Zielsetzungen. Die Vertragsparteien sind überzeugt, die künftigen, dem Gärtnereigewerbe sich stellenden Aufgaben und Probleme am besten dadurch lösen zu können, wenn sie diese gemeinsam und getragen vom Gedanken einer echten Partnerschaft behandeln. Im Bestreben, - die Interessen der Berufsorganisationen zum gemeinsamen Wohl der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden gebührend zu fördern, - eine für alle beteiligten Vertragsparteien fortschrittliche Arbeitsordnung zu erreichen und dadurch den Arbeitsfrieden zu gewährleisten, - ihre Abkommen dem Grundsatz von Treu und Glauben zu unterstellen und bei der Anwendung ihrer Vereinbarungen und der Durchführung die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen, - die gemeinsamen Interessen zu fördern, wie -Förderung der Arbeitssicherheit, der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge, -Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, -Förderung der Qualität, -Erlass und Durchführung zeitgemässer Submissionsbedingungen, -regelmässige Beschäftigung, -Vergabe von Gärtnereiarbeiten der öffentlichen Hand nur an Betriebe, welche dem GAV unterstellt sind und die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen einhalten, -Bekämpfung der unlauteren Konkurrenz durch unseriöses Preisunterbieten, -Bekämpfung der Umgehung des Vertrages.
Zielsetzungen. Damit ergeben sich folgende Zielsetzungen - möglichst weitgehende Integration der VGG-Gasversorgungen in das schweizeri- sche Beschaffungssystem mit den entsprechenden Rechten und Pflichten; - Ausgliederung der Transportinfrastruktur inkl. Speicher der Erdgas Zürich AG in die Erdgas Zürich Transport AG; - Beteiligung der VGG-Gasversorgungen an dem ihren Verteilnetzen vorgelagerten lokalen Transportnetz der Erdgas Zürich Transport AG; - kostenmässige Gleichbehandlung von Erdgas Zürich AG und VGG aus der Erd- gasbeschaffung und dem Transport; - kostengünstige Lösung unter Nutzung der insbesondere bei der Erdgas Zürich AG bestehenden Fachkompetenz und Infrastruktur; - Gründung einer gemeinsamen Unternehmung (Erdgas Regio AG) durch alle VGG- Partner für die gebündelte Erdgasbeschaffung, die Beteiligung an der Erdgas Zü- rich Transport AG und die Interessenwahrung; - klare interne Regeln zwischen den VGG-Partnern mit Rechten und Pflichten in den Bereichen Beschaffung, Transport und Mitbestimmung; - Sicherung des Einblicks in die Erdgas Ostschweiz AG (Beisitzer im Verwaltungs- rat); - kostengünstige Lösung. Der VGG-Vorstand hat sich seit Xxxxxx 2003 mit der Neugestaltung des Verhältnisses zur Erdgas Zürich AG beschäftigt. Anfangs 2004 wurde die gemeinsame Projektarbeit unter dem Namen “Tandem“ mit der Erdgas Zürich AG begonnen. Am 30. Xxxx 2004 gab die VGG-Mitgliederversammlung das Projekt und die dafür notwendigen Mittel einstimmig frei. Nach Zwischeninformationen konnten am 28. Xxxx 2006 an einer VGG-Informationsveranstaltung die Ergebnisse der Projektarbeit vorgestellt werden, die Zustimmung fanden. Anfangs Juni 2006 wurde den VGG-Mitgliedern die beabsich- tigte vertragliche Regelung im Detail gezeigt und erläutert. Mitte Juli 2006 haben je der Verwaltungsrat der Erdgas Zürich AG und der VGG-Vorstand die erarbeiteten Doku- mente genehmigt.
Zielsetzungen. 1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern beruht.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen5 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu libera- lisieren;
(b) die Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone substanziell zu erhö- hen;
(c) den angemessenen und wirksamen Schutz von Rechten an geistigem Eigen- tum zu fördern;
(d) mit dem Ziel, die Vorteile aus diesem Abkommen auszuweiten und zu ver- grössern, einen Rahmen für die weitere Entwicklung ihrer Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu errichten; und 4 SR 0.120 5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1
(e) auf diese Weise zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch die Aufhebung von Handelshemmnissen beizutragen.
Zielsetzungen. WELCHES WAREN DIE KONKRETEN ZIELE BEI DER ERLEDIGUNG DER AUFGABEN? BEREITS ERREICHT? WELCHE ZIELE WURDEN NOCH NICHT ERREICHT? WORAN MUSS NOCH GEARBEITET WERDEN? WAS KÖNNTEN DIE GRÜNDE DAFÜR SEIN, DASS DIE ZIELE NOCH NICHT ERREICHT WURDEN? PRAKTIUMSBEURTEILUNG FÜR DAS AUSLANDSPRAKTIKUM
Zielsetzungen. Ziel der beiden Kooperationspartner ist die nachhaltige Absicherung bzw. die langfristige Verbesserung der Wasserqualität durch die Umsetzung von Maßnahmen auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Kooperationsgebiet. Grundlage der Zusammenarbeit ist die Verantwortung der Landwirte für den Gewässerschutz einerseits, sowie andererseits die Beachtung der wirtschaftlichen Absicherung der landwirtschaftlichen Betriebe durch den Wasserversorger. Dieses Ziel wird erreicht durch: • Festlegen mittelfristig erreichbarer Ziele zur Verbesserung der Wasserqualität • Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele. • Regelmäßiger Austausch über die Entwicklung der Wasserqualitätsparameter. • Periodische Auswertung der Wirksamkeiten der Maßnahmen sowie flexible Ausgestaltung der Maßnahmen (Förderfibel).
Zielsetzungen. Die Zielsetzungen der neu gebildeten Gemeinde sind in einem Verhandlungsprotokoll festzuhalten und dienen dem neu gewählten Gemeinderat als Richtlinie. Das Verhandlungsprotokoll ist von der Lenkungsgruppe zur Bildung einer Einheitsgemeinde zu erarbeiten und wird Anhang zu diesem Gebietsänderungsvertrages.
Zielsetzungen. Die Entwicklungsplanung der LMU ist vorrangig auf wissenschaftliche Exzellenz ausgerich- tet. Ihre hochschulindividuellen Ziele lassen sich nur bedingt einzelnen Handlungsfeldern zuordnen, sondern beziehen sich unter Berücksichtigung der von ihr verfolgten Strategie- bereiche und bearbeiteten Querschnittsfelder im Regelfall auf mehrere Handlungsfelder. Mit Verweis auf die jeweils adressierten Handlungsfelder der Rahmenvereinbarung formuliert die LMU in III.1 daher handlungsfeldübergreifende Ziele, zugehörige Indikatoren und Maßnahmen sowie diesbezügliche Mindestanforderungen, die sie unter Einsatz des Strate- giefonds verfolgt. Ein Rückbezug auf die einzelnen Handlungsfelder und Ziele der Rahmen- vereinbarung wird in III.2 und III.3 hergestellt und die in der Rahmenvereinbarung festge- legten Indikatoren und Mindestanforderungen werden in diesen beiden Abschnitten mit Blick auf die LMU ausgeführt.
III.1.1 Attraktive Bedingungen für die Forschung und den wissenschaftlichen Nachwuchs III.1.2 Innovationen in der Lehre aus neuen Wissenschaftsfeldern, Forschung und Infra- struktur III.1.3 Nachhaltigkeit in Forschung, Lehre, Transfer und Infrastruktur
Zielsetzungen. Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwi- ckeln.
Zielsetzungen. (1) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, ⇨ den Missbrauch von Suchtmitteln und die Entwicklung von Suchtverhalten zu vermeiden bzw. abzubauen, ⇨ die Arbeitssicherheit zu erhöhen, ⇨ suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten frühzeitig Hilfe anbieten, ⇨ für alle Betroffenen ein durchschaubares und einheitliches Handlungskonzept sicherstellen, ⇨ eigenverantwortliches Handeln der Beschäftigten in Verbindung mit Missbrauchs- und Suchtproblemen zu unterstützen, ⇨ die Beschäftigten für die Folgen von Missbrauch zu sensibilisieren, ⇨ die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern.
(2) Bei arbeits- oder disziplinarrechtlichen sowie sonstigen Verfahren sind die Zielsetzungen dieser Dienstvereinbarung zu beachten.
(3) Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle Beschäftigten der Dienststelle.
Zielsetzungen. 1) Die EFTA-Staaten und Tunesien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftli- chen Tätigkeiten in ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwi- schen marktwirtschaftlich orientierten Ländern fusst, sind:
a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden "GATT 1994" genannt) zu liberalisieren;
b) schrittweise einen für die Zunahme von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen förderlichen Rahmen zu schaffen;
c) für faire Wettbewerbsbedingungen im Handel unter den Parteien dieses Abkommens zu sorgen sowie einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; und
d) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Ausweitung des Handels, durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit und durch technische Unterstützung zu fördern.