die Interessenwahrung; - klare interne Regeln zwischen den VGG-Partnern mit Rechten und Pflichten in den Bereichen Beschaffung, Transport und Mitbestimmung; - Sicherung des Einblicks in die Erdgas Ostschweiz AG (Beisitzer im Verwaltungs- rat); - kostengünstige Lösung. Der VGG-Vorstand hat sich seit ▇▇▇▇▇▇ 2003 mit der Neugestaltung des Verhältnisses zur Erdgas Zürich AG beschäftigt. Anfangs 2004 wurde die gemeinsame Projektarbeit unter dem Namen “Tandem“ mit der Erdgas Zürich AG begonnen. Am 30. ▇▇▇▇ 2004 gab die VGG-Mitgliederversammlung das Projekt und die dafür notwendigen Mittel einstimmig frei. Nach Zwischeninformationen konnten am 28. ▇▇▇▇ 2006 an einer VGG-Informationsveranstaltung die Ergebnisse der Projektarbeit vorgestellt werden, die Zustimmung fanden. Anfangs Juni 2006 wurde den VGG-Mitgliedern die beabsich- tigte vertragliche Regelung im Detail gezeigt und erläutert. Mitte Juli 2006 haben je der Verwaltungsrat der Erdgas Zürich AG und der VGG-Vorstand die erarbeiteten Doku- mente genehmigt.
Zielsetzungen. 1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern beruht.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen5 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu libera- lisieren;
(b) die Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone substanziell zu erhö- hen;
(c) den angemessenen und wirksamen Schutz von Rechten an geistigem Eigen- tum zu fördern;
(d) mit dem Ziel, die Vorteile aus diesem Abkommen auszuweiten und zu ver- grössern, einen Rahmen für die weitere Entwicklung ihrer Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu errichten; und 4 SR 0.120 5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1
(e) auf diese Weise zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch die Aufhebung von Handelshemmnissen beizutragen.
Zielsetzungen. 1) Die EFTA-Staaten und Tunesien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftli- chen Tätigkeiten in ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwi- schen marktwirtschaftlich orientierten Ländern fusst, sind:
a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden "GATT 1994" genannt) zu liberalisieren;
b) schrittweise einen für die Zunahme von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen förderlichen Rahmen zu schaffen;
c) für faire Wettbewerbsbedingungen im Handel unter den Parteien dieses Abkommens zu sorgen sowie einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; und
d) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Ausweitung des Handels, durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit und durch technische Unterstützung zu fördern.
Zielsetzungen. Durch eine Verstärkung der Eigenkapitalaufbringung sollen Unternehmensgründer und Betriebsübernehmer in ihrer Finanzierungsstruktur unterstützt werden. Darüber hinaus soll durch dieses Landesförderprogramm bei den FörderungswerberInnen folgende Zielsetzungen erreicht werden: - Unternehmensgründungen und –nachfolgen; - Erhaltung und/oder Schaffung von höher qualifizierten Arbeitsplätzen (Qualifikationssteigerung); - Stärkung der Infrastruktur für FTE-Tätigkeit; - Erweiterung des Marktpotentials (Erschließung neuer Märkte); - Modernisierung und Erweiterung der Produktion; - Beitrag zur Sicherung von nachhaltigem Wachstum; - Steigerung von öko-, energie- bzw. ressourceneffizienten Verfahren, Produkten und Dienstleistungen; - Umsetzung von innovativen Tourismusvorhaben; - Technologiesprung. Diese Zielsetzungen stehen im Einklang mit der strategischen Ausrichtung der Unterneh- menspolitik der Europäischen Union, da dieses Förderungsprogramm Beiträge leistet, um bei KMU die Innovationskraft, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotenzial zu erhöhen. Darüber hinaus leistet dieses Förderungsprogramm einen Beitrag zur Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen bei KMU.
Zielsetzungen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für eine naturverträgliche Ausübung der Sport- und Erholungsform Klettern in den bayerischen Mittelgebirgen festzulegen und zugleich den Bestand dieser gesellschaftlich wertvollen Sportart zu sichern. Durch die landesweite Erhaltung attraktiver Klettergebiete soll die möglichst wohnortnahe Ausübung des Klettersports gemäß dem gesellschaftlichen Bedarf gewährleistet bleiben. Das Klettern darf nicht zur Zerstörung oder zur sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Felsfauna und -flora in den außeralpinen Klettergebieten führen. Diese Vereinbarung gewährleistet sowohl die nachhaltige Sicherung der sportlichen Erholungsmöglichkeiten durch das Klettern in Bayern als auch den Erhalt der ökologischen Wertigkeit der Felsbiotope1. Die Bayerische Staatsregierung, der Deutsche Alpenverein und die IG Klettern kommen überein, die zur Erreichung der genannten Ziele notwendigen Aktivitäten miteinander abzustimmen und gemeinsam zu verfolgen. Diese Maßnahmen werden in Abschnitt 6 der Vereinbarung beschrieben.
Zielsetzungen. Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwi- ckeln.
Zielsetzungen. (1) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, ⇨ den Missbrauch von Suchtmitteln und die Entwicklung von Suchtverhalten zu vermeiden bzw. abzubauen, ⇨ die Arbeitssicherheit zu erhöhen, ⇨ suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten frühzeitig Hilfe anbieten, ⇨ für alle Betroffenen ein durchschaubares und einheitliches Handlungskonzept sicherstellen, ⇨ eigenverantwortliches Handeln der Beschäftigten in Verbindung mit Missbrauchs- und Suchtproblemen zu unterstützen, ⇨ die Beschäftigten für die Folgen von Missbrauch zu sensibilisieren, ⇨ die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern.
(2) Bei arbeits- oder disziplinarrechtlichen sowie sonstigen Verfahren sind die Zielsetzungen dieser Dienstvereinbarung zu beachten.
(3) Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle Beschäftigten der Dienststelle.
Zielsetzungen. Ziel des Europäischen Betriebsrats (EBR) ist die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter von CONVERTEAM auf europäischer Ebene. Er wurde entsprechend der Gemeinschaftsrichtlinien 94/45/EG und 97/74/EG, die in dem französischen Gesetz Nr. 96985 übernommen wurden, gegründet. Beide Parteien arbeiten mit dem Willen zur Verständigung auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens zusammen. Beide Parteien sehen dieses Abkommen als einen Beitrag zur europäischen Zusammenarbeit. Mit diesem Abkommen wollen sie nicht nur auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen reagieren, sondern auch gemeinsame Lösungen für potentielle Konflikte finden. Beide Parteien verpflichten sich, die Regeln sowie den Gedanken dieser Richtlinien im Interesse der Arbeitnehmer und der CONVERTEAM-Gruppe zu respektieren. Alle gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen der nationalen Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt. Das vorliegende Abkommen betrifft alle Arbeitnehmer der CONVERTEAM-Gruppe, die in den Geltungsbereich der europäischen EWC-Richtlinie 94/45/EG fallen.
Zielsetzungen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für eine naturverträgliche Ausübung des Wanderns - vor allem in den bayerischen Mittel- und Hochgebirgen - festzulegen und zugleich den Bestand dieser gesellschaftlich wertvollen Form der aktiven Erholung in ganz Bayern zu sichern. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der ökologischen Wertigkeit der Landschaft und der Erholungsmöglichkeiten im Freistaat geleistet werden. Durch die landesweite Erhaltung attraktiver Wandermöglichkeiten müssen die wohnortnahe Ausübung des Wanderns sowie das Wandern in den traditionellen Urlaubsgebieten des Freistaats gemäß dem gesellschaftlichen Bedarf gewährleistet bleiben. Das Wandern darf die Qualität des Naturraums nicht beeinträchtigen, insbesondere müssen die erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten vermieden werden und der Erhalt schützenswerter Biotope garantiert sein.
